Wenn der Kauf schiefgeht

35 Minuten · 6 Abschnitte

Kaputt gekauft – und jetzt?

Elif (16) hat ein Jahr lang gespart. Im März kauft sie im Radhaus Kessler einen E-Scooter für 360 €; auf dem Plakat steht „bis zu 25 km Reichweite“. Nach einer Woche weiß sie: Mehr als 12 km sind nicht drin. „Ich will mein Geld zurück“, sagt sie. Herr Kessler sagt: „Wenden Sie sich an den Hersteller.“ Ihr Bruder Can (13) meint: „Du hast doch 14 Tage Umtauschrecht.“

Wer hat recht? Ist ein zu schwacher Akku überhaupt ein Mangel? Was darf Elif zuerst verlangen, wann bekommt sie Geld zurück, wie lange hat sie Zeit, und wer muss was beweisen? Dieser Kurs beantwortet es mit dem Gesetz in der Hand – an Elifs Scooter, Schritt für Schritt.

Ist das ein Mangel? – § 434 BGB

Was vereinbart war – und was man erwarten kann

Elif (16) hat lange gespart. Am 14. März 2026 kauft sie im Radhaus Kessler, mit Zustimmung ihrer Eltern, den E-Scooter „Volta S“ für 360 € – ein Frühjahrsangebot, sonst kostet er 400 €. Auf dem Plakat im Laden steht „bis zu 25 km Reichweite“, und Herr Kessler verspricht: „Die Handyhalterung ist dabei.“ Nach einer Woche ist klar: Mit einer vollen Akkuladung kommt Elif höchstens 12 km weit. Und die Halterung lag nie im Karton.

Ist das schon ein Fall für das Gesetz – oder nur Pech? Der Verkäufer schuldet nicht irgendeine Sache, sondern eine Sache ohne Mangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Was ein Mangel ist, sagt § 434 BGB, der seit dem 1. Januar 2022 neu gefasst ist:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“
— § 434 Abs. 1 BGB

Die subjektiven Anforderungen sind das, was Elif und Herr Kessler vereinbart haben: Beschaffenheit, Zweck, Zubehör (§ 434 Abs. 2). Die fehlende Halterung verfehlt sie. Die objektiven Anforderungen sind das, was bei Sachen dieser Art üblich ist und was der Käufer erwarten darf – auch nach der Werbung (§ 434 Abs. 3). Wer mit „bis zu 25 km“ wirbt, muss keine 25 km auf jeder Strecke liefern, aber nicht nur die Hälfte. Die Sache muss beide Maßstäbe erfüllen, und zwar im Moment der Übergabe, dem Gefahrübergang. Verfehlt sie einen, hat sie einen Sachmangel.

Auch das zählt als Mangel

Herr Kessler hat den Lenker im Laden selbst montiert. Nach zwei Tagen wackelt er, weil eine Schraube nie festgezogen wurde. Auch das ist ein Sachmangel: Montiert der Verkäufer falsch, oder ist seine Anleitung so fehlerhaft, dass der Käufer falsch montiert, verfehlt die Sache die Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4). Und hätte Kessler statt des „Volta S“ das Kindermodell „Volta Kids“ eingepackt, wäre auch das ein Mangel: Eine andere Sache als die geschuldete steht einem Sachmangel gleich (§ 434 Abs. 5). Zu wenig geliefert ist ebenfalls zu wenig vereinbart – die Menge gehört zur Beschaffenheit. Sortiere unten acht Ärgernisse rund um Elifs Scooter.

  • Sachmangel
  • kein Sachmangel
  • Das Bremslicht leuchtet schon ab Werk nicht.
  • Der Klappmechanismus klemmt, weil der Händler ihn falsch eingestellt hat.
  • Bestellt: Klingel in Weiß mit Glocke – geliefert: eine Hupe in Schwarz.
  • Von zwei bestellten Ersatzschläuchen liegt nur einer im Paket.
  • Elif findet die Farbe Mint nach einer Woche langweilig.
  • Nach 2 000 km sind die Bremsbeläge abgefahren.
  • Can fährt entgegen der Anleitung durch einen Bach; der Motor ist hinüber.
  • Vereinbart war „mit Straßenzulassung“; die Zulassung fehlt.
Sortiere die acht Ärgernisse rund um Elifs Scooter: Welche sind ein Sachmangel nach § 434 BGB? Prüfe danach die Begründungen.

Ärgerlich, aber kein Mangel

Vier Dinge fühlen sich an wie ein Mangel und sind keiner. Wer eine Sache bekommt, wie sie vereinbart war, und sie dann nicht mag, hat keinen Mangel – nur einen Fehlkauf. Was sich durch Gebrauch abnutzt, war bei der Übergabe in Ordnung: normaler Verschleiß. Was der Käufer durch falsche Bedienung selbst kaputt macht, war bei der Übergabe ebenfalls nicht da. Und eine Macke, auf die der Händler vorher eigens hingewiesen hat und die im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, ist Teil des Vereinbarten (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Privatleuten genügt schon, dass der Käufer den Mangel beim Kauf kannte (§ 442 BGB).

Prüfe vier Fälle aus Elifs Familie: Schalte für jede Bedingung „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ und drücke auf „Prüfen“.

Wähle einen Fall und entscheide bei jeder der drei Bedingungen, ob sie erfüllt ist: Bei welchem Fall liegt ein Sachmangel vor?

Nur die Reichweite erfüllt alle drei Bedingungen. Elif hat also einen Sachmangel – aber was darf sie jetzt verlangen? Ihr Geld zurück, einen neuen Scooter, einen Rabatt? Das Gesetz gibt eine feste Reihenfolge vor.

Nacherfüllung zuerst – § 439 BGB

Erst einmal: eine zweite Chance für den Verkäufer

Am 23. März steht Elif mit ihrem Scooter im Radhaus Kessler: Reichweite 12 statt bis zu 25 km, Handyhalterung fehlt. „Ich will mein Geld zurück!“, sagt sie. Herr Kessler winkt ab: „Mit dem Akku müssen Sie sich an den Hersteller wenden.“ Beide liegen falsch. Was Elif jetzt zusteht, regelt § 437 BGB – und zwar in einer festen Reihenfolge:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen …, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. … von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. … Schadensersatz … verlangen.“
— § 437 BGB

An erster Stelle steht die Nacherfüllung: Der Verkäufer bekommt eine zweite Chance, die Sache so zu liefern, wie er sie schuldet. Rücktritt und Minderung – die zweite Stufe – setzen voraus, dass diese Chance verstrichen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Und Elifs Vertragspartner ist Herr Kessler, nicht der Hersteller: Gegen den Verkäufer richten sich alle Rechte aus § 437.

Reparatur oder neu – Elif entscheidet

Nacherfüllung gibt es in zwei Formen. Die Nachbesserung beseitigt den Mangel – Kessler baut einen neuen Akku ein. Die Nachlieferung ersetzt die ganze Sache durch eine mangelfreie – ein neuer Scooter. Welche von beiden, entscheidet nicht der Händler:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
— § 439 Abs. 1 BGB

Das Wahlrecht hat Elif. Sie hängt an ihrem Scooter mit den Aufklebern und wählt den neuen Akku; für die fehlende Halterung verlangt sie schlicht, dass Kessler sie nachliefert. Hätte sie einen neuen Scooter gewollt, dürfte Kessler das nur ablehnen, wenn es unverhältnismäßig teuer wäre (§ 439 Abs. 4) – etwa ein neuer Scooter für einen Kratzer, den ein Lackstift behebt. Beim Kauf vom Händler muss er die Nacherfüllung außerdem in angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erledigen (§ 475 Abs. 6 BGB).

Der Mangel darf Elif nichts kosten

Kessler will den Scooter zum Akkutausch an den Großhändler schicken und sagt: „Die 25 € Versand übernehmen Sie.“ Wieder falsch. Der Verkäufer trägt die Kosten der Nacherfüllung – „insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten“ (§ 439 Abs. 2 BGB). Sonst würde der Mangel den Käufer Geld kosten, obwohl er ihn nicht verursacht hat. Sortiere unten Elifs Wünsche und Kesslers Forderungen:

  • Kann sie jetzt verlangen
  • Erst auf der zweiten Stufe
  • Muss sie nicht hinnehmen
  • Einen neuen Akku einbauen lassen
  • Stattdessen einen neuen, mangelfreien Scooter
  • Die vereinbarte Handyhalterung
  • Scooter zurückgeben, 360 € zurück
  • Scooter behalten, 90 € vom Preis zurück
  • „Die 25 € Versand zahlen Sie.“
  • „Wenden Sie sich an den Hersteller.“
  • „Wir entscheiden, ob repariert oder getauscht wird.“
Sortiere die acht Sätze: Was kann Elif jetzt verlangen, was erst auf der zweiten Stufe – und was muss sie nicht hinnehmen?

Kessler lenkt ein, schickt den Scooter auf eigene Kosten ein, und eine Woche später ist er zurück, mit neuem Akku. Elif fährt los – und kommt 13 km weit. Die erste Reparatur hat nichts gebracht. Wie oft muss sie das noch mitmachen?

Die zweite Stufe – Rücktritt und Minderung

Wann die zweite Stufe beginnt

Anfang April bringt Elif den Scooter zum zweiten Mal zu Herrn Kessler. Er tauscht noch einmal den Akku – Ergebnis: 14 km. Wie lange muss Elif das Spiel mitmachen? Die erste Stufe endet, wenn der Verkäufer seine Chance gehabt hat. Das Gesetz nennt dafür drei Wege: Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 BGB), der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung, oder sie ist fehlgeschlagen:

„Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht … etwas anderes ergibt.“
— § 440 Satz 2 BGB

Elif hat sogar mehr Rückenwind: Sie ist Verbraucherin und kauft bei einem Händler. Für diesen Verbrauchsgüterkauf genügt es schon, dass sich der Mangel trotz eines Nacherfüllungsversuchs wieder zeigt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB), und eine Frist muss sie nicht ausdrücklich setzen: Sie läuft ab dem Tag, an dem sie Kessler über den Mangel unterrichtet hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 1). Nach zwei gescheiterten Akkutauschen steht Elif jedenfalls auf der zweiten Stufe. Dort hat sie die Wahl: zurücktreten oder mindern.

Rücktritt – aber nicht wegen einer Kleinigkeit

Beim Rücktritt wird der Kauf rückabgewickelt: Elif gibt den Scooter zurück, Kessler zahlt die 360 € zurück (§ 346 BGB). Verschulden des Verkäufers braucht es dafür nicht. Eine Grenze gibt es aber:

„Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
— § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

Ein Mangel ist unerheblich, wenn er kaum ins Gewicht fällt; der Bundesgerichtshof zieht die Grenze in der Regel bei Behebungskosten von 5 % des Kaufpreises (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13). Ein Akku, der die halbe Reichweite schafft, ist alles andere als unerheblich. Prüfe unten drei Fälle:

Wähle einen Fall und prüfe jedes Merkmal: In welchem Fall darf die Käuferin vom Vertrag zurücktreten?

Minderung – behalten und rechnen

Elif will den Scooter gar nicht hergeben: Zur Schule sind es 8 km, dafür reicht der Akku. Sie wählt die Minderung: Sie behält die Sache und zahlt weniger. Wie viel weniger, sagt § 441 Abs. 3 BGB – der Preis wird „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem … der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde“:

Ohne Mangel ist der Scooter 400 € wert, mit dem schwachen Akku schätzt ein Gutachter 300 €. Elif hat aber nur 360 € bezahlt. Also:

Elif schuldet nur 270 €; die 90 €, die sie zu viel bezahlt hat, muss Kessler erstatten (§ 441 Abs. 4). Wer einfach die Wertdifferenz von 100 € abzieht, rechnet falsch: Dann bekäme Elif mehr Rabatt, als ihr Schnäppchenpreis hergibt. Die Minderung verkleinert den vereinbarten Preis im selben Verhältnis wie den Wert. Und sie ist auch bei einem unerheblichen Mangel erlaubt (§ 441 Abs. 1 Satz 2).

Bleibt das Busticket für 18 €, das Elif kaufen musste, während der Scooter beim Großhändler war. Das wäre Schadensersatz – und den gibt es nur, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Kessler hat den Akku nicht gebaut; für einen Fabrikationsfehler des Herstellers muss ein Händler in der Regel nicht einstehen. Rücktritt und Minderung verlangen kein Verschulden, Schadensersatz schon.

Ende gut? Herr Kessler sagt zum Abschied: „Für den Rahmen gibt der Hersteller übrigens drei Jahre Garantie – bei uns ist nach zwei Jahren Schluss.“ Was ist der Unterschied?

Gewährleistung, Garantie, Kulanz

Zwei Jahre – gegen den Verkäufer

„Bei uns ist nach zwei Jahren Schluss“, hat Herr Kessler gesagt. Gemeint ist die Gewährleistung: So nennt man im Alltag die Mängelrechte aus § 437 BGB, die Elif bei ihrem Roller genutzt hat – Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung. Sie stehen im Gesetz, Kessler kann sie nicht abbedingen, und sie richten sich immer gegen den Verkäufer. Aber sie halten nicht ewig:

„Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren … 3. im Übrigen in zwei Jahren.“ — „Die Verjährung beginnt … mit der Ablieferung der Sache.“
— § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB

Elif hat den Scooter am 14. März 2026 bekommen; ihre Mängelrechte gegen Kessler verjähren also mit Ablauf des 14. März 2028. Bei gebrauchter Ware darf ein Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen – seit 2022 aber nur, wenn er den Käufer vor dem Kauf eigens darauf hinweist und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Ein Satz im Kleingedruckten reicht nicht. Und für Käufe vom Händler seit dem 31. Juli 2026 gilt neu: Wird ein Mangel durch Reparatur behoben, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB) – Elif hat zu früh gekauft, um davon zu profitieren.

Garantie und Kulanz: freiwillig

Die drei Jahre auf den Rahmen sind etwas ganz anderes. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen – meist des Herstellers, manchmal des Händlers –, das zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung gilt (§ 443 Abs. 1 BGB). Was sie umfasst, wie lange sie läuft und was man dafür vorlegen muss, bestimmt der Garantiegeber; Ansprüche aus ihr richten sich gegen ihn. Läuft sie ab, bleibt die Gewährleistung gegen den Verkäufer unberührt – und umgekehrt kann eine Garantie über die zwei Jahre hinaus helfen.

Und dann ist da Can. Er hat sich im Radhaus einen Helm gekauft, der einwandfrei ist, ihm aber zu Hause nicht mehr gefällt. Kessler tauscht ihn gegen einen anderen – „ausnahmsweise“. Das ist Kulanz: ein freiwilliges Entgegenkommen ohne Mangel und ohne Anspruch. Kessler hätte auch nein sagen oder nur einen Gutschein anbieten dürfen. Sortiere unten acht Fälle aus Elifs Familie.

  • Gewährleistung
  • Garantie
  • Kulanz
  • Kessler muss Elifs zu schwachen Akku nachbessern.
  • Der Hersteller ersetzt im dritten Jahr den gebrochenen Rahmen.
  • Kessler tauscht Cans einwandfreien Helm gegen einen anderen.
  • Mama verlangt nach 20 Monaten Reparatur der defekten Waschmaschine beim Händler.
  • „5 Jahre auf den Motor – nur mit Registrierung auf unserer Website.“
  • „Unbenutzte Ware nehmen wir 30 Tage lang gegen Gutschein zurück.“
  • Trotz „Keine Rückgabe bei Sonderangeboten“ muss der Laden den defekten Toaster reparieren.
  • Nach 27 Monaten repariert der Laden ein Radio kostenlos – „weil Sie Stammkundin sind“.
Sortiere die acht Fälle: Steht dahinter die gesetzliche Gewährleistung, eine freiwillige Garantie oder bloße Kulanz? Prüfe danach die Begründungen.

Privat verkauft: „unter Ausschluss der Gewährleistung“

Elif verkauft ihren alten Tretroller im Internet an einen Nachbarsjungen, 60 €, und schreibt dazu: „Privatverkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung.“ Das darf sie. Zwischen zwei Privatleuten kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden – nur nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt, und nicht, wenn er eine Beschaffenheit garantiert hat (§ 444 BGB). Wüsste Elif, dass die Bremse kaputt ist, und sagte nichts, hülfe ihr der Satz nicht.

Für Kessler gilt das Gegenteil: Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, kann er sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 476 Abs. 1 BGB) – auch nicht mit „gekauft wie gesehen“ und auch nicht bei gebrauchter Ware. Das ist der Kern des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB): Wenn ein Verbraucher beim Unternehmer kauft, gelten zusätzliche Schutzregeln.

Eine davon fehlt noch. Im August, fünf Monate nach dem Kauf, bricht an Elifs Scooter der Klappmechanismus. Kessler sagt: „Da sind Sie bestimmt gegen einen Bordstein gefahren.“ Wer muss jetzt was beweisen?

Wer muss beweisen? – Die Beweislastumkehr

Wer etwas will, muss es beweisen – eigentlich

Mitte August, fünf Monate nach dem Kauf, bricht an Elifs Scooter der Klappmechanismus. Elif ist sicher: Das Gelenk war von Anfang an zu schwach. Herr Kessler ist ebenso sicher: „Sie sind gegen einen Bordstein gefahren.“ Ein Mängelrecht hat Elif nur, wenn der Mangel schon bei der Übergabe da war (§ 434 BGB). Aber wie soll sie das beweisen? Normalerweise gilt vor Gericht: Wer ein Recht geltend macht, muss dessen Voraussetzungen beweisen – die Beweislast läge bei Elif. Für Verbraucher dreht das Gesetz sie um:

„Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein … abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“
— § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB

Fünf Monate liegen im ersten Jahr. Also gilt die Vermutung: Der Mechanismus war schon bei der Übergabe mangelhaft. Nicht Elif muss beweisen, dass sie nirgends dagegengefahren ist – Kessler muss beweisen, dass sie es war, etwa durch Kratzspuren, die zu einem Aufprall passen. Kann er das nicht, muss er nacherfüllen. Nur wo die Vermutung offensichtlich nicht passt, gilt sie nicht: Ein Scooter mit eingedrücktem Vorderrad und abgeschürftem Lack spricht für einen Unfall, nicht für einen Fehler ab Werk.

Ein Jahr – dann dreht sich die Last zurück

Bis Ende 2021 hielt die Vermutung nur sechs Monate. Seit dem 1. Januar 2022 ist es ein Jahr – so verlangt es die Warenkaufrichtlinie der EU (Richtlinie 2019/771, Art. 11). Danach bestehen die Mängelrechte zwar bis zur Verjährung nach zwei Jahren weiter (§ 438 BGB), aber die Beweislast liegt wieder beim Käufer. Wer im 19. Monat einen Mangel reklamiert, braucht oft ein Gutachten, das zeigt: Der Fehler war von Anfang an angelegt. Schiebe den Regler und vergleiche die heutige Regel mit der alten:

Ziehe die Markierung auf 5, 8, 14 und 26 Monate: Wer muss jeweils beweisen – heute und nach der alten Regel? In welchen Monaten unterscheiden sich „heute“ und „bis 2021“?

Bei Elif (5 Monate) hätte schon die alte Regel geholfen. Hätte sich der Mangel erst nach acht Monaten gezeigt, hätte sie bis 2021 selbst beweisen müssen; heute muss es Kessler. Reißt an Cans neuem Helm nach elf Monaten der Kinnriemen, liegt er gerade noch im Verkäuferband. Mamas Waschmaschine, die nach 14 Monaten streikt, liegt im Käuferband, Opas Wasserkocher nach 26 Monaten ist verjährt.

Nur beim Verbrauchsgüterkauf

Die Vermutung steht im Abschnitt über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–477 BGB). Sie gilt also nur, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Der Nachbarsjunge, der Elifs alten Tretroller gekauft hat, hat davon nichts: Bei einem Privatkauf muss er von Anfang an beweisen, dass ein Mangel schon bei der Übergabe da war – und Elif hat die Gewährleistung ohnehin ausgeschlossen. Auch zwischen zwei Unternehmern gilt § 477 nicht.

Elif hat jetzt alles, was das Gesetz bei einem Mangel bietet. Nur eine Frage stellt ihre Mutter noch: Ein Helm, den sie online bestellt hat, ist völlig in Ordnung – er gefällt Elif nur nicht. Kann man den einfach zurückschicken?

Vierzehn Tage — aber nicht überall

Kein Mangel – und trotzdem zurück?

Frau Demir bestellt am 2. September im Onlineshop „Helmwerk“ einen Fahrradhelm für Elif, 89 €. Am 4. September klingelt der Paketbote. Der Helm ist einwandfrei – aber Elif findet ihn unmöglich. Einen Mangel hat er nicht, also helfen ihr die Mängelrechte aus § 437 BGB nicht. Can hat seinen Helm dagegen im Radhaus gekauft; dort war die Rücknahme reine Kulanz. Gilt für Elifs Helm dasselbe? Nein – weil er online gekauft wurde:

„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“
— § 312g Abs. 1 BGB

Ein Fernabsatzvertrag wird ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen – Internet, Telefon, E-Mail, Katalog (§ 312c BGB). Wer so kauft, konnte die Ware vorher nicht in die Hand nehmen. Ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen entsteht etwa an der Haustür oder auf einer Verkaufsfahrt (§ 312b BGB); dort schützt das Gesetz vor Überrumpelung. In beiden Fällen kann der Verbraucher seine Vertragserklärung widerrufen – ohne Mangel und ohne Grund. Im Laden und am festen Marktstand, die als Geschäftsräume gelten, gibt es dieses Recht nicht.

Vierzehn Tage ab Erhalt – ohne Begründung

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt beim Warenkauf, sobald die Ware beim Verbraucher ankommt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) – nicht mit der Bestellung. Der Helm kam am 4. September; die Frist endet mit Ablauf des 18. Septembers. Eine Begründung braucht Frau Demir nicht, es genügt eine eindeutige Erklärung, und es reicht, sie am letzten Tag abzuschicken (§ 355 Abs. 1 BGB). Seit dem 19. Juni 2026 muss jeder Onlineshop dafür eine gut sichtbare Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ anbieten (§ 356a BGB). Der Shop zahlt dann binnen 14 Tagen zurück (§ 357 Abs. 1 BGB); die Rücksendekosten trägt Frau Demir, wenn der Shop sie vorher darauf hingewiesen hat (§ 357 Abs. 5 BGB).

Über all das muss der Shop vor dem Kauf informieren. Fehlt diese Widerrufsbelehrung, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen (§ 356 Abs. 3 BGB); das Widerrufsrecht erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Tag, an dem die Frist sonst begonnen hätte (§ 356 Abs. 4 BGB).

Wo der Widerruf nicht gilt

Manche Waren kann der Shop nach einem Widerruf nicht weiterverkaufen. Für sie gibt es Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB): Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt sind – etwa ein Helm mit eingraviertem Namen (Nr. 1) –, schnell verderbliche Lebensmittel (Nr. 2), versiegelte Hygieneartikel nach dem Öffnen (Nr. 3), entsiegelte CDs, DVDs und Software (Nr. 6) und einzelne Zeitschriften (Nr. 7). Prüfe unten vier Helmkäufe aus Elifs Familie:

Wähle einen Helmkauf und entscheide bei jeder Bedingung, ob sie erfüllt ist: Welcher Kauf kann widerrufen werden?

Nur Elifs Online-Helm erfüllt alle vier Bedingungen. Damit ist der Kurs beisammen. Ein Mangel öffnet die Mängelrechte – zuerst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung –, zwei Jahre lang gegen den Verkäufer, im ersten Jahr mit umgekehrter Beweislast. Ein Widerruf braucht keinen Mangel, aber einen Kauf online oder an der Haustür, und er gilt nur 14 Tage. Hat ein online gekaufter Helm einen Mangel, stehen beide Wege offen. Wie man so einen Fall Schritt für Schritt aufschreibt, zeigt Kurs 5.

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