Recht und Unrecht

35 Minuten · 7 Abschnitte

Wer zahlt – und wer wird bestraft?

Samstagnachmittag im Hof der Wohnanlage am Westpark. Lukas (12) schießt beim Kicken den Ball durch das Garagenfenster von Herrn Berger. Am selben Abend sprüht Jonas (15) sein Kürzel auf Bergers Garagentor, und der kleine Emre (6) ritzt mit einem Stein einen Strich in ein parkendes Auto. Herr Berger tobt: „Ich zeige euch alle an – und eure Eltern zahlen!“

Hat er recht? Muss ein Zwölfjähriger eine Scheibe bezahlen? Kann ein Fünfzehnjähriger ins Gefängnis kommen? Und warum gibt es für all das überhaupt Gesetze? Dieser Kurs beantwortet die Fragen mit dem Gesetz in der Hand – an genau diesen Fällen, Schritt für Schritt.

Wozu es Recht gibt

Mehr als Verbote: Regeln, auf die man sich verlassen kann

Montagmorgen, der Hof am Westpark. Herr Berger hat ein Schild an seine Garage geklebt: „Ballspielen verboten!“ Lukas (12) zuckt mit den Schultern: „Recht ist doch nur, was man nicht darf – und wer erwischt wird, kriegt Ärger.“ So denken viele in seinem Alter. Die Forschung zur Rechtsentwicklung nennt das die erste Stufe: Recht als Verbot und Strafe. Dieser Abschnitt zeigt, dass Recht viel mehr leistet.

Schau auf die Hausordnung der Wohnanlage: „Ballspielen nur auf der Wiese hinter Haus C. Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr.“ Das klingt nach Verbot. Aber es sagt allen, woran sie sind: Herr Berger weiß, wann es ruhig ist, und Lukas weiß, wo er kicken darf, ohne dass jemand schimpft. Genauso das Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr (§ 2 StVO): Weil alle rechts fahren, kann jeder planen, wo ihm ein Auto entgegenkommt. Das ist die Ordnungsfunktion des Rechts: Es legt fest, was alle voneinander erwarten können.

Streit ohne Fäuste – und Schutz für die Schwächeren

Als Herr Berger die kaputte Scheibe sieht, will er Lukas’ Fahrrad einschließen, „bis die Eltern zahlen“. Stell dir vor, jeder dürfte sich so holen, was ihm seiner Meinung nach zusteht – der Stärkere gewänne immer, und aus jedem Streit würde ein neuer. Das Recht verbietet deshalb, sich sein Recht mit Gewalt selbst zu holen. Wer einen Anspruch hat, geht zu Gericht; Zwang darf nur der Staat ausüben (Gewaltmonopol). Das ist die Friedensfunktion: Streit wird nach Regeln entschieden, nicht mit Fäusten.

Und Emre, sechs Jahre alt, mit dem Stein am Auto? Ihn wird niemand zur Kasse bitten können: Wer noch nicht sieben ist, ist für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Ein Kind kann die Folgen seines Tuns noch nicht überblicken – das Gesetz schützt es davor. Das ist die Schutzfunktion: Das Recht schützt Schwächere, etwa Kinder, Jugendliche (Jugendschutzgesetz) oder Verbraucher.

Freiraum und Gerechtigkeit

Jonas (15) findet, Graffiti sei Kunst. Seine Meinung darf er sagen, wo er will – das schützt das Grundgesetz (Art. 5 GG), auch gegenüber dem Staat. Bergers Garagentor darf er trotzdem nicht besprühen, denn dort beginnt Bergers Freiraum. Das Recht zieht die Grenze zwischen den Freiräumen aller und behandelt gleiche Fälle gleich (Art. 3 GG): Für eine Scheibe, die 200 € kostet, kann Berger 200 € verlangen – nicht 1000 €, weil er wütend ist. Das ist die Freiheits- und Gerechtigkeitsfunktion.

  • Ordnung
  • Frieden
  • Schutz
  • Freiheit & Gerechtigkeit
  • Im StraĂźenverkehr fährt man rechts (§ 2 StVO).
  • Wer Geld zurĂĽckwill, verklagt den Schuldner, statt es ihm wegzunehmen.
  • Schnaps darf erst an 18-Jährige verkauft werden (Jugendschutzgesetz).
  • Jeder darf seine Meinung frei sagen (Art. 5 GG).
  • Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr in der Hausordnung.
  • Wer jĂĽnger als sieben ist, haftet nicht fĂĽr Schäden (§ 828 BGB).
  • Ersetzt wird genau der Schaden, nicht mehr.
  • Nur der Gerichtsvollzieher darf Sachen pfänden, nicht der Gläubiger.
Sortiere die acht Regeln: Welcher Funktion des Rechts dient jede vor allem? PrĂĽfe danach die BegrĂĽndungen.

Viele Regeln dienen mehreren Funktionen zugleich; gefragt ist, welche im Vordergrund steht. Mit den vier Funktionen kannst du jetzt beurteilen, ob eine neue Regel nötig ist. Offen bleibt, wie man eine solche Regel genau liest: was sie verlangt und was dann passiert.

Eine Norm lesen – Tatbestand und Rechtsfolge

Wenn …, dann …: der Bauplan einer Norm

„Wer was kaputt macht, kommt in den Knast!“, ruft Herr Berger über den Hof. Stimmt das? Statt zu raten, schlagen wir nach. Im Strafgesetzbuch steht:

„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
— § 303 Abs. 1 StGB

Fast jede Rechtsnorm ist gebaut wie ein Wenn-dann-Satz. Der Wenn-Teil beschreibt eine Lage: wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt. Juristen nennen ihn den Tatbestand. Der Dann-Teil sagt, was folgt: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – die Rechtsfolge. Schon hier sieht man, dass Herr Berger übertreibt: Die Norm nennt eine Höchststrafe, und „Geldstrafe“ steht gleich daneben.

Alle Merkmale mĂĽssen erfĂĽllt sein

Der Tatbestand ist kein einziges Stück, sondern eine Liste von Tatbestandsmerkmalen. In § 303 stecken drei: Die Sache ist fremd, sie wird beschädigt oder zerstört, und das geschieht rechtswidrig, also ohne Erlaubnis. Ein viertes kommt aus § 15 StGB dazu: Strafbar ist nur, wer mit Absicht handelt oder den Schaden bewusst in Kauf nimmt – mit Vorsatz, wie das Gesetz sagt.

Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn jedes Merkmal erfüllt ist. Fehlt ein einziges, greift die Norm nicht – egal, wie ärgerlich der Schaden ist. Probiere es an vier Fällen aus dem Hof aus: Schalte für jedes Merkmal „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ und drücke dann auf „Prüfen“.

Wähle einen Fall, entscheide bei jedem der vier Merkmale, ob es erfüllt ist, und prüfe: Bei welchem Fall leuchtet die Rechtsfolge?

Nur Jonas’ Tritt gegen den Spiegel erfüllt alle vier Merkmale. Lukas’ Schuss durchs Fenster erfüllt drei – aber er wollte aufs Tor schießen, der Vorsatz fehlt. Damit ist der Schuss keine Straftat. Das heißt nicht, dass Lukas gar nichts passiert; es heißt nur, dass diese Norm nicht greift.

Merkmal fĂĽr Merkmal am Fall prĂĽfen

Bei jedem Merkmal stellst du dieselbe Frage: Passt genau dieser Sachverhalt darunter? Mias Kreideherz ist ärgerlich, aber der Regen wäscht es ab – das Tor ist nicht beschädigt. Und als Herr Berger Jonas bittet, die alte Tür zu zerlegen, ist das Zerlegen erlaubt und damit nicht rechtswidrig. Dieses Nebeneinanderlegen von Fall und Merkmal heißt Subsumtion. Es ersetzt das Bauchgefühl: Ob etwas „unfair“ wirkt, entscheidet nicht; entscheidend ist, ob jedes Merkmal vorliegt.

Eine Frage lässt § 303 offen: Wer bezahlt Herrn Berger die Scheibe? Von Schadensersatz steht in der Norm kein Wort. Eine Strafe und ein Ausgleich des Schadens sind zwei verschiedene Dinge – und sie stehen in zwei verschiedenen Teilen des Rechts.

Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht

BĂĽrger gegen BĂĽrger: das Privatrecht

Herr Berger hat zwei Rechnungen auf dem Tisch: 200 € für die neue Garagenscheibe, 400 € für die Reinigung seines Tors von Jonas’ Graffiti. Er will sein Geld. Wer sorgt dafür, dass er es bekommt? Die Polizei? Nein – er selbst. Wenn zwei Bürger um Geld, Sachen oder Verträge streiten, stehen sie sich gleichberechtigt gegenüber. Keiner kann dem anderen etwas befehlen; es geht darum, einen Schaden auszugleichen. Das ist das Privatrecht, auch Zivilrecht genannt.

Herr Berger muss also selbst von Lukas und Jonas verlangen, dass sie zahlen. Weigern sie sich, kann er vor dem Zivilgericht klagen. Tut er nichts, zahlt auch niemand – das Gericht wird nicht von sich aus tätig.

Der Staat straft: das Strafrecht

Am Abend geht Herr Berger zur Polizei und erstattet Anzeige gegen Jonas. Damit beginnt etwas ganz anderes. Jetzt geht es nicht mehr um Bergers 400 €, sondern um die Frage, ob Jonas eine Straftat begangen hat und wie der Staat darauf reagiert. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, erhebt gegebenenfalls Anklage, und ein Strafgericht – bei Jugendlichen das Jugendgericht – entscheidet. Das ist das Strafrecht.

Hier steckt der häufigste Irrtum: Muss Jonas einen Geldbetrag zahlen, geht das Geld nicht an Herrn Berger, sondern an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Das Jugendgericht kann Jonas zwar auch auferlegen, den Schaden wiedergutzumachen – einen Anspruch darauf hat Berger im Strafverfahren aber nicht. Eine Strafe ist die Antwort des Staates auf Unrecht, kein Ersatz für einen Schaden. Die Anzeige bezahlt kein Garagentor.

Staat und Bürger – und eine Tat, zwei Verfahren

Dann gibt es Fälle, in denen der Staat dem Bürger übergeordnet gegenübertritt: Das Landratsamt genehmigt Bergers Garagenanbau oder lehnt ihn ab, das Finanzamt verlangt Steuern, die Schule verlangt, dass Lukas zum Unterricht kommt. Das ist das öffentliche Recht; wer sich wehren will, geht zum Verwaltungsgericht. Streng genommen gehört auch das Strafrecht dazu – auch dort steht der Staat dem Bürger gegenüber. Weil es so wichtig ist, betrachtet man es meist für sich. Sortiere unten acht Fälle aus dem Hof und der Nachbarschaft in die drei Gebiete.

  • Privatrecht
  • Strafrecht
  • Ă–ffentliches Recht
  • Herr Berger verlangt von Lukas’ Familie 200 € fĂĽr die Scheibe.
  • Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Jonas wegen Sachbeschädigung.
  • Das Landratsamt lehnt Bergers Garagenanbau ab.
  • Mias Eltern kĂĽndigen ihren Handyvertrag.
  • Das Jugendgericht verurteilt einen 16-Jährigen zu Arbeitsstunden.
  • Das Finanzamt schickt Herrn Berger einen Steuerbescheid.
  • Ein Vermieter verlangt die ausstehende Miete.
  • Die Schulleitung erteilt Jonas einen Verweis.
Sortiere die acht Fälle in die drei Rechtsgebiete. Achte darauf, wer wem gegenübersteht: zwei Bürger – oder der Staat?

Jonas’ Graffiti taucht im Sortierer zweimal auf, bei der Staatsanwaltschaft und – über Bergers Rechnung – im Privatrecht. So ist es: Aus einer Tat können zwei Verfahren folgen, die nichts voneinander wissen müssen. Im Strafverfahren fragt der Staat: Wird Jonas bestraft? Im Zivilverfahren fragt Berger: Wer ersetzt mir den Schaden? Wann die zweite Frage mit Ja beantwortet wird, steht in § 823 BGB.

Unerlaubte Handlung – wer einen Schaden anrichtet

Wer einen anderen schädigt: § 823 Abs. 1 BGB

Herr Berger will die 200 € für seine Scheibe. Das ist eine Frage des Privatrechts, und Berger braucht eine Norm, die ihm einen Anspruch gibt. Sie steht im Bürgerlichen Gesetzbuch:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
— § 823 Abs. 1 BGB

Juristen nennen das eine unerlaubte Handlung. Lies den Tatbestand wie den von § 303 StGB Merkmal für Merkmal: Ein Rechtsgut eines anderen ist verletzt – hier Bergers Eigentum, die Scheibe. Jemand hat gehandelt – Lukas hat geschossen. Die Handlung hat die Verletzung verursacht – ohne den Schuss wäre die Scheibe heil. Und die Verletzung ist widerrechtlich – nichts erlaubt es, fremde Scheiben zu zerschießen.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Ein Merkmal fehlt noch, und es ist das wichtigste: Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Vorsätzlich handelt, wer den Schaden will oder bewusst in Kauf nimmt – wie Jonas, als er sein Kürzel auf Bergers Tor sprüht. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Lukas wollte die Scheibe nicht treffen. Aber wer direkt neben einem Fenster aufs Tor schießt, weiß, dass ein Ball danebengehen kann. Das ist fahrlässig. Anders als bei der Sachbeschädigung nach § 303 StGB genügt hier schon Fahrlässigkeit.

Gilt also „Wer was kaputt macht, zahlt immer“? Nein – prüfe es selbst an vier Fällen. Jeder Fall außer dem ersten lässt genau ein Merkmal fallen.

Entscheide in jedem Fall bei allen fĂĽnf Merkmalen, ob es erfĂĽllt ist, und prĂĽfe: Welches Merkmal fehlt beim Sturm, bei der Notwehr, beim Glatteis?

Beim Sturm hat niemand gehandelt. Jonas, der sich gegen einen Angriff wehrt, handelt in Notwehr – das macht die Verletzung rechtmäßig (§ 227 BGB). Und Mia auf dem unsichtbaren Glatteis war vorsichtig: kein Verschulden. Nur Lukas erfüllt alle fünf Merkmale.

Die Rechtsfolge: Schadensersatz

Ist alles erfüllt, schuldet Lukas Schadensersatz. Er muss den Zustand herstellen, der ohne den Schuss bestünde, oder den dafür nötigen Geldbetrag zahlen (§ 249 BGB): 200 € für die Scheibe. Nicht mehr – auch wenn Berger sich noch so ärgert. Schadensersatz ist keine Strafe; er gleicht nur aus, was verloren ist.

Haften die Eltern? § 832 BGB

„Eltern haften für ihre Kinder“ steht auf vielen Baustellenschildern. Das Gesetz sagt etwas anderes: Eltern haften nach § 832 BGB nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – und nicht, wenn der Schaden auch bei guter Aufsicht passiert wäre. Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt vom Alter ab. Einen Zwölfjährigen darf man allein im Hof kicken lassen; Lukas’ Eltern haben ihre Pflicht nicht verletzt und haften nicht. Bei Emre, sechs Jahre alt, allein zwischen parkenden Autos, sieht das vielleicht anders aus.

Bleibt die Frage, an der alles hängt: Kann ein Zwölfjähriger überhaupt selbst haften? Und ein Sechsjähriger? Darauf antwortet das BGB mit einer eigenen Norm.

Ab wann man haftet – und ab wann man bestraft wird

Unter sieben – und unter zehn im Straßenverkehr

Lukas hat Bergers Scheibe fahrlässig zerschossen; alle Merkmale von § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Aber Lukas ist zwölf. Kann ein Kind überhaupt haften? Das BGB beantwortet die Frage in einer eigenen Norm, § 828. Sie regelt die Deliktsfähigkeit: ab wann jemand für einen Schaden, den er anrichtet, verantwortlich ist.

„Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“
— § 828 Abs. 1 BGB

Emre ist sechs. Für den Kratzer im Lack schuldet er nichts – egal, wie teuer die Lackierung ist. Der Autobesitzer kann sich nur an Emres Eltern halten, und auch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Eine zweite Grenze gilt im Straßenverkehr: Wer sieben, aber noch nicht zehn ist, haftet nicht für einen Schaden bei einem Unfall mit einem Auto, einer Straßenbahn oder einer Schwebebahn – es sei denn, er hat ihn mit Absicht herbeigeführt (§ 828 Abs. 2 BGB). Kinder in diesem Alter können Geschwindigkeit und Abstand fahrender Autos noch nicht sicher einschätzen.

Sieben bis 17: Es kommt auf die Einsicht an

Ab sieben haftet ein Kind, wenn es bei der Tat „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Das ist die Einsichtsfähigkeit: Konnte es verstehen, dass es etwas Unrechtes tut und dafür einstehen muss? Ein Zwölfjähriger weiß, dass ein Ball Scheiben zerschlägt und dass man dann zahlen muss. Lukas ist also verantwortlich und schuldet Berger die 200 €.

„Aber Lukas hat doch kein Geld!“ Das ändert nichts an der Schuld. Oft zahlt die private Haftpflichtversicherung der Familie. Und wenn Berger vor Gericht ein Urteil erstreitet, kann er es 30 Jahre lang vollstrecken (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – auch dann noch, wenn Lukas längst sein erstes Gehalt bekommt. Schiebe die Figuren über den Altersstrahl und vergleiche die Zeilen.

Stelle nacheinander Emre, Lukas, Mia, Jonas und Lea ein: Wer haftet fĂĽr einen Schaden, wer kann bestraft werden? Bei wem stimmen die beiden Zeilen nicht ĂĽberein?

Bestraft wird erst ab 14

Die zweite Zeile ist eine ganz andere Leiter. Für eine Strafe gilt: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist“ (§ 19 StGB). Das ist die Grenze der Strafmündigkeit. Lukas (12) und Mia (13) können nicht bestraft werden – höchstens kümmern sich Jugendamt und Familiengericht. Jonas (15) ist ein Jugendlicher: Er ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (§ 3 JGG) – bei einem Graffiti auf fremdem Tor ist das bei einem Fünfzehnjährigen fast immer so.

Der Altersstrahl zeigt den häufigsten Irrtum: „Unter 14 passiert nichts.“ Bei Lukas ist die Strafe-Zeile leer, die Haftungs-Zeile nicht. Er wird nicht bestraft, muss aber zahlen. Zwei Verfahren, zwei Altersgrenzen. Die dritte Zeile, die Geschäftsfähigkeit, beginnt ebenfalls bei sieben – sie betrifft aber Verträge, nicht Schäden, und ist Thema von Kurs 3. Was das Strafrecht mit dem strafmündigen Jonas macht, ist noch offen.

Straftat und Jugendstrafrecht

Ist es eine Straftat? Drei Stufen

Jonas (15) hat sein Kürzel mit Lackspray auf Herrn Bergers Garagentor gesprüht, die Farbe geht nur mit Spezialreiniger ab. Berger hat ihn angezeigt. Für Graffiti gibt es in § 303 StGB einen eigenen Absatz:

„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
— § 303 Abs. 2 StGB

Ob eine strafbare Tat vorliegt, prüft man in drei Stufen. Erstens der Tatbestand, wie bei § 303 StGB: Sind alle Merkmale erfüllt, mit Vorsatz? Zweitens die Rechtswidrigkeit: Gibt es einen Grund, der die Tat ausnahmsweise erlaubt – etwa Notwehr (§ 32 StGB) oder einen Notstand, in dem man eine Sache opfern darf, um ein Leben zu retten (§ 34 StGB)? Drittens die Schuld: Kann man dem Täter die Tat persönlich vorwerfen? Wer bei der Tat noch nicht 14 war, ist schuldunfähig (§ 19 StGB). Nur wenn alle drei Stufen vorliegen, ist die Tat strafbar. Prüfe unten drei Fälle aus derselben Nacht Stufe für Stufe.

Prüfe die drei Fälle Stufe für Stufe: Bei welchem Fall bleibt die Straftat an der Rechtswidrigkeit hängen, bei welchem an der Schuld?

Jugendliche und Heranwachsende

Jonas’ Graffiti ist eine Straftat. Aber er ist 15. Für ihn gilt nicht das allgemeine Strafrecht, sondern das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es kennt zwei Gruppen: Jugendliche sind 14 bis 17 Jahre alt, Heranwachsende 18 bis 20 (§ 1 Abs. 2 JGG). Maßgeblich ist das Alter bei der Tat, nicht beim Urteil.

Jonas’ Schwester Lea (19) hat im Sommer im Drogeriemarkt Make-up für 30 € eingesteckt. Als Heranwachsende kommt sie nur dann vor das Jugendgericht mit seinen Maßnahmen, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichsteht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist (§ 105 JGG). Sonst gilt für sie das Strafrecht der Erwachsenen. Ab 21 gilt es immer.

Erziehen statt vergelten

Muss Jonas jetzt ins Gefängnis? Das denken viele – und es ist fast nie so. Das Jugendstrafrecht soll vor allem verhindern, dass ein Jugendlicher wieder eine Straftat begeht; seine Folgen richten sich deshalb am Erziehungsgedanken aus (§ 2 Abs. 1 JGG). Das Gesetz stuft die Reaktionen: zuerst Erziehungsmaßregeln wie Weisungen (einen sozialen Trainingskurs besuchen, sich um einen Ausgleich mit dem Opfer bemühen); reichen sie nicht, Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen (den Schaden wiedergutmachen, sich entschuldigen) oder Jugendarrest von höchstens vier Wochen; als letztes Mittel Jugendstrafe, ein Freiheitsentzug von mindestens sechs Monaten (§§ 5, 9, 13, 17, 18 JGG). Bei einer ersten, kleinen Tat wird das Verfahren oft ganz ohne Urteil eingestellt, wenn Jonas zum Beispiel das Tor reinigt (§ 45 JGG). Ordne unten sieben mögliche Reaktionen den drei Stufen zu.

  • ErziehungsmaĂźregel
  • Zuchtmittel
  • Jugendstrafe
  • Jonas muss einen sozialen Trainingskurs besuchen.
  • Jonas soll sich um einen Ausgleich mit Herrn Berger bemĂĽhen.
  • Der Jugendrichter verwarnt Jonas förmlich.
  • Jonas muss das Garagentor auf eigene Kosten reinigen lassen.
  • Jonas muss sich bei Herrn Berger persönlich entschuldigen.
  • Zwei Wochenenden Jugendarrest.
  • Ein Jahr Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.
Sortiere die sieben Reaktionen des Jugendgerichts in die drei Stufen. Welche Stufe kommt bei Jonas’ erstem Graffiti realistisch in Frage?

Eines ändert keine dieser Stufen: Auch wenn Jonas einen Trainingskurs macht oder verwarnt wird, ist Bergers Tor damit nicht bezahlt – es sei denn, das Gericht macht die Wiedergutmachung zur Auflage. Sein Recht auf die 400 € hat Berger aus § 823 BGB, im anderen Verfahren. Bleibt, den ganzen Samstag für beide Verfahren zugleich durchzuprüfen.

Alles zusammen: ein Fall, zwei Verfahren

Zwei Fragen fĂĽr jede Person

Zurück zum Samstag im Hof und zu Herrn Bergers Satz: „Ich zeige euch alle an – und eure Eltern zahlen!“ Jetzt hast du alles, um ihn zu prüfen. Der Trick ist, für jede Person zwei Fragen getrennt zu stellen, denn sie gehören in zwei verschiedene Verfahren.

Die erste Frage gehört ins Privatrecht: Muss die Person den Schaden ersetzen? Geprüft wird § 823 Abs. 1 BGB Merkmal für Merkmal, dazu bei Kindern und Jugendlichen § 828 BGB – unter 7 nie, darüber je nach Einsicht. Für die Eltern gilt § 832 BGB: Sie zahlen nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die zweite Frage gehört ins Strafrecht: Kann die Person bestraft werden? Geprüft werden Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld – und die Schuld fehlt immer, wenn jemand bei der Tat noch nicht 14 war (§ 19 StGB). Das Ergebnis der einen Frage sagt nichts über die andere.

Der Samstag, durchgeprĂĽft

Lukas (12) hat die Scheibe fahrlässig zerschossen. Er ist einsichtsfähig, also haftet er: 200 € (§§ 823, 828 BGB). Bestraft wird er nicht – fahrlässige Sachbeschädigung ist gar nicht strafbar, und mit 12 ist er ohnehin schuldunfähig. Seine Eltern zahlen nicht: Einen Zwölfjährigen im Hof kicken zu lassen, verletzt keine Aufsichtspflicht.

Jonas (15) hat mit Absicht gesprüht. Er haftet für die Reinigung, 400 €. Und er hat eine Straftat begangen (§ 303 Abs. 2 StGB); als Jugendlicher kommt er vor das Jugendgericht, das sich am Erziehungsgedanken orientiert. Reinigt er das Tor und ist es sein erstes Mal, wird das Verfahren gut möglich eingestellt.

Emre (6) haftet nicht und wird nicht bestraft. Für den Lack zahlen seine Eltern nur, wenn sie ihn zu lange unbeaufsichtigt gelassen haben. Herrn Bergers Satz stimmt also für Jonas’ Anzeige – und sonst fast nirgends.

  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Gar nicht
  • Lukas zahlt Herrn Berger 200 € fĂĽr die Scheibe.
  • Lukas wird fĂĽr die Scheibe bestraft.
  • Lukas’ Eltern zahlen die Scheibe.
  • Jonas zahlt 400 € fĂĽr die Reinigung des Tors.
  • Jonas muss einen sozialen Trainingskurs besuchen.
  • Emre zahlt den Lack von seinem Sparbuch.
  • Emres Eltern zahlen den Lack, weil sie ihn eine Stunde nicht beaufsichtigt haben.
  • Mia wird fĂĽr ihr Kreideherz bestraft.
Sortiere die acht möglichen Folgen: Kommt es dazu im Zivilverfahren, im Strafverfahren – oder gar nicht?

Die Norm, nicht die Geschichte

„Bei meinem Cousin ist nach einem Graffiti nie was passiert“, sagt Jonas. Vielleicht stimmt das – aber es sagt nichts über die Rechtslage. Ein Einzelfall, der nicht entdeckt oder nicht verfolgt wurde, ändert keine Norm. Ob etwas erlaubt, strafbar oder zu ersetzen ist, entscheidet das Gesetz, Merkmal für Merkmal geprüft.

Das ist, was dieser Kurs gezeigt hat: Recht ist mehr als Verbot und Strafe; eine Norm liest man als Wenn-dann; Ausgleich und Strafe sind zwei Verfahren; wer haftet, steht in § 823 und § 828 BGB, wer bestraft wird, im StGB und im JGG. Dieselben zwei Fragen stellen sich, wenn Mia ein Foto von Jonas in den Klassenchat stellt – im nächsten Kurs, Recht im Netz.

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