Verträge schließen

35 Minuten · 6 Abschnitte

Gekauft – oder doch nicht?

Mara (15) hat 260 € gespart, aus Taschengeld und Geburtstagsgeld. Im Schaufenster von Zweirad Yilmaz steht ein gebrauchtes Rennrad, auf dem Schild: „260 €“. Am Freitagabend schreibt sie dem Laden: „Ist das Rennrad noch da? Hätte Interesse.“ Am Samstag fährt die Nachbarin Frau Brandt sie hin. Mara legt die Hand auf den Lenker und sagt: „Das nehme ich!“ Herr Yilmaz schüttelt den Kopf: „Das Schild ist falsch. Das Rad kostet 360 €.“

„Aber es steht doch dran!“, sagt Mara. Am Ende einigen sich die beiden auf 300 € – 260 € sofort, den Rest in zwei Raten. Am Abend erfährt Maras Mutter davon. Hat Mara das Rad jetzt gekauft? Gehört es ihr schon? Und darf eine 15-Jährige so etwas überhaupt allein? Dieser Kurs geht Maras Samstag Schritt für Schritt durch – vom ersten Satz im Laden bis zum Anruf bei ihrer Mutter.

Willenserklärung – was rechtlich zählt

Was zählt als Erklärung?

An Maras Samstag wird viel gesagt. Am Freitagabend hat sie dem Laden geschrieben: „Ist das Rennrad noch da? Hätte Interesse.“ Frau Brandt hat angeboten: „Ich fahr dich hin.“ Im Laden sagt Mara: „Das nehme ich!“ Und ihre Cousine Lea (18), die mitgekommen ist, legt wortlos eine Trinkflasche auf die Ladentheke. Bevor man fragen kann, ob Mara das Rad gekauft hat, muss man wissen, woraus ein Vertrag besteht: aus Willenserklärungen.

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand eine rechtliche Folge herbeiführen will – etwa „ich will dieses Rad kaufen“. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert sie nicht, sagt aber, wie man sie liest:

„Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“
— § 133 BGB

Drei Merkmale müssen zusammenkommen. Etwas wird nach außen geäußert. Die Person handelt bewusst und gewollt – ein Niesen beim Nicken ist keine Erklärung. Und sie will sich erkennbar rechtlich binden, also etwas schulden oder verlangen können: der Rechtsbindungswille. Wie bei jeder Regel im Recht gilt: Fehlt ein Merkmal, liegt keine Willenserklärung vor. Prüfe die Äußerungen von Maras Samstag in der Figur.

Wähle eine Äußerung, entscheide bei jedem Merkmal, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: Welche Äußerungen sind Willenserklärungen?

Maras Chatnachricht ist eine Anfrage: Sie will wissen, ob das Rad noch da ist, sie will sich noch zu nichts verpflichten. Frau Brandts Angebot ist eine Gefälligkeit unter Nachbarn – sagt sie am Samstag ab, kann Mara nichts verlangen. So entschied der Bundesgerichtshof 1974 über eine Lotto-Tippgemeinschaft: Wer vergessen hatte, den Schein abzugeben, musste den entgangenen Gewinn nicht ersetzen. Auch ein Scherz, den beide als Scherz erkennen, ist nichtig (§ 118 BGB). Umgekehrt hilft es nicht, sich heimlich zu denken „das meine ich nicht so“: Ein geheimer Vorbehalt zählt nicht (§ 116 BGB). Es zählt, was der andere verstehen durfte.

Mit Worten, mit Taten – aber nicht mit Schweigen

Maras „Das nehme ich!“ ist eine Willenserklärung mit Worten, eine ausdrückliche. Leas Trinkflasche auf der Theke sagt dasselbe ohne ein Wort: Jeder im Laden versteht „die will ich kaufen“. Eine solche Erklärung durch Verhalten heißt schlüssig. Wer Geld in einen Getränkeautomaten wirft oder in den Bus einsteigt und das Ticket am Automaten löst, erklärt seinen Willen ebenfalls schlüssig.

Und wenn jemand gar nichts tut? Am Donnerstag hatte Zweirad Yilmaz allen Kunden im Newsletter geschrieben: „Wenn Sie nicht bis Montag widersprechen, buchen wir für Sie unseren Inspektions-Service für 9,90 € im Monat.“ Mara hat die Mail gelesen und nicht geantwortet. Hat sie zugestimmt? Nein. Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung – wer nichts sagt, erklärt nichts, und ein Anbieter kann einem Kunden das Schweigen nicht einseitig als Zustimmung anrechnen. Für unbestellt zugeschickte Ware sagt es das Gesetz ausdrücklich: Ein Verbraucher muss sie weder bezahlen noch zurückschicken (§ 241a BGB). Ausnahmen gibt es nur, wo beide vorher vereinbart haben, dass Schweigen etwas bedeuten soll.

Bleibt Maras „Das nehme ich!“. Es ist eine Willenserklärung, ausdrücklich, bewusst und mit Bindungswillen. Herr Yilmaz aber antwortet „Das Rad kostet 360 €“. Ist damit ein Vertrag geschlossen – und wenn ja, zu welchem Preis? Dafür braucht es eine zweite Willenserklärung.

Wann der Vertrag entsteht

Das Schild im Schaufenster

„Aber es steht doch dran!“ Mara zeigt auf das Schild: 260 €. Für sie ist die Sache klar – der Laden hat 260 € gesagt, sie hat „Das nehme ich!“ gesagt. Ein Vertrag braucht tatsächlich genau zwei übereinstimmende Willenserklärungen: einen Antrag und dessen Annahme. Wer den Antrag macht, ist daran gebunden:

„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
— § 145 BGB

War das Schild also der Antrag des Ladens? Dann wäre Herr Yilmaz an jeden gebunden, der vorbeikommt – auch an drei Kundinnen, die das eine Rad gleichzeitig wollen, und an jeden Tippfehler. Das will kein Laden, und das versteht auch kein Kunde so. Das Schild ist deshalb nur eine Einladung, einen Antrag abzugeben (lateinisch invitatio ad offerendum). Dasselbe gilt für Regale, Kataloge und die Seiten eines Onlineshops. Den Antrag macht die Kundin: Maras „Das nehme ich!“ ist ein Antrag über das Rad für 260 €. Herr Yilmaz kann ihn annehmen oder ablehnen. Sortiere die Schritte von Maras Samstag in der Figur.

  • Einladung
  • Antrag
  • Annahme
  • keine Willenserklärung
  • Das Schild „260 €“ am Rennrad im Schaufenster
  • Mara: „Das nehme ich!“
  • Herr Yilmaz: „Das Rad kostet 360 €.“
  • Mara: „300 € – 260 € sofort, den Rest in zwei Raten?“
  • Herr Yilmaz: „Abgemacht.“
  • Dasselbe Rad mit Preis auf der Website des Ladens
  • Automatische Mail: „Wir haben Ihre Bestellung erhalten.“
Tippe einen Schritt an und dann das passende Feld. Drücke „Prüfen“: Welche Äußerung von Herrn Yilmaz ist die Annahme – und warum nicht die erste?

Ein Nein, ein neuer Antrag – und ein Handschlag

Herrn Yilmaz' „Das Rad kostet 360 €“ nimmt Maras Antrag nicht an. Ein abgelehnter Antrag erlischt (§ 146 BGB), und wer mit Änderungen antwortet, lehnt ab und macht zugleich einen neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Nun liegt der Ball bei Mara. Sie antwortet wieder mit einer Änderung: 300 €, davon 260 € sofort, der Rest in zwei Raten zu 20 €. Wieder ein neuer Antrag. Herr Yilmaz überlegt kurz und sagt „Abgemacht.“ Das ist die Annahme, ohne Änderung, und in diesem Moment ist der Kaufvertrag geschlossen – über 300 €, mit Raten.

Hätte Herr Yilmaz erst geschwiegen und am nächsten Tag zugesagt, wäre es zu spät gewesen: Einen Antrag unter Anwesenden kann man „nur sofort“ annehmen (§ 147 Abs. 1 BGB), Schweigen ist keine Annahme, und wer eine Frist setzt, bindet sich genau so lange (§ 148 BGB).

Unterschrieben haben die beiden nichts. Das macht nichts: Ein Kaufvertrag ist formfrei. Er gilt mündlich, per Handschlag, per Chat oder schlüssig genauso wie auf Papier. Eine Form verlangt das Gesetz nur in Sonderfällen, etwa die notarielle Beurkundung beim Kauf eines Grundstücks (§ 311b BGB). Schriftlich ist trotzdem klüger, weil man es dann beweisen kann. Mara und Herr Yilmaz haben jetzt einen Vertrag. Aber was genau schuldet jetzt wer – und muss Mara das Rad sofort mitnehmen?

Wer schuldet was? – Pflichten aus dem Kaufvertrag

Wer schuldet was?

„Abgemacht.“ Mit diesem Wort von Herrn Yilmaz steht der Kaufvertrag über das Rennrad, 300 €, davon 260 € sofort und zwei Raten zu 20 €. Bezahlt hat Mara in diesem Moment noch keinen Cent, und das Rad steht noch im Laden. Trotzdem hat sich etwas verändert: Beide schulden jetzt etwas. Was genau, steht in einer einzigen Vorschrift:

„(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“
— § 433 BGB

Lies die Vorschrift als Liste. Herr Yilmaz schuldet zweierlei: das Rad übergeben – Mara bekommt es in die Hand – und Mara das Eigentum verschaffen – das Rad soll ihr rechtlich gehören. Mara schuldet ebenfalls zweierlei: den vereinbarten Preis zahlen, also 300 € und nicht die 260 € vom Schild, und das Rad abnehmen, also abholen, wenn es bereit ist. Was Mara schuldet, kann Herr Yilmaz verlangen, und umgekehrt. Alles, was die beiden nicht vereinbart haben, schuldet niemand. Sortiere in der Figur.

  • Herr Yilmaz schuldet
  • Mara schuldet
  • schuldet niemand
  • Das Rad an Mara ĂĽbergeben
  • Mara zur EigentĂĽmerin des Rads machen
  • DafĂĽr sorgen, dass Bremsen und Schaltung funktionieren
  • 300 € zahlen – 260 € sofort, dann zwei Raten zu 20 €
  • Das Rad am vereinbarten Samstag abholen
  • Nur die 260 € vom Schild zahlen
  • Das Rad kostenlos zu Mara nach Hause bringen
  • Einen Fahrradhelm gratis dazugeben
Tippe eine Handlung an und dann das passende Feld. Drücke „Prüfen“: Welche zwei Pflichten von Herrn Yilmaz stecken in Satz 1?

Mangelfrei – und was „Eigentum verschaffen“ heißt

Der zweite Satz von Absatz 1 verlangt mehr als irgendein Rad: Es muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Einen Sachmangel hätte das Rad, wenn die Bremsen nicht greifen oder die Schaltung klemmt. Einen Rechtsmangel hätte es, wenn ein anderer Rechte daran hat – etwa weil es gestohlen ist und dem Bestohlenen gehört. Dann könnte Herr Yilmaz Mara auch kein Eigentum verschaffen, selbst wenn er ihr das Rad in die Hand drückt. Was Mara tun kann, wenn das Rad einen Mangel hat, ist das Thema von Kurs 4.

Herr Yilmaz will die Bremsbeläge noch tauschen. Die beiden verabreden: Mara zahlt heute die 260 € und holt das Rad am nächsten Samstag ab; die zwei Raten folgen in den beiden Monaten danach. Am Abend sagt Mara zu ihrer Mutter: „Ich hab schon 260 € bezahlt, also gehört es mir.“ Stimmt das? Das Rad steht ja noch im Laden.

Versprochen ist noch nicht ĂĽbergeben

Bezahlt – aber noch nicht übergeben

„Ich hab schon 260 € bezahlt, also gehört es mir“, sagt Mara am Samstagabend. Das Rad steht noch bei Zweirad Yilmaz und bekommt neue Bremsbeläge. Im Alltag sagt man „gehört mir“ und „hab ich“ oft für dasselbe. Das Recht trennt die beiden genau. Besitz hat, wer die Sache tatsächlich in seiner Gewalt hat (§ 854 BGB) – im Moment also Herr Yilmaz. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung: Der Eigentümer darf mit der Sache „nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ (§ 903 BGB).

Der Kaufvertrag zwischen Mara und Herrn Yilmaz verschiebt keines von beiden. Er verpflichtet Herrn Yilmaz nur, Mara das Rad zu übergeben und ihr das Eigentum zu verschaffen – er ist das Verpflichtungsgeschäft. Erfüllt wird diese Pflicht durch ein zweites, eigenes Geschäft, das Erfüllungsgeschäft:

„Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.“
— § 929 Satz 1 BGB

Das Bezahlen kommt in diesem Satz nicht vor. Juristen nennen die Trennung der beiden Geschäfte das Trennungsprinzip. Prüfe in der Figur, in welchem Moment Mara Eigentümerin wird.

Wähle einen Moment, entscheide bei jedem Merkmal von § 929, ob es erfüllt ist, und drücke „Prüfen“: In welchem Moment wird Mara Eigentümerin?

Am Samstagabend fehlen Einigung und Übergabe: Das Rad gehört noch Herrn Yilmaz, und er hat es auch. Mara hat nur einen Anspruch darauf, dass er ihr beides verschafft. Hätte sie alle 300 € bar bezahlt und das Rad sofort mitgenommen, wären Verpflichtung und Erfüllung im selben Augenblick geschehen – getrennt wären sie trotzdem.

Besitz ohne Eigentum: der Eigentumsvorbehalt

Am nächsten Samstag holt Mara das Rad ab. Auf ihrer Quittung steht: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.“ Das ist ein Eigentumsvorbehalt:

„Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird …“
— § 449 Abs. 1 BGB

Übergeben ist das Rad jetzt, aber die Einigung über das Eigentum wirkt erst mit der letzten Rate. Mara ist Besitzerin: Sie fährt damit zur Schule. Herr Yilmaz bleibt Eigentümer, bis die zweite Rate von 20 € bezahlt ist. Verkaufen darf Mara das Rad bis dahin nicht. Zahlt sie nicht weiter, kann Herr Yilmaz das Rad zurückverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Besitz ohne Eigentum gibt es auch sonst: beim Leihrad während der Reparatur, beim gemieteten E-Roller, beim Dieb – der nie Eigentümer wird, egal wie lange er das Rad hat.

Bis hierhin haben wir Maras Samstag so geprüft, als wäre sie erwachsen. Sie ist aber 15. Und als sie ihrer Mutter am ersten Samstagabend vom Kauf erzählt hat, sagte die nur: „Das hättest du mich vorher fragen müssen.“ Gilt Maras Vertrag überhaupt? Davon handelt der nächste Abschnitt.

Was man mit 13, 15 und 17 kaufen darf

Drei Stufen

„Das hättest du mich vorher fragen müssen“, hat Maras Mutter gesagt. Hat sie recht? Ob jemand allein wirksam Verträge schließen kann, nennt das Gesetz Geschäftsfähigkeit, und es knüpft sie ans Alter. Drei Stufen gibt es. Geschäftsunfähig ist, „wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat“ (§ 104 Nr. 1 BGB) – wie Maras Bruder Emil, der 6 ist. Wer 7 geworden ist, aber noch nicht 18, ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) – wie Mara mit 15 und ihr Freund Jonas mit 14. Und „die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein“ (§ 2 BGB): Ab dann ist man voll geschäftsfähig, wie Maras Cousine Lea.

Die Grenze liegt jeweils am Geburtstag: Am Tag, an dem Emil 7 wird, wechselt er die Stufe. Wer für Schäden haftet, die er anrichtet, regelt übrigens eine andere Altersgrenze (§ 828 BGB) – hier geht es nur um Verträge. Schiebe die Markierung in der Figur über die Lebensjahre.

Schiebe die Markierung von Emil (6) über Mara (15) bis Lea (18): An welchen zwei Geburtstagen ändert sich, was mit einem Vertrag ohne Zustimmung der Eltern passiert?

Nichtig, schwebend unwirksam, wirksam

Emil kauft am Kiosk allein ein Stickeralbum für 3 €. Seine Erklärung ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB): Sie gilt nicht, von Anfang an und endgültig – auch die Eltern können sie nicht nachträglich gültig machen.

Für Mara gilt etwas anderes. Eine beschränkt Geschäftsfähige braucht die vorherige Zustimmung ihrer Eltern, die Einwilligung – außer wenn sie „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangt (§ 107 BGB), etwa wenn ihr jemand etwas schenkt. Ein Kauf bringt Mara eine Pflicht, nämlich 300 € zu zahlen; er ist kein bloßer Vorteil. Fehlt die Einwilligung, ist der Vertrag nicht nichtig, sondern hängt in der Schwebe:

„Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.“
— § 108 Abs. 1 BGB

Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Genehmigt Maras Mutter ihn nachträglich, gilt er so, als wäre er von Anfang an wirksam gewesen (§ 184 BGB). Verweigert sie die Genehmigung, ist er endgültig unwirksam: Mara bekommt ihre 260 € zurück, und das Rad bleibt bei Herrn Yilmaz. „Unter 18 darf man gar nichts kaufen“ stimmt also nicht – der Vertrag entsteht, er wartet nur auf die Eltern.

Die Ausnahme: der Taschengeldparagraph

Eine Ausnahme kennt jeder unter dem Namen Taschengeldparagraph:

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung … überlassen worden sind.“
— § 110 BGB

„Bewirkt“ heißt: vollständig bezahlt. Eine Euro-Grenze steht nicht im Gesetz. Hätte Mara die 300 € auf einmal aus ihrem Taschengeld bezahlt, wäre der Kauf wirksam gewesen. Sie hat aber 260 € bezahlt und zwei Raten offen – die Leistung ist nicht bewirkt, § 110 hilft ihr nicht. Maras Vertrag ist schwebend unwirksam. Was kann ihre Mutter jetzt tun, und wie lange darf sie sich Zeit lassen?

Was Minderjährige allein dürfen

Geschenkt ist nicht gleich gĂĽnstig

Maras Vertrag hängt in der Schwebe. Am Sonntag ruft Oma Demir an: „Du bekommst meinen alten Fahrradhelm, ich fahr ja nicht mehr.“ Darf Mara das ohne ihre Mutter annehmen? Ja. Eine Schenkung ohne Bedingung bringt ihr nur einen rechtlichen Vorteil: Sie bekommt etwas und muss nichts dafür tun (§ 107 BGB).

Am Montag bietet Herr Yilmaz ihr einen fast neuen Helm aus dem Laden an: „Für dich 1 €, zahl einfach nächste Woche.“ Ein Schnäppchen – aber kein rechtlicher Vorteil. Wer kauft, muss zahlen, und sei es 1 €. § 107 fragt nicht, ob sich ein Geschäft lohnt, sondern ob es eine Pflicht bringt. Ohne Einwilligung ist der Helmkauf schwebend unwirksam. Dasselbe gilt für ein Geschenk mit Haken: Schenkt der Onkel Mara sein Moped unter der Bedingung, dass sie die Versicherung bezahlt, braucht sie die Zustimmung.

Welches Geld ist „überlassen“?

Der Taschengeldparagraph, § 110 BGB, hat eine zweite Bedingung, die man leicht überliest: Bezahlt werden muss mit Mitteln, die überlassen sind – „zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung“, von den Eltern oder mit deren Zustimmung von anderen (§ 110 BGB). Maras Geburtstagsgeld von Oma zählt, wenn die Eltern es ihr zur freien Verfügung gelassen haben. Geld, das ihr die Mutter für das neue Mathebuch mitgibt, zählt für ein Videospiel nicht.

Maras Freund Jonas (14) zeigt, wo das im Netz wichtig wird. Von seinem Taschengeld kauft er an der Tankstelle eine Guthabenkarte für 15 € und löst sie in seinem Lieblingsspiel gegen Spielwährung ein: vollständig bezahlt, mit eigenem Geld – wirksam. Am Abend tippt er im selben Spiel auf „Premium-Abo, 9,99 € im Monat“. Abgebucht wird über das Konto seiner Mutter, das auf dem Familien-Tablet hinterlegt ist. Dieses Geld hat ihm niemand überlassen, und ein Abo ist nie vollständig bewirkt: Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Die Verbraucherzentralen raten Eltern in solchen Fällen, sofort zu widersprechen – wer die Abbuchungen monatelang hinnimmt, muss am Ende womöglich doch zahlen. Sortiere die Fälle in der Figur.

  • wirksam
  • schwebend unwirksam
  • nichtig
  • Oma schenkt Mara (15) ihren alten Helm.
  • Mara kauft den Helm fĂĽr 1 €, zahlbar nächste Woche.
  • Mara kauft das Rennrad: 260 € bezahlt, zwei Raten offen.
  • Jonas (14) kauft mit Taschengeld eine Guthabenkarte fĂĽr 15 €.
  • Jonas schlieĂźt ein Premium-Abo ĂĽber Mamas hinterlegtes Konto ab.
  • Mara kauft vom Geld fĂĽr das Mathebuch bar ein Videospiel.
  • Emil (6) kauft mit seinem Taschengeld ein Stickeralbum.
  • Lea (18) schlieĂźt einen Handyvertrag ĂĽber 24 Monate.
Tippe einen Fall an und dann das passende Feld. Drücke „Prüfen“: Welche zwei Fälle mit kleinem Betrag landen trotzdem bei „schwebend unwirksam“?

Wie die Schwebe endet

Zurück zum Rennrad. Eine Woche lang sagt Maras Mutter weder Ja noch Nein. Herr Yilmaz will Klarheit und schreibt ihr: „Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den Kauf Ihrer Tochter genehmigen.“ Damit wird es förmlich:

„Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen … Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.“
— § 108 Abs. 2 BGB

Nach dieser Aufforderung hat die Mutter zwei Wochen. Schweigt sie, ist der Vertrag endgültig unwirksam – hier, und nur weil das Gesetz es ausdrücklich sagt, hat Schweigen eine Bedeutung, und zwar „Nein“. Wäre Mara inzwischen 18 geworden, könnte sie selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB). Maras Mutter schreibt nach drei Tagen zurück: „Einverstanden.“ Der Vertrag gilt nun von Anfang an, mit Raten und Eigentumsvorbehalt. Eine letzte Ausnahme sei nur erwähnt: Erlauben die Eltern einen Ferienjob, darf ein Minderjähriger alles allein regeln, was zu diesem Job gehört (§ 113 BGB).

Mara hat ihr Rad. Drei Monate später springt die Kette immer wieder vom Ritzel, und Herr Yilmaz sagt: „Verschleiß, das ist Ihr Problem.“ Ob er recht hat, klärt Kurs 4.

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