Fall: Das Fahrrad mit der kaputten Schaltung
Case: The Bike with the Broken Gears
Ein ausgearbeiteter Fall aus dem Gewährleistungsrecht: Jana (19) kauft online ein Fahrrad für 600 €; nach fünf Monaten springt die Schaltung heraus, zwei Reparaturen scheitern, der Shop beruft sich auf die abgelaufene Widerrufsfrist. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen den Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB: Verbrauchsgüterkauf, Sachmangel, Vermutung des § 477 (im Norm-Check gegen zwei Varianten), Vorrang der Nacherfüllung, Erheblichkeit. Verdrängt werden „nach 14 Tagen ist alles vorbei“ (Widerruf ≠Mängelrechte) und „der Käufer muss den Mangel beweisen“. Bringt Kurs 4 im Gutachten zurück (Stand 2026).
Der Fall: Widerruf oder RĂĽcktritt?
Jana (19), Neles große Schwester, bestellt am 1. März 2026 im Online-Shop Radwerk ein Citybike für 600 € für den Weg zur Uni; am 3. März wird es geliefert. Anfang August springt die Nabenschaltung immer wieder heraus. „Bedienfehler“, schreibt Radwerk, repariert aber auf Janas Verlangen – zweimal, im August und im September. Danach springt die Schaltung wieder heraus. Jana schreibt: „Ich trete vom Kauf zurück und will meine 600 € zurück.“ Radwerk antwortet: „Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ist seit März abgelaufen.“
Die Frist stimmt: Bei einem Online-Kauf kann eine Verbraucherin ohne
Grund widerrufen (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB), aber nur 14 Tage ab Erhalt der
Ware (§ 356 Abs. 2 BGB) – also bis Mitte März. Nur will Jana gar nicht
widerrufen. Sie tritt wegen eines Mangels zurĂĽck, und das ist ein anderer
Weg mit anderen Merkmalen und einer anderen Frist. Radwerk hat die
falsche Norm geprĂĽft. Der richtige
Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.
§ 437 Nr. 2 gibt das Recht zum Rücktritt, § 323 nennt seine Voraussetzungen, § 346 die Folge: Jeder gibt zurück, was er bekommen hat. Bevor du weiterliest: Was muss als Erstes vorliegen?
Schritt 1: Kaufvertrag zwischen Verbraucherin und Unternehmer
Mit der Bestellung und der Bestätigung des Shops haben sich Jana und
Radwerk über den Kauf des Rads für 600 € geeinigt; ein Kaufvertrag
besteht. Jana kauft für den Weg zur Uni, also privat – sie ist
Verbraucherin (§ 13 BGB). Radwerk verkauft gewerblich und ist Unternehmer
(§ 14 BGB). Also liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 BGB). Das
Schritt 2: Ein Mangel – schon bei der Übergabe?
Das Rad müsste mangelhaft sein. Frei von Sachmängeln ist eine Sache nur, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB); objektiv muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Ein Fahrrad, dessen Schaltung beim Fahren herausspringt, eignet sich nicht zum sicheren Fahren. Also ist es mangelhaft.
Aber der Mangel müsste schon bei der Übergabe am 3. März da gewesen sein. Radwerk behauptet einen Bedienfehler. Hier hilft ihr der Verbrauchsgüterkauf: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war (§ 477 Abs. 1 BGB). Prüfe es in der Figur unten – und an zwei Varianten:
Nach fĂĽnf Monaten greift die Vermutung. Radwerk mĂĽsste den Bedienfehler beweisen und kann es nicht. Also lag der Mangel bei der Ăśbergabe vor. Darf Jana nun sofort zurĂĽcktreten? Sag es voraus.
Schritt 3: Erst Nacherfüllung – zweimal gescheitert
Nein, nicht sofort: Zuerst hat der Verkäufer eine zweite Chance. Der Käufer verlangt Nacherfüllung (§ 439 BGB), zurücktreten darf er erst, wenn eine angemessene Frist dafür erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Frist braucht es nicht mehr, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist; eine Nachbesserung gilt „nach dem erfolglosen zweiten Versuch“ als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf genügt sogar, dass sich der Mangel trotz eines Versuchs wieder zeigt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Radwerk hat zweimal repariert, die Schaltung springt wieder heraus. Also ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen.
Schritt 4: Nicht unerheblich – und erklärt
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Eine Schaltung, die beim Fahren herausspringt, macht das Rad unsicher; das ist kein Kratzer im Lack, sondern erheblich. Erklärt hat Jana den Rücktritt mit ihrer Nachricht (§ 349 BGB). Alle Merkmale sind erfüllt. Sag voraus: Was bekommt Jana – und was muss sie selbst tun?
Ergebnis
Nach einem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB): Radwerk zahlt die 600 € zurück, Jana gibt das Rad zurück.
Somit hat Jana gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrrads.
Ganz genau genommen darf Radwerk für fünf Monate Fahren einen kleinen Nutzungsersatz abziehen (§ 346 BGB); das lassen wir hier beiseite. Die abgelaufene Widerrufsfrist spielt keine Rolle: Mängelrechte bestehen zwei Jahre lang (§ 438 BGB). Im letzten Fall geht es nicht um Geld, sondern um ein Foto.
Voraussetzungen (4)
Obersatz: Jana gegen Radwerk auf 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. Was prüft man zuerst?
Welcher Kauf ist ein VerbrauchsgĂĽterkauf?
Weil Radwerk einen Bedienfehler behauptet, muss Jana beweisen, dass die Schaltung schon bei der Ăśbergabe defekt war.
Jana will nach zwei gescheiterten Reparaturen ihre 600 € zurück. Welcher Obersatz prüft ihr Begehren?
Janas Rad wurde am 3. März geliefert. Bis zu welchem Tag im März konnte sie den Online-Kauf ohne Grund widerrufen? Gib den Tag als Zahl an.
Anfang August springt die Schaltung zum ersten Mal heraus. Was kann Jana zuerst verlangen?
In welchem Fall darf Jana zurĂĽcktreten, ohne Radwerk noch eine Frist zu setzen?
Welcher Satz ist das richtige Ergebnis des Fahrrad-Gutachtens?
Janas Schaltung springt zum ersten Mal heraus – wann muss Jana selbst beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe da war?
Bei welchem Mangel an Janas 600-€-Rad wäre der Rücktritt ausgeschlossen?
Janas Rad (online bei Radwerk gekauft, geliefert am 3. März) hat eine Schaltung, die ab Anfang August herausspringt; Unfallspuren gibt es keine. Radwerk behauptet einen Bedienfehler. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil, ob der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Radwerk schreibt Jana: „Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ist seit März abgelaufen, daher müssen wir Ihnen nichts erstatten.“ Erkläre in zwei bis vier Sätzen, ob dieses Argument Janas Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB entgegensteht, und schreibe ein Ergebnis.
Variante: Am Tag, an dem Janas Schaltung zum ersten Mal herausspringt, schreibt sie Radwerk: „Ich trete vom Kauf zurück, zahlen Sie mir die 600 € zurück.“ Eine Reparatur hat sie nicht verlangt. Schreibe ein kurzes Gutachten (vier bis sechs Sätze): Hat Jana schon jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB?