Fall: Das Fahrrad mit der kaputten Schaltung

Case: The Bike with the Broken Gears

Wirtschaft und Recht Klasse 9 13 Aufgaben
RechtKaufvertragVerbraucherschutz

Ein ausgearbeiteter Fall aus dem Gewährleistungsrecht: Jana (19) kauft online ein Fahrrad für 600 €; nach fünf Monaten springt die Schaltung heraus, zwei Reparaturen scheitern, der Shop beruft sich auf die abgelaufene Widerrufsfrist. Die Lernenden sagen jeden Schritt voraus und prüfen den Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB: Verbrauchsgüterkauf, Sachmangel, Vermutung des § 477 (im Norm-Check gegen zwei Varianten), Vorrang der Nacherfüllung, Erheblichkeit. Verdrängt werden „nach 14 Tagen ist alles vorbei“ (Widerruf ≠ Mängelrechte) und „der Käufer muss den Mangel beweisen“. Bringt Kurs 4 im Gutachten zurück (Stand 2026).

Der Fall: Widerruf oder RĂĽcktritt?

Jana (19), Neles große Schwester, bestellt am 1. März 2026 im Online-Shop Radwerk ein Citybike für 600 € für den Weg zur Uni; am 3. März wird es geliefert. Anfang August springt die Nabenschaltung immer wieder heraus. „Bedienfehler“, schreibt Radwerk, repariert aber auf Janas Verlangen – zweimal, im August und im September. Danach springt die Schaltung wieder heraus. Jana schreibt: „Ich trete vom Kauf zurück und will meine 600 € zurück.“ Radwerk antwortet: „Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ist seit März abgelaufen.“

Die Frist stimmt: Bei einem Online-Kauf kann eine Verbraucherin ohne Grund widerrufen (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB), aber nur 14 Tage ab Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB) – also bis Mitte März. Nur will Jana gar nicht widerrufen. Sie tritt wegen eines Mangels zurück, und das ist ein anderer Weg mit anderen Merkmalen und einer anderen Frist. Radwerk hat die falsche Norm geprüft. Der richtige Obersatz:

Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.

§ 437 Nr. 2 gibt das Recht zum Rücktritt, § 323 nennt seine Voraussetzungen, § 346 die Folge: Jeder gibt zurück, was er bekommen hat. Bevor du weiterliest: Was muss als Erstes vorliegen?

Schritt 1: Kaufvertrag zwischen Verbraucherin und Unternehmer

Mit der Bestellung und der Bestätigung des Shops haben sich Jana und Radwerk über den Kauf des Rads für 600 € geeinigt; ein Kaufvertrag besteht. Jana kauft für den Weg zur Uni, also privat – sie ist Verbraucherin (§ 13 BGB). Radwerk verkauft gewerblich und ist Unternehmer (§ 14 BGB). Also liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 BGB). Das Merkmal wird gleich wichtig. Sag voraus: Bei welcher Frage hilft es Jana?

Schritt 2: Ein Mangel – schon bei der Übergabe?

Das Rad müsste mangelhaft sein. Frei von Sachmängeln ist eine Sache nur, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB); objektiv muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Ein Fahrrad, dessen Schaltung beim Fahren herausspringt, eignet sich nicht zum sicheren Fahren. Also ist es mangelhaft.

Aber der Mangel müsste schon bei der Übergabe am 3. März da gewesen sein. Radwerk behauptet einen Bedienfehler. Hier hilft ihr der Verbrauchsgüterkauf: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war (§ 477 Abs. 1 BGB). Prüfe es in der Figur unten – und an zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: In welcher Variante muss Jana selbst beweisen – und warum?

Nach fĂĽnf Monaten greift die Vermutung. Radwerk mĂĽsste den Bedienfehler beweisen und kann es nicht. Also lag der Mangel bei der Ăśbergabe vor. Darf Jana nun sofort zurĂĽcktreten? Sag es voraus.

Schritt 3: Erst Nacherfüllung – zweimal gescheitert

Nein, nicht sofort: Zuerst hat der Verkäufer eine zweite Chance. Der Käufer verlangt Nacherfüllung (§ 439 BGB), zurücktreten darf er erst, wenn eine angemessene Frist dafür erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Frist braucht es nicht mehr, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist; eine Nachbesserung gilt „nach dem erfolglosen zweiten Versuch“ als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf genügt sogar, dass sich der Mangel trotz eines Versuchs wieder zeigt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Radwerk hat zweimal repariert, die Schaltung springt wieder heraus. Also ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen.

Schritt 4: Nicht unerheblich – und erklärt

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Eine Schaltung, die beim Fahren herausspringt, macht das Rad unsicher; das ist kein Kratzer im Lack, sondern erheblich. Erklärt hat Jana den Rücktritt mit ihrer Nachricht (§ 349 BGB). Alle Merkmale sind erfüllt. Sag voraus: Was bekommt Jana – und was muss sie selbst tun?

Ergebnis

Nach einem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB): Radwerk zahlt die 600 € zurück, Jana gibt das Rad zurück.

Somit hat Jana gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrrads.

Ganz genau genommen darf Radwerk für fünf Monate Fahren einen kleinen Nutzungsersatz abziehen (§ 346 BGB); das lassen wir hier beiseite. Die abgelaufene Widerrufsfrist spielt keine Rolle: Mängelrechte bestehen zwei Jahre lang (§ 438 BGB). Im letzten Fall geht es nicht um Geld, sondern um ein Foto.

Leicht
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Obersatz: Jana gegen Radwerk auf 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. Was prüft man zuerst?

  • â—Ź ob ein Kaufvertrag zwischen Jana und Radwerk besteht
  • â—‹ ob die Widerrufsfrist noch läuft
  • â—‹ ob Jana den Mangel beweisen kann
§ 437 gibt Rechte „des Käufers“ – ohne Kaufvertrag gibt es keinen Käufer. Die Widerrufsfrist gehört zu einer anderen Anspruchsgrundlage; die Beweisfrage kommt erst beim Mangel.
Multiple Choice #2 20s â–¶ Testen

Welcher Kauf ist ein VerbrauchsgĂĽterkauf?

  • â—Ź Jana kauft bei Radwerk ein Rad fĂĽr den Weg zur Uni.
  • â—‹ Jana kauft das alte Rad ihres Nachbarn Herrn Albrecht.
  • â—‹ Radwerk kauft beim GroĂźhändler 50 Schaltungen ein.
Ein Verbrauchsgüterkauf ist der Kauf einer Verbraucherin (privater Zweck, § 13 BGB) bei einem Unternehmer (§ 14 BGB), § 474 BGB. Beim Nachbarn verkauft ein Privatmann; beim Großhandel kaufen zwei Unternehmer.
Wahr / Falsch #3 20s â–¶ Testen

Weil Radwerk einen Bedienfehler behauptet, muss Jana beweisen, dass die Schaltung schon bei der Ăśbergabe defekt war.

âś“ Falsch
Falsch. Der Mangel zeigt sich fünf Monate nach der Lieferung, beim Verbrauchsgüterkauf also innerhalb des Jahres des § 477 Abs. 1 BGB. Es wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war; Radwerk muss den Bedienfehler beweisen.
Mittel
Multiple Choice #1 35s â–¶ Testen

Jana will nach zwei gescheiterten Reparaturen ihre 600 € zurück. Welcher Obersatz prüft ihr Begehren?

  • â—Ź Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf RĂĽckzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.
  • â—‹ Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf RĂĽckzahlung von 600 € nach Widerruf aus §§ 312g, 355 BGB haben.
  • â—‹ Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf Reparatur aus § 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 BGB haben.
Jana will ihr Geld wegen eines Mangels zurück: Rücktritt (§ 437 Nr. 2, § 323) mit der Folge der Rückgewähr (§ 346 Abs. 1). Der Widerruf ist ein anderer Weg ohne Mangel – und seine 14 Tage sind vorbei. Eine Reparatur will Jana nicht mehr.
Zahleneingabe #2 25s â–¶ Testen

Janas Rad wurde am 3. März geliefert. Bis zu welchem Tag im März konnte sie den Online-Kauf ohne Grund widerrufen? Gib den Tag als Zahl an.

âś“ Antwort: 17
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt beim Verbrauchsgüterkauf, sobald die Ware geliefert ist (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB): 3. März + 14 Tage = 17. März. Mit den Mängelrechten hat diese Frist nichts zu tun.
Multiple Choice #3 30s â–¶ Testen

Anfang August springt die Schaltung zum ersten Mal heraus. Was kann Jana zuerst verlangen?

  • â—Ź eine Reparatur oder ein neues Rad
  • â—‹ sofort ihre 600 € zurĂĽck
  • â—‹ einen Ersatz von 600 € als Schadensersatz
Zuerst kommt die Nacherfüllung: Reparatur oder neue Sache, nach Wahl des Käufers (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB). Rücktritt erst, wenn eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 323 Abs. 1, § 440 BGB). Schadensersatz setzt außerdem voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Multiple Choice #4 30s â–¶ Testen

In welchem Fall darf Jana zurĂĽcktreten, ohne Radwerk noch eine Frist zu setzen?

  • â—Ź Radwerk hat zweimal repariert, und die Schaltung springt wieder heraus.
  • â—‹ Die Schaltung ist heute zum ersten Mal herausgesprungen.
  • â—‹ Radwerk hat Janas Rad gestern zur Reparatur abgeholt.
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB); dann ist keine Frist mehr nötig. Beim ersten Auftreten und während der laufenden Reparatur hat der Verkäufer seine zweite Chance noch nicht gehabt.
Multiple Choice #5 30s â–¶ Testen

Welcher Satz ist das richtige Ergebnis des Fahrrad-Gutachtens?

  • â—Ź Somit hat Jana gegen Radwerk einen Anspruch auf RĂĽckzahlung von 600 €, Zug um Zug gegen RĂĽckgabe des Rads.
  • â—‹ Somit hat Jana gegen Radwerk einen Anspruch auf RĂĽckzahlung von 600 € und darf das Rad behalten.
  • â—‹ Somit hat Jana keinen Anspruch, weil die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Nach dem Rücktritt gibt jeder zurück, was er bekommen hat (§ 346 Abs. 1 BGB) – Geld gegen Rad. Geld und Rad zugleich wäre mehr als der Ausgleich. Die Widerrufsfrist gehört zu einer anderen Anspruchsgrundlage und ändert am Rücktritt nichts.
Schwer
Multiple Choice #1 25s â–¶ Testen

Janas Schaltung springt zum ersten Mal heraus – wann muss Jana selbst beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe da war?

  • â—Ź 14 Monate nach der Lieferung
  • â—‹ 5 Monate nach der Lieferung
  • â—‹ 11 Monate nach der Lieferung
Die Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB gilt seit 2022 ein Jahr ab der Übergabe (vorher sechs Monate). Nach 5 und 11 Monaten muss Radwerk beweisen, nach 14 Monaten Jana – ihre Mängelrechte bestehen aber noch (zwei Jahre, § 438 BGB).
Multiple Choice #2 30s â–¶ Testen

Bei welchem Mangel an Janas 600-€-Rad wäre der Rücktritt ausgeschlossen?

  • â—Ź ein kleiner Kratzer im Schutzblech, Behebung fĂĽr 5 €
  • â—‹ eine Schaltung, die beim Fahren herausspringt
  • â—‹ eine Vorderbremse, die kaum greift
Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB); der BGH zieht die Grenze in der Regel bei Behebungskosten von 5 % des Kaufpreises – 5 € von 600 € liegen weit darunter. Schaltung und Bremse machen das Rad unsicher.
KI-bewertete Frage #3 220s â–¶ Testen

Janas Rad (online bei Radwerk gekauft, geliefert am 3. März) hat eine Schaltung, die ab Anfang August herausspringt; Unfallspuren gibt es keine. Radwerk behauptet einen Bedienfehler. Prüfe in zwei bis vier Sätzen im Gutachtenstil, ob der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.

✓ Antwort: Der Mangel müsste schon bei der Übergabe am 3. März vorgelegen haben. Beim Verbrauchsgüterkauf wird nach § 477 Abs. 1 BGB vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt. Jana kauft als Verbraucherin bei einem Unternehmer, und der Mangel zeigt sich nach fünf Monaten; ein Unfall, der gegen die Vermutung spräche, ist nicht ersichtlich. Also wird vermutet, dass der Mangel bei Übergabe vorlag, und Radwerk müsste den Bedienfehler beweisen.
§ 477 Abs. 1 BGB kehrt die Beweislast um: Innerhalb eines Jahres muss nicht die Käuferin beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war, sondern der Verkäufer das Gegenteil.
KI-bewertete Frage #4 200s â–¶ Testen

Radwerk schreibt Jana: „Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ist seit März abgelaufen, daher müssen wir Ihnen nichts erstatten.“ Erkläre in zwei bis vier Sätzen, ob dieses Argument Janas Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB entgegensteht, und schreibe ein Ergebnis.

✓ Antwort: Die Widerrufsfrist gehört zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312g, 355, 356 BGB), das ohne Mangel und ohne Grund ausgeübt werden kann; sie lief tatsächlich am 17. März ab. Jana stützt ihren Anspruch aber auf den Rücktritt wegen eines Mangels nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB, für den andere Voraussetzungen und die Frist von zwei Jahren (§ 438 BGB) gelten. Somit steht die abgelaufene Widerrufsfrist Janas Anspruch auf Rückzahlung nicht entgegen.
Widerruf und Mängelrechte sind zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen mit eigenen Fristen. Wer die falsche prüft, kommt zum falschen Ergebnis.
KI-bewertete Frage #5 300s â–¶ Testen

Variante: Am Tag, an dem Janas Schaltung zum ersten Mal herausspringt, schreibt sie Radwerk: „Ich trete vom Kauf zurück, zahlen Sie mir die 600 € zurück.“ Eine Reparatur hat sie nicht verlangt. Schreibe ein kurzes Gutachten (vier bis sechs Sätze): Hat Jana schon jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB?

✓ Antwort: Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben. Ein Kaufvertrag besteht, und das Rad ist mangelhaft; nach § 477 BGB wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Für den Rücktritt müsste aber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein. Jana hat Radwerk noch keine Gelegenheit zur Reparatur gegeben, und kein Versuch ist gescheitert. Somit hat Jana jetzt noch keinen Anspruch auf Rückzahlung; sie muss zuerst Nacherfüllung verlangen.
Der Vorrang der Nacherfüllung: Der Verkäufer bekommt eine zweite Chance, bevor der Käufer sein Geld zurückverlangen darf. Erst wenn sie verstreicht oder scheitert, ist der Weg zum Rücktritt frei.