Fälle lösen

45 Minuten · 6 Abschnitte

Vier Fälle in einer Woche

Eine Woche bei Familie Hoffmann. Am Montag will Herr Sommer vom Handyladen von Nele (15) die restlichen 240 € für ihr neues Handy – Neles Mutter ist gegen den Ratenkauf. Am Dienstag schießt Ben (9) den Ball durch die Scheibe von Herrn Albrechts Wintergarten: 300 €. Am Mittwoch springt an Janas (19) online gekauftem Fahrrad zum dritten Mal die Schaltung heraus, und der Shop schreibt: „Ihre Widerrufsfrist ist abgelaufen.“ Und am Freitag steht im Klassenchat ein Foto von Nele, die im Sportunterricht in eine Pfütze gefallen ist, darunter: „Schlammsau“.

Die Gesetze dazu kennst du aus den Kursen 1 bis 4. Neu ist die Frage, wie man einen Fall so löst, dass jeder Schritt nachprüfbar ist – nicht nach Gefühl, sondern so, wie Juristinnen und Juristen es tun: mit der richtigen Norm und im Gutachtenstil. Dieser Kurs zeigt das Werkzeug und löst dann alle vier Fälle damit, Schritt für Schritt. Bei jedem Schritt bist du zuerst dran.

Die Anspruchsgrundlage finden

Wer will was von wem?

Dienstagabend klingelt Herr Albrecht bei Hoffmanns. In der Hand hält er Bens Fußball, hinter ihm klafft ein Loch in der Scheibe seines Wintergartens. „300 € kostet das neue Glas. Ich will mein Geld – von euch!“ Von wem genau? Von Ben, der geschossen hat? Von seiner Mutter, die im Haus war? Von beiden?

Juristinnen und Juristen beginnen jeden Fall mit derselben Frage: Wer will was von wem woraus? Wer ist Herr Albrecht. Er will was: 300 € – das ist sein Begehren. Von wem muss man für jede Person einzeln beantworten. Das Recht, von einem anderen etwas zu verlangen, heißt Anspruch:

„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) …“
— § 194 Abs. 1 BGB (gekürzt)

Ein Anspruch verbindet immer genau zwei Personen. Will Herr Albrecht das Geld von Ben und von dessen Mutter, sind das zwei AnsprĂĽche, und jeder wird fĂĽr sich geprĂĽft. Bleibt die vierte Frage: woraus?

Woraus: die Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch besteht nur, wenn ein Gesetz ihn gibt. Die Norm, auf die man ihn stützt, heißt Anspruchsgrundlage. Gesucht ist eine Norm, deren Rechtsfolge genau das gibt, was der Anspruchsteller will – wie in Kurs 1 gelesen: Wenn der Tatbestand erfüllt ist, dann tritt die Rechtsfolge ein. Für die Fälle dieser Woche braucht man sechs Normen:

  • den Kaufpreis bekommen: § 433 Abs. 2 BGB (Pflicht des Käufers);
  • die gekaufte Sache bekommen und ihr EigentĂĽmer werden: § 433 Abs. 1 BGB (Pflicht des Verkäufers);
  • Reparatur oder eine neue Sache, weil die gekaufte mangelhaft ist: § 437 Nr. 1 in Verbindung mit § 439 BGB;
  • Schadensersatz von jemandem, mit dem man keinen Vertrag hat: § 823 Abs. 1 BGB, gegen Eltern § 832 BGB;
  • die eigene Sache von dem zurĂĽck, der sie hat:
„Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“
— § 985 BGB

Steht bei einer Norm „i. V. m.“, heißt das „in Verbindung mit“: Erst beide Normen zusammen ergeben die Anspruchsgrundlage. Ordne in der Figur unten die Begehren der Familie Hoffmann und ihrer Nachbarn zu:

  • § 433 Abs. 2 BGB
  • § 433 Abs. 1 BGB
  • § 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 BGB
  • § 823 Abs. 1 BGB
  • § 985 BGB
  • Herr Sommer will von Nele die offenen 240 € fĂĽr das Handy.
  • Jana hat das Fahrrad bezahlt und will, dass der Shop es endlich liefert.
  • Jana will, dass der Shop die defekte Schaltung repariert.
  • Herr Albrecht will von Ben 300 € fĂĽr die Scheibe.
  • Ein MitschĂĽler hat Neles verlorene Kopfhörer gefunden und behält sie. Nele will sie zurĂĽck.
  • Ben will seinen Ball von Herrn Albrecht zurĂĽck.
  • Herr Sommer will die erste Rate von 40 €.
Ordne jedes Begehren einer Norm zu und drücke „Prüfen“: Welche zwei Begehren klingen ähnlich, brauchen aber verschiedene Normen?

Ähnlich und doch verschieden: Jana will ein Fahrrad, das noch beim Shop steht – ihr gehört es noch nicht, also hilft nur der Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1). Nele will Kopfhörer, die ihr schon gehören – dafür braucht sie keinen Vertrag, sondern § 985.

Keine Anspruchsgrundlage: das Strafgesetz

„Das ist Sachbeschädigung, § 303 StGB!“, ruft Herr Albrecht. Mag sein – aber aus § 303 StGB bekommt er keinen Cent. Die Rechtsfolge dieser Norm ist eine Strafe, und die verhängt der Staat; wie Kurs 1 gezeigt hat, fließt eine Geldstrafe an den Staat. Ein Strafgesetz ist deshalb nie eine Anspruchsgrundlage. Ob jemand bestraft wird, prüft man getrennt: nicht „Wer will was von wem?“, sondern „Hat sich jemand strafbar gemacht?“

Auch der Gegner muss passen. Gegen Bens Mutter hilft § 823 Abs. 1 nicht – sie hat nicht geschossen. Für sie gibt es eine eigene Norm, § 832 BGB, die nach ihrer Aufsicht fragt. Und manchmal ist gar kein Vertrag wirksam, aber schon Geld geflossen. Wer etwas „ohne rechtlichen Grund erlangt“, muss es nach § 812 Abs. 1 BGB herausgeben; das wird im Handy-Fall wichtig.

Mit der Norm in der Hand ist die Hälfte geschafft. Die andere Hälfte: zeigen, dass ihr Tatbestand im Fall erfüllt ist – Schritt für Schritt, so dass jeder es nachprüfen kann. Wie man das aufschreibt, zeigt der nächste Abschnitt.

Der Gutachtenstil

Erst die Frage, dann die Antwort

Nele soll für die Familie aufschreiben, was Herr Albrecht von Ben verlangen kann. Ihr erster Satz: „Ben muss zahlen, weil er die Scheibe kaputt gemacht hat.“ Klingt richtig – aber woher weiß sie das schon im ersten Satz? Sie hat nicht geprüft, ob Ben etwas vorzuwerfen ist, und keine Norm genannt.

Ein juristisches Gutachten geht den umgekehrten Weg. Es beginnt mit der Frage, nicht mit der Antwort. Der erste Satz heißt Obersatz: Er nennt, wer was von wem woraus verlangen könnte – im Konjunktiv, denn ob es stimmt, steht noch nicht fest:

Herr Albrecht könnte gegen Ben einen Anspruch auf Zahlung von 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Danach folgt, was dafür nötig ist: „Dann müsste Ben …“ – und nun wird jedes Tatbestandsmerkmal der Norm einzeln abgearbeitet, wie im Norm-Check aus Kurs 1.

Definition und Subsumtion

Für jedes Merkmal gibt es drei Sätze. Zuerst die Definition: Was bedeutet das Merkmal genau? Dann die Subsumtion, die du aus Kurs 1 kennst: Der Sachverhalt wird neben die Definition gelegt – passt er? Zuletzt ein Zwischenergebnis. Für das Merkmal Verschulden sieht das so aus:

Ben müsste fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ben hat in Richtung Wintergarten geschossen, obwohl seine Mutter ihm das verboten hatte. Also hat er fahrlässig gehandelt.

Sind alle Merkmale geprüft, steht am Ende das Ergebnis. Es beantwortet genau die Frage des Obersatzes, jetzt ohne Konjunktiv: „Somit hat Herr Albrecht gegen Ben einen Anspruch …“ – oder „keinen Anspruch“, wenn ein Merkmal fehlt. Ordne die acht Sätze unten den vier Schritten zu:

  • Obersatz
  • Definition
  • Subsumtion
  • Ergebnis
  • Herr Albrecht könnte gegen Ben einen Anspruch auf 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
  • Eigentum wird verletzt, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird.
  • Die Scheibe gehört Herrn Albrecht und ist durch Bens Ball zerbrochen.
  • Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auĂźer Acht lässt.
  • Ben hat Richtung Wintergarten geschossen, obwohl es ihm verboten war.
  • Somit hat Herr Albrecht gegen Ben einen Anspruch auf 300 €.
  • Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB haben.
  • Ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB besteht daher nicht.
Ordne jeden Satz einem Schritt zu und drücke „Prüfen“: Woran erkennst du eine Definition, ohne den Fall zu kennen?

Eine Definition nennt keinen Namen aus dem Fall – sie gilt für jeden. Die Subsumtion dagegen spricht von Ben, der Scheibe, dem Verbot.

Gutachtenstil oder Urteilsstil

Neles erster Satz war nicht falsch, er war in einem anderen Stil geschrieben. Ein Gericht schreibt im Urteilsstil: das Ergebnis zuerst, die Begründung danach, verbunden mit „denn“ oder „weil“: „Herr Albrecht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn Ben hat sein Eigentum fahrlässig verletzt.“ Das passt, wenn die Entscheidung schon gefallen ist. Wer einen Fall erst lösen will, schreibt im Gutachtenstil – und erkennt ihn an den Signalwörtern: könnte, müsste, fraglich ist am Anfang; also, somit, folglich am Ende.

Nicht jedes Merkmal braucht alle Sätze. Ist etwas offensichtlich, genügt ein Satz: „Die Scheibe ist eine fremde Sache.“ Ausführlich wird es dort, wo man streiten kann – bei Ben etwa an der Frage, ob ein Neunjähriger schon verantwortlich ist. Dazu braucht es die ganze Prüfung. Genau die folgt jetzt, viermal: Von hier an löst der Kurs jeden Fall der Woche Schritt für Schritt, und vor jedem Schritt sagst du voraus, was kommt.

Fall: Das Handy auf Raten

Der Fall und der Obersatz

Samstag im Handyladen von Herrn Sommer. Nele (15) zeigt auf ein Handy für 480 €: „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten?“ – „Abgemacht“, sagt Herr Sommer. Nele zahlt 240 € bar von ihrem angesparten Taschengeld; der Rest soll in sechs Monatsraten zu 40 € folgen. Ihre Mutter weiß nichts davon. Am Montag ruft sie Herrn Sommer an: „Mit einem Ratenkauf bin ich nicht einverstanden.“ Herr Sommer besteht auf seinen 240 €.

Wer will was von wem woraus? Herr Sommer will 240 € von Nele – der Verkäufer den Kaufpreis vom Käufer. Der Obersatz lautet also:

Herr Sommer könnte gegen Nele einen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

Dann mĂĽsste zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag bestehen. Bevor du weiterliest: Mit welcher Frage beginnt die PrĂĽfung des Vertrags?

Schritt 1: Haben sich die beiden geeinigt?

Ein Vertrag braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (Kurs 3). Das Preisschild war noch kein Antrag. Neles „Ich nehme es – die Hälfte jetzt, den Rest in Raten“ ist der Antrag, Herrn Sommers „Abgemacht“ die Annahme. Also haben sich Nele und Herr Sommer über einen Kauf für 480 € in Raten geeinigt.

Geeinigt heißt aber noch nicht wirksam. Das nächste Merkmal hängt an Neles Alter. Sag voraus: In welcher Stufe der Geschäftsfähigkeit steht sie?

Schritt 2: Nele ist 15 – § 107 BGB

Nele müsste den Vertrag allein wirksam schließen können. Wer sieben, aber noch nicht 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Nele ist 15, also beschränkt geschäftsfähig. Für eine Willenserklärung, die ihr nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht sie die Einwilligung ihrer Eltern (§ 107 BGB). Ein Kauf bringt immer eine Pflicht, hier die Pflicht, 480 € zu zahlen – also keinen bloßen Vorteil. Eine Einwilligung hat die Mutter vorher nicht gegeben.

Ist der Vertrag damit erledigt? Noch nicht. Es gibt eine Norm, die gerade für Käufe mit Taschengeld gemacht ist. Bevor du weiterliest: Rettet sie Neles Kauf?

Schritt 3: Hilft der Taschengeldparagraph?

Nach § 110 BGB gilt ein Vertrag ohne Zustimmung als von Anfang an wirksam, wenn die Minderjährige ihre Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihr dafür oder zur freien Verfügung überlassen sind. Das Taschengeld ist Nele zur freien Verfügung überlassen. Bewirkt aber ist ihre Leistung erst, wenn der ganze Kaufpreis bezahlt ist. Von 480 € sind 240 € bezahlt; sechs Raten sind offen. Prüfe es selbst in der Figur unten – und an zwei Varianten, die je ein Merkmal kippen:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: In welcher Variante gilt Neles Vertrag – und woran scheitert die Klassenfahrt-Variante?

Die Hälfte zählt nicht zur Hälfte: Der Vertrag ist ein Ganzes, und § 110 verlangt, dass er vollständig erfüllt ist. Also hilft § 110 nicht. Wie steht der Vertrag nun da? Sag es voraus, bevor du weiterliest.

Schritt 4: In der Schwebe – und dann vorbei

Schließt eine Minderjährige ohne die nötige Einwilligung einen Vertrag, hängt seine Wirksamkeit von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB): Er ist schwebend unwirksam. Genehmigt die Mutter, gilt er; verweigert sie, ist er endgültig unwirksam. Neles Mutter hat Herrn Sommer am Montag gesagt, dass sie nicht einverstanden ist. Das ist eine Verweigerung. Also ist der Vertrag endgültig unwirksam – und eine Verweigerung kann man nicht zurücknehmen.

Ergebnis

Jetzt beantwortet das Ergebnis die Frage des Obersatzes:

Ein wirksamer Kaufvertrag besteht nicht. Somit hat Herr Sommer gegen Nele keinen Anspruch auf Zahlung von 240 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

Was wird aus dem Handy und den 240 €? Beide haben etwas ohne rechtlichen Grund erlangt – Nele das Handy, Herr Sommer das Geld – und müssen es zurückgeben (§ 812 Abs. 1 BGB). Hätte Nele alles auf einmal aus ihrem Taschengeld bezahlt, sähe das Ergebnis anders aus; das zeigt der Norm-Check. Im nächsten Fall geht es nicht um einen Vertrag, sondern um einen Ball und eine Scheibe.

Fall: Der Ball in der Scheibe

Der Fall und zwei Obersätze

Dienstagnachmittag im Garten der Hoffmanns. Ben (9) hat zwei Jacken als Tor auf den Rasen gelegt, direkt vor dem Zaun, hinter dem Herrn Albrechts Wintergarten liegt. Seine Mutter hat es ihm oft gesagt: „Schieß nie in Richtung Wintergarten!“ Sie ist in der Küche und schaut etwa jede halbe Stunde hinaus. Ben zieht ab, der Ball geht übers Tor, über den Zaun und durch die Scheibe. Das neue Glas kostet 300 €.

Herr Albrecht will 300 € – von Ben und von seiner Mutter. Das sind zwei Ansprüche mit zwei Anspruchsgrundlagen. Der erste Obersatz:

Herr Albrecht könnte gegen Ben einen Anspruch auf Schadensersatz von 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Ob Ben außerdem bestraft wird, ist eine dritte Frage und kommt zum Schluss. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal des § 823 Abs. 1 prüft man zuerst?

Schritt 1: Eigentum verletzt – widerrechtlich

Zuerst die Verletzung: Ben müsste das Eigentum eines anderen verletzt haben. Die Scheibe gehört Herrn Albrecht und ist zerbrochen – eine Eigentumsverletzung. Verursacht hat sie Bens Schuss. Ein Recht, fremde Scheiben zu zerschießen, hatte Ben nicht; also war die Verletzung widerrechtlich. Diese Merkmale sind offensichtlich, deshalb genügt hier je ein Satz.

Spannend wird der nächste Schritt. Ben wollte die Scheibe nicht treffen. Sag voraus: Fehlt deshalb das Verschulden?

Schritt 2: Verschulden – und ist Ben schon verantwortlich?

Ben müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz scheidet aus, er wollte aufs Tor. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Ben kannte das Verbot und wusste, dass ein Schuss danebengehen kann. Also hat er fahrlässig gehandelt.

Bei einem Kind folgt ein weiterer Schritt: Ben müsste für den Schaden verantwortlich sein (§ 828 BGB, Kurs 1). Er ist älter als sieben. Die Sonderregel für Sieben- bis Neunjährige gilt nur bei Unfällen mit Autos oder Bahnen – hier ging es um einen Ball. Es bleibt § 828 Abs. 3: Ben haftet, wenn er die nötige Einsicht hatte. Ein Neunjähriger, dem man das Verbot erklärt hat, sieht ein, dass er eine zerschossene Scheibe ersetzen muss. Prüfe Bens Fall und zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: Welches Merkmal fällt bei Emil (6) weg, welches auf dem Bolzplatz?

Bei Emil scheitert es am Alter, auf dem Bolzplatz am Verschulden. Bei Ben sind alle Merkmale erfüllt. Welche Rechtsfolge tritt ein – und in welcher Höhe? Sag es voraus.

Ergebnis gegen Ben

Ben schuldet Schadensersatz: den Zustand herzustellen, der ohne den Schuss bestünde, oder den nötigen Geldbetrag (§ 249 BGB) – 300 € für das Glas, nicht mehr.

Somit hat Herr Albrecht gegen Ben einen Anspruch auf Schadensersatz von 300 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Dass Ben keine 300 € hat, ändert am Anspruch nichts; oft zahlt die Haftpflichtversicherung der Familie. Bleibt der zweite Anspruch. Sag voraus: Muss auch Bens Mutter zahlen?

Der zweite Anspruch: die Mutter (§ 832 BGB)

Herr Albrecht könnte gegen Bens Mutter einen Anspruch auf 300 € aus § 832 Abs. 1 BGB haben. Sie ist als Mutter kraft Gesetzes zur Aufsicht über Ben verpflichtet (§ 1631 Abs. 1 BGB), und Ben hat Herrn Albrecht widerrechtlich geschädigt. Die Ersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat. Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt vom Alter ab. Einen Neunjährigen darf man im eigenen Garten allein spielen lassen, wenn man ihm die Gefahren erklärt und regelmäßig nachsieht – genau das hat die Mutter getan. Also hat sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, und ein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Und strafrechtlich?

„Das ist Sachbeschädigung!“, hat Herr Albrecht gerufen. Strafbar nach § 303 StGB ist, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt – aber nur mit Vorsatz (§ 15 StGB). Ben wollte aufs Tor schießen, nicht auf die Scheibe: kein Vorsatz. Und selbst mit Vorsatz wäre er mit neun Jahren schuldunfähig (§ 19 StGB). Ben hat sich nicht strafbar gemacht.

Das ganze Ergebnis in drei Sätzen: Ben schuldet Herrn Albrecht 300 €. Die Mutter schuldet nichts. Bestraft wird niemand. Herr Albrechts „von euch!“ trifft also nur Ben, und eine Anzeige liefe ins Leere. Im nächsten Fall geht es wieder um einen Kauf – diesmal um einen, der schiefgeht.

Fall: Das Fahrrad mit der kaputten Schaltung

Der Fall: Widerruf oder RĂĽcktritt?

Jana (19), Neles große Schwester, bestellt am 1. März 2026 im Online-Shop Radwerk ein Citybike für 600 € für den Weg zur Uni; am 3. März wird es geliefert. Anfang August springt die Nabenschaltung immer wieder heraus. „Bedienfehler“, schreibt Radwerk, repariert aber auf Janas Verlangen – zweimal, im August und im September. Danach springt die Schaltung wieder heraus. Jana schreibt: „Ich trete vom Kauf zurück und will meine 600 € zurück.“ Radwerk antwortet: „Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ist seit März abgelaufen.“

Die Frist stimmt: Bei einem Online-Kauf kann eine Verbraucherin ohne Grund widerrufen (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB), aber nur 14 Tage ab Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB) – also bis Mitte März. Nur will Jana gar nicht widerrufen. Sie tritt wegen eines Mangels zurück, und das ist ein anderer Weg mit anderen Merkmalen und einer anderen Frist. Radwerk hat die falsche Norm geprüft. Der richtige Obersatz:

Jana könnte gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB haben.

§ 437 Nr. 2 gibt das Recht zum Rücktritt, § 323 nennt seine Voraussetzungen, § 346 die Folge: Jeder gibt zurück, was er bekommen hat. Bevor du weiterliest: Was muss als Erstes vorliegen?

Schritt 1: Kaufvertrag zwischen Verbraucherin und Unternehmer

Mit der Bestellung und der Bestätigung des Shops haben sich Jana und Radwerk über den Kauf des Rads für 600 € geeinigt; ein Kaufvertrag besteht. Jana kauft für den Weg zur Uni, also privat – sie ist Verbraucherin (§ 13 BGB). Radwerk verkauft gewerblich und ist Unternehmer (§ 14 BGB). Also liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 BGB). Das Merkmal wird gleich wichtig. Sag voraus: Bei welcher Frage hilft es Jana?

Schritt 2: Ein Mangel – schon bei der Übergabe?

Das Rad müsste mangelhaft sein. Frei von Sachmängeln ist eine Sache nur, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB); objektiv muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Ein Fahrrad, dessen Schaltung beim Fahren herausspringt, eignet sich nicht zum sicheren Fahren. Also ist es mangelhaft.

Aber der Mangel müsste schon bei der Übergabe am 3. März da gewesen sein. Radwerk behauptet einen Bedienfehler. Hier hilft ihr der Verbrauchsgüterkauf: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war (§ 477 Abs. 1 BGB). Prüfe es in der Figur unten – und an zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: In welcher Variante muss Jana selbst beweisen – und warum?

Nach fĂĽnf Monaten greift die Vermutung. Radwerk mĂĽsste den Bedienfehler beweisen und kann es nicht. Also lag der Mangel bei der Ăśbergabe vor. Darf Jana nun sofort zurĂĽcktreten? Sag es voraus.

Schritt 3: Erst Nacherfüllung – zweimal gescheitert

Nein, nicht sofort: Zuerst hat der Verkäufer eine zweite Chance. Der Käufer verlangt Nacherfüllung (§ 439 BGB), zurücktreten darf er erst, wenn eine angemessene Frist dafür erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Frist braucht es nicht mehr, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist; eine Nachbesserung gilt „nach dem erfolglosen zweiten Versuch“ als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf genügt sogar, dass sich der Mangel trotz eines Versuchs wieder zeigt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Radwerk hat zweimal repariert, die Schaltung springt wieder heraus. Also ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen.

Schritt 4: Nicht unerheblich – und erklärt

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Eine Schaltung, die beim Fahren herausspringt, macht das Rad unsicher; das ist kein Kratzer im Lack, sondern erheblich. Erklärt hat Jana den Rücktritt mit ihrer Nachricht (§ 349 BGB). Alle Merkmale sind erfüllt. Sag voraus: Was bekommt Jana – und was muss sie selbst tun?

Ergebnis

Nach einem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB): Radwerk zahlt die 600 € zurück, Jana gibt das Rad zurück.

Somit hat Jana gegen Radwerk einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 € aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrrads.

Ganz genau genommen darf Radwerk für fünf Monate Fahren einen kleinen Nutzungsersatz abziehen (§ 346 BGB); das lassen wir hier beiseite. Die abgelaufene Widerrufsfrist spielt keine Rolle: Mängelrechte bestehen zwei Jahre lang (§ 438 BGB). Im letzten Fall geht es nicht um Geld, sondern um ein Foto.

Fall: Das Foto im Klassenchat

Der Fall: zwei Fragen an eine Tat

Freitag, Sportunterricht auf dem Außenplatz. Beim Lauf rutscht Nele (15) aus und landet in einer Pfütze. Tim (14) zückt sein Handy, fotografiert sie mit Schlamm im Gesicht und stellt das Foto in den Klassenchat der 9b mit 28 Mitgliedern, darunter: „Schlammsau“. Gefragt hat er niemanden. Nele will zweierlei: dass das Foto verschwindet und nie wieder auftaucht – und wissen, ob Tim dafür bestraft werden kann.

Das sind zwei getrennte Prüfungen, wie in Kurs 1: ein Anspruch im Zivilrecht (Nele gegen Tim) und eine Strafbarkeit im Strafrecht (der Staat gegen Tim). Zuerst der Anspruch. Nele will kein Geld, sondern Löschen und Unterlassen. Eine solche Rechtsfolge hat § 1004 Abs. 1 BGB – geschrieben für das Eigentum, von den Gerichten aber entsprechend („analog“) auf andere geschützte Rechte angewandt, auch auf das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG (Kurs 2). Der Obersatz:

Nele könnte gegen Tim einen Anspruch auf Löschung des Fotos und Unterlassung weiterer Verbreitung analog § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 KUG haben.

Dann müsste Tim Neles Recht am eigenen Bild verletzt haben. Bevor du weiterliest: Welches Merkmal des § 22 KUG prüfst du zuerst?

Schritt 1: Ein Bildnis – verbreitet

Das Foto mĂĽsste ein Bildnis sein. Ein Bildnis ist jedes Bild, auf dem eine Person erkennbar ist. Nele ist trotz des Schlamms deutlich zu erkennen. Also ist das Foto ein Bildnis.

Tim müsste es verbreitet haben. Verbreiten heißt, das Bild an andere weiterzugeben. Tim hat es an 28 Mitglieder geschickt, die es speichern und weiterleiten können. Also hat er es verbreitet. Das nächste Merkmal hängt wieder am Alter. Sag voraus: Wer hätte einwilligen müssen?

Schritt 2: Ohne Einwilligung, ohne Ausnahme

Verbreiten darf man ein Bildnis nur mit Einwilligung. Nele ist 15; bei Jugendlichen ab etwa 14 müssen sie selbst und die Eltern einwilligen (Kurs 2). Weder Nele noch ihre Eltern wurden gefragt. Bleiben die Ausnahmen des § 23 KUG: Nele ist kein Beiwerk neben einem Ort, sondern das Motiv; eine Sportstunde ist weder Zeitgeschichte noch eine Versammlung. Auch verletzt das Bild Neles berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG). Prüfe Tims Post und zwei Varianten:

Entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: An welchem Merkmal scheitert der Anspruch in den beiden Varianten?

Nur Tims Post erfĂĽllt alle vier Merkmale. Ist Tim mit 14 ĂĽberhaupt der Richtige fĂĽr einen Anspruch? Sag es voraus, bevor du weiterliest.

Ergebnis im Zivilrecht

Löschen und Unterlassen setzen kein Verschulden voraus; es kommt nur darauf an, dass die Verletzung andauert oder sich wiederholen kann. Wer ein Bild einmal ohne Einwilligung verbreitet hat, bei dem nehmen die Gerichte an, dass er es wieder tun könnte. Weil es auf Verschulden nicht ankommt, spielt auch Tims Alter hier keine Rolle.

Somit kann Nele von Tim verlangen, das Foto zu löschen und es nicht wieder zu verbreiten.

Bevor die Strafbarkeit folgt: Welche Norm schützt Nele vor dem Wort „Schlammsau“? Sag es voraus.

Strafrecht: Beleidigung (§ 185 StGB)

Tim könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung, meist durch ein herabsetzendes Werturteil (Kurs 2). „Schlammsau“ lässt sich nicht beweisen oder widerlegen, es setzt Nele nur herab: ein Werturteil, keine Tatsache. Tim hat es bewusst geschrieben, also vorsätzlich, und nichts erlaubte es ihm. Dass er es „nur als Spaß“ gemeint haben will, ist kein Merkmal. Das Posten des Fotos ist außerdem nach § 33 KUG strafbar. § 201a StGB dagegen greift nicht: Der Sportplatz ist kein gegen Einblick geschützter Raum, und eine Schülerin im Matsch ist nicht hilflos.

Mit 14 strafbar? – Ergebnis

Tim ist 14 und damit nicht mehr schuldunfähig (§ 19 StGB). Als Jugendlicher ist er verantwortlich, wenn er reif genug ist, das Unrecht einzusehen (§ 3 JGG) – bei einem Vierzehnjährigen, der weiß, was „Schlammsau“ bedeutet, ist das so. Verfolgt wird die Beleidigung nur auf Antrag (§ 194 StGB); Nele und ihre Eltern haben dafür drei Monate Zeit (§ 77b StGB).

Somit hat sich Tim wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht; verfolgt wird sie auf Antrag, vor dem Jugendgericht.

Das Jugendgericht setzt auf Erziehung, etwa einen Kurs oder Arbeitsstunden (Kurs 1). Eine Strafe bringt Nele das Foto nicht aus dem Chat; dafür hat sie ihren eigenen Anspruch. Vier Fälle, ein Werkzeug: die richtige Norm, dann Merkmal für Merkmal im Gutachtenstil – beim Handy, beim Ball, beim Fahrrad und beim Foto.

Weiter: Recht und Gerechtigkeit

Konzepte

Recht