Wenn der Kauf schiefgeht
Kaputt gekauft – und jetzt?
Elif (16) hat ein Jahr lang gespart. Im März kauft sie im Radhaus Kessler einen E-Scooter für 360 €; auf dem Plakat steht „bis zu 25 km Reichweite“. Nach einer Woche weiß sie: Mehr als 12 km sind nicht drin. „Ich will mein Geld zurück“, sagt sie. Herr Kessler sagt: „Wenden Sie sich an den Hersteller.“ Ihr Bruder Can (13) meint: „Du hast doch 14 Tage Umtauschrecht.“
Wer hat recht? Ist ein zu schwacher Akku überhaupt ein Mangel? Was darf Elif zuerst verlangen, wann bekommt sie Geld zurück, wie lange hat sie Zeit, und wer muss was beweisen? Dieser Kurs beantwortet es mit dem Gesetz in der Hand – an Elifs Scooter, Schritt für Schritt.
Ist das ein Mangel? – § 434 BGB
Was vereinbart war – und was man erwarten kann
Elif (16) hat lange gespart. Am 14. März 2026 kauft sie im Radhaus Kessler, mit Zustimmung ihrer Eltern, den E-Scooter „Volta S“ für 360 € – ein Frühjahrsangebot, sonst kostet er 400 €. Auf dem Plakat im Laden steht „bis zu 25 km Reichweite“, und Herr Kessler verspricht: „Die Handyhalterung ist dabei.“ Nach einer Woche ist klar: Mit einer vollen Akkuladung kommt Elif höchstens 12 km weit. Und die Halterung lag nie im Karton.
Ist das schon ein Fall für das Gesetz – oder nur Pech? Der Verkäufer schuldet nicht irgendeine Sache, sondern eine Sache ohne Mangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Was ein Mangel ist, sagt § 434 BGB, der seit dem 1. Januar 2022 neu gefasst ist:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“
— § 434 Abs. 1 BGB
Die
Auch das zählt als Mangel
Herr Kessler hat den Lenker im Laden selbst montiert. Nach zwei Tagen
wackelt er, weil eine Schraube nie festgezogen wurde. Auch das ist ein
Sachmangel: Montiert der Verkäufer falsch, oder ist seine Anleitung so
fehlerhaft, dass der Käufer falsch montiert, verfehlt die Sache die
Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4). Und hätte Kessler statt des „Volta S“
das Kindermodell „Volta Kids“ eingepackt, wäre auch das ein Mangel: Eine
andere Sache als die geschuldete
- Sachmangel
- kein Sachmangel
- Das Bremslicht leuchtet schon ab Werk nicht.
- Der Klappmechanismus klemmt, weil der Händler ihn falsch eingestellt hat.
- Bestellt: Klingel in Weiß mit Glocke – geliefert: eine Hupe in Schwarz.
- Von zwei bestellten Ersatzschläuchen liegt nur einer im Paket.
- Elif findet die Farbe Mint nach einer Woche langweilig.
- Nach 2 000 km sind die Bremsbeläge abgefahren.
- Can fährt entgegen der Anleitung durch einen Bach; der Motor ist hinüber.
- Vereinbart war „mit Straßenzulassung“; die Zulassung fehlt.
Ärgerlich, aber kein Mangel
Vier Dinge fühlen sich an wie ein Mangel und sind keiner. Wer eine Sache bekommt, wie sie vereinbart war, und sie dann nicht mag, hat keinen Mangel – nur einen Fehlkauf. Was sich durch Gebrauch abnutzt, war bei der Übergabe in Ordnung: normaler Verschleiß. Was der Käufer durch falsche Bedienung selbst kaputt macht, war bei der Übergabe ebenfalls nicht da. Und eine Macke, auf die der Händler vorher eigens hingewiesen hat und die im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, ist Teil des Vereinbarten (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Privatleuten genügt schon, dass der Käufer den Mangel beim Kauf kannte (§ 442 BGB).
Prüfe vier Fälle aus Elifs Familie: Schalte für jede Bedingung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ und drücke auf „Prüfen“.
Nur die Reichweite erfüllt alle drei Bedingungen. Elif hat also einen Sachmangel – aber was darf sie jetzt verlangen? Ihr Geld zurück, einen neuen Scooter, einen Rabatt? Das Gesetz gibt eine feste Reihenfolge vor.
Nacherfüllung zuerst – § 439 BGB
Erst einmal: eine zweite Chance für den Verkäufer
Am 23. März steht Elif mit ihrem Scooter im Radhaus Kessler: Reichweite 12 statt bis zu 25 km, Handyhalterung fehlt. „Ich will mein Geld zurück!“, sagt sie. Herr Kessler winkt ab: „Mit dem Akku müssen Sie sich an den Hersteller wenden.“ Beide liegen falsch. Was Elif jetzt zusteht, regelt § 437 BGB – und zwar in einer festen Reihenfolge:
„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen …, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. … von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. … Schadensersatz … verlangen.“
— § 437 BGB
An erster Stelle steht die
Reparatur oder neu – Elif entscheidet
Nacherfüllung gibt es in zwei Formen. Die
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
— § 439 Abs. 1 BGB
Das
Der Mangel darf Elif nichts kosten
Kessler will den Scooter zum Akkutausch an den Großhändler schicken und
sagt: „Die 25 € Versand übernehmen Sie.“ Wieder falsch. Der Verkäufer trägt
die
- Kann sie jetzt verlangen
- Erst auf der zweiten Stufe
- Muss sie nicht hinnehmen
- Einen neuen Akku einbauen lassen
- Stattdessen einen neuen, mangelfreien Scooter
- Die vereinbarte Handyhalterung
- Scooter zurückgeben, 360 € zurück
- Scooter behalten, 90 € vom Preis zurück
- „Die 25 € Versand zahlen Sie.“
- „Wenden Sie sich an den Hersteller.“
- „Wir entscheiden, ob repariert oder getauscht wird.“
Kessler lenkt ein, schickt den Scooter auf eigene Kosten ein, und eine Woche später ist er zurück, mit neuem Akku. Elif fährt los – und kommt 13 km weit. Die erste Reparatur hat nichts gebracht. Wie oft muss sie das noch mitmachen?
Die zweite Stufe – Rücktritt und Minderung
Wann die zweite Stufe beginnt
Anfang April bringt Elif den Scooter zum zweiten Mal zu Herrn Kessler. Er
tauscht noch einmal den Akku – Ergebnis: 14 km. Wie lange muss Elif das
Spiel mitmachen? Die erste Stufe endet, wenn der Verkäufer seine Chance
gehabt hat. Das Gesetz nennt dafür drei Wege: Eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 BGB), der Verkäufer
verweigert die Nacherfüllung, oder sie ist
„Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht … etwas anderes ergibt.“
— § 440 Satz 2 BGB
Elif hat sogar mehr Rückenwind: Sie ist Verbraucherin und kauft bei einem
Händler. Für diesen Verbrauchsgüterkauf genügt es schon, dass sich der
Mangel trotz eines Nacherfüllungsversuchs wieder zeigt (§ 475d
Abs. 1 Nr. 2 BGB), und eine Frist muss sie nicht ausdrücklich setzen: Sie
läuft ab dem Tag, an dem sie Kessler über den Mangel unterrichtet hat
(§ 475d Abs. 1 Nr. 1). Nach zwei gescheiterten Akkutauschen steht Elif
jedenfalls auf der
Rücktritt – aber nicht wegen einer Kleinigkeit
Beim
„Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
— § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
Ein Mangel ist
Minderung – behalten und rechnen
Elif will den Scooter gar nicht hergeben: Zur Schule sind es 8 km, dafür
reicht der Akku. Sie wählt die
Ohne Mangel ist der Scooter 400 € wert, mit dem schwachen Akku schätzt ein Gutachter 300 €. Elif hat aber nur 360 € bezahlt. Also:
Elif schuldet nur 270 €; die 90 €, die sie zu viel bezahlt hat, muss Kessler erstatten (§ 441 Abs. 4). Wer einfach die Wertdifferenz von 100 € abzieht, rechnet falsch: Dann bekäme Elif mehr Rabatt, als ihr Schnäppchenpreis hergibt. Die Minderung verkleinert den vereinbarten Preis im selben Verhältnis wie den Wert. Und sie ist auch bei einem unerheblichen Mangel erlaubt (§ 441 Abs. 1 Satz 2).
Bleibt das Busticket für 18 €, das Elif kaufen musste, während der Scooter
beim Großhändler war. Das wäre
Ende gut? Herr Kessler sagt zum Abschied: „Für den Rahmen gibt der Hersteller übrigens drei Jahre Garantie – bei uns ist nach zwei Jahren Schluss.“ Was ist der Unterschied?
Gewährleistung, Garantie, Kulanz
Zwei Jahre – gegen den Verkäufer
„Bei uns ist nach zwei Jahren Schluss“, hat Herr Kessler gesagt. Gemeint
ist die
„Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprücheverjähren … 3. im Übrigen in zwei Jahren.“ — „Die Verjährung beginnt … mit der Ablieferung der Sache.“
— § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB
Elif hat den Scooter am 14. März 2026 bekommen; ihre Mängelrechte gegen Kessler verjähren also mit Ablauf des 14. März 2028. Bei gebrauchter Ware darf ein Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen – seit 2022 aber nur, wenn er den Käufer vor dem Kauf eigens darauf hinweist und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Ein Satz im Kleingedruckten reicht nicht. Und für Käufe vom Händler seit dem 31. Juli 2026 gilt neu: Wird ein Mangel durch Reparatur behoben, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB) – Elif hat zu früh gekauft, um davon zu profitieren.
Garantie und Kulanz: freiwillig
Die drei Jahre auf den Rahmen sind etwas ganz anderes. Eine
Und dann ist da Can. Er hat sich im Radhaus einen Helm gekauft, der
einwandfrei ist, ihm aber zu Hause nicht mehr gefällt. Kessler tauscht ihn
gegen einen anderen – „ausnahmsweise“. Das ist
- Gewährleistung
- Garantie
- Kulanz
- Kessler muss Elifs zu schwachen Akku nachbessern.
- Der Hersteller ersetzt im dritten Jahr den gebrochenen Rahmen.
- Kessler tauscht Cans einwandfreien Helm gegen einen anderen.
- Mama verlangt nach 20 Monaten Reparatur der defekten Waschmaschine beim Händler.
- „5 Jahre auf den Motor – nur mit Registrierung auf unserer Website.“
- „Unbenutzte Ware nehmen wir 30 Tage lang gegen Gutschein zurück.“
- Trotz „Keine Rückgabe bei Sonderangeboten“ muss der Laden den defekten Toaster reparieren.
- Nach 27 Monaten repariert der Laden ein Radio kostenlos – „weil Sie Stammkundin sind“.
Privat verkauft: „unter Ausschluss der Gewährleistung“
Elif verkauft ihren alten Tretroller im Internet an einen Nachbarsjungen, 60 €, und schreibt dazu: „Privatverkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung.“ Das darf sie. Zwischen zwei Privatleuten kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden – nur nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt, und nicht, wenn er eine Beschaffenheit garantiert hat (§ 444 BGB). Wüsste Elif, dass die Bremse kaputt ist, und sagte nichts, hülfe ihr der Satz nicht.
Für Kessler gilt das Gegenteil: Verkauft ein Unternehmer an einen
Verbraucher, kann er sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen
(§ 476 Abs. 1 BGB) – auch nicht mit „gekauft wie gesehen“ und auch nicht bei
gebrauchter Ware. Das ist der Kern des
Eine davon fehlt noch. Im August, fünf Monate nach dem Kauf, bricht an Elifs Scooter der Klappmechanismus. Kessler sagt: „Da sind Sie bestimmt gegen einen Bordstein gefahren.“ Wer muss jetzt was beweisen?
Wer muss beweisen? – Die Beweislastumkehr
Wer etwas will, muss es beweisen – eigentlich
Mitte August, fünf Monate nach dem Kauf, bricht an Elifs Scooter der
Klappmechanismus. Elif ist sicher: Das Gelenk war von Anfang an zu schwach.
Herr Kessler ist ebenso sicher: „Sie sind gegen einen Bordstein gefahren.“
Ein Mängelrecht hat Elif nur, wenn der Mangel schon bei der Übergabe da war
(§ 434 BGB). Aber wie soll sie das beweisen? Normalerweise gilt vor Gericht:
Wer ein Recht geltend macht, muss dessen Voraussetzungen beweisen – die
„Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein … abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“
— § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB
Fünf Monate liegen im ersten Jahr. Also gilt die
Ein Jahr – dann dreht sich die Last zurück
Bis Ende 2021 hielt die Vermutung nur sechs Monate. Seit dem 1. Januar 2022
ist es ein Jahr – so verlangt es die Warenkaufrichtlinie der EU
(Richtlinie 2019/771, Art. 11). Danach bestehen die Mängelrechte zwar bis zur
Bei Elif (5 Monate) hätte schon die alte Regel geholfen. Hätte sich der Mangel erst nach acht Monaten gezeigt, hätte sie bis 2021 selbst beweisen müssen; heute muss es Kessler. Reißt an Cans neuem Helm nach elf Monaten der Kinnriemen, liegt er gerade noch im Verkäuferband. Mamas Waschmaschine, die nach 14 Monaten streikt, liegt im Käuferband, Opas Wasserkocher nach 26 Monaten ist verjährt.
Nur beim Verbrauchsgüterkauf
Die Vermutung steht im Abschnitt über den
Elif hat jetzt alles, was das Gesetz bei einem Mangel bietet. Nur eine Frage stellt ihre Mutter noch: Ein Helm, den sie online bestellt hat, ist völlig in Ordnung – er gefällt Elif nur nicht. Kann man den einfach zurückschicken?
Vierzehn Tage — aber nicht überall
Kein Mangel – und trotzdem zurück?
Frau Demir bestellt am 2. September im Onlineshop „Helmwerk“ einen Fahrradhelm für Elif, 89 €. Am 4. September klingelt der Paketbote. Der Helm ist einwandfrei – aber Elif findet ihn unmöglich. Einen Mangel hat er nicht, also helfen ihr die Mängelrechte aus § 437 BGB nicht. Can hat seinen Helm dagegen im Radhaus gekauft; dort war die Rücknahme reine Kulanz. Gilt für Elifs Helm dasselbe? Nein – weil er online gekauft wurde:
„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“
— § 312g Abs. 1 BGB
Ein
Vierzehn Tage ab Erhalt – ohne Begründung
Die
Über all das muss der Shop vor dem Kauf informieren. Fehlt diese
Wo der Widerruf nicht gilt
Manche Waren kann der Shop nach einem Widerruf nicht weiterverkaufen. Für sie
gibt es
Nur Elifs Online-Helm erfüllt alle vier Bedingungen. Damit ist der Kurs beisammen. Ein Mangel öffnet die Mängelrechte – zuerst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung –, zwei Jahre lang gegen den Verkäufer, im ersten Jahr mit umgekehrter Beweislast. Ein Widerruf braucht keinen Mangel, aber einen Kauf online oder an der Haustür, und er gilt nur 14 Tage. Hat ein online gekaufter Helm einen Mangel, stehen beide Wege offen. Wie man so einen Fall Schritt für Schritt aufschreibt, zeigt Kurs 5.