Wenn der Vertrag gestört wird
Wenn der Vertrag gestört wird
Am Samstag, dem 11. Juli 2026, feiert der Abiturjahrgang eines Münchner Gymnasiums seinen Abiball. Das Abikomitee hat dafür seit Januar Verträge geschlossen. Unterschrieben hat jeden Sophie Brandl (19), die Vorsitzende, in ihrem eigenen Namen; Jana Wolf (19) führt die Kasse. Den Saal der „Alten Post“ gibt es für 1 800 €, das Buffet kocht Martin Kaltenecker: 120 Portionen zu je 35 €, geliefert und aufgebaut am Ballabend. Die Fotografin Clara Wendt fotografiert den Ball und liefert 200 bearbeitete Bilder. Der Tanzlehrer David Ruf übt im Juni viermal Walzer mit dem Komitee. Die Deko – 40 Lichterketten, 120 LED-Kerzen, 12 Tischläufer – kauft Sophie am 2. Juni im Dekoladen Lumen für 640 €, sofort bezahlt, Lieferung „spätestens Freitag, 3. Juli“. Und Lena Aigner (18) findet am 27. Juni im Vintage-Laden „Kleiderei“ ein Kleid von 1962, ein Einzelstück. Sie und die Inhaberin, Frau Roth, werden sich einig: Lena kauft es für 280 €, abholen und bezahlen am Samstag, dem 4. Juli.
Drei Dinge gehen schief. Die Deko kommt am 3. Juli nicht. Am 4. Juli mietet das Komitee bei einem Partyverleih Ersatz für 210 €, am 6. Juli schreibt Sophie an Lumen: „Bitte liefert bis Donnerstag, 9. Juli.“ Lumen antwortet, es gebe einen Lieferengpass beim Hersteller. Am 10. Juli schreibt Sophie: „Wir wollen die Deko nicht mehr. Gebt uns die 640 € zurück.“ Am 13. Juli steht das Paket vor ihrer Tür. Lenas Kleid hat Frau Roth am 2. Juli an eine andere Kundin verkauft – den Kauf mit Lena hatte sie vergessen, und die Kundin gibt es nicht wieder her. Lena kauft am 6. Juli anderswo ein vergleichbares Kleid für 340 €. Am Ballabend um 17:30 trägt Tim (19), Kalteneckers Aushilfe, ein Tablett mit zwanzig Gläsern Bowle auf einer Hand und eine Kiste in der anderen. Das Tablett kippt über Sophies Laptop mit der Diashow. Der Laptop ist nicht mehr zu retten; ein vergleichbarer gebrauchter kostet 600 €. Und am Sonntag wird die Kasse mit dem Geld des Abends, aus der Sophie Kaltenecker bezahlen wollte, aus ihrem Auto gestohlen.
Wer schuldet hier wem was? Sophie will von Lumen die 210 € und ihre 640 € zurück, von Kaltenecker 600 € für den Laptop, und Kaltenecker will seine 4 200 €. Lena will von Frau Roth wenigstens das Geld, das sie das neue Kleid mehr gekostet hat. Kaltenecker sagt: „Das war Tim, nicht ich.“ Lumen sagt: „Für den Engpass können wir nichts.“ Und Sophie fragt: „Muss ich ohne die Kasse überhaupt zahlen?“
Sechs Verträge für einen Abend – die Vertragstypen (eA)
Sechs Verträge, ein Kauf?
Sechs Verträge gehören zum Ball, wie er geplant war: fünf, die Sophie für das Komitee geschlossen hat, und Lenas Kauf ihres Kleides. Gilt für alle dasselbe? Im Alltag heißt es „Vertrag ist Vertrag“: Man hat sich geeinigt, man muss liefern und zahlen. Das BGB sieht das für den Anfang genauso. Wie ein Vertrag zustande kommt, regelt sein Allgemeiner Teil für alle Verträge zugleich. Was die Parteien dann einander schulden, hängt aber vom Vertragstyp ab, und die Typen stehen im Besonderen Schuldrecht, beginnend mit dem Kauf: Lumen muss Sophie die Deko übergeben und das Eigentum daran verschaffen, Sophie muss die 640 € zahlen (§ 433).
Beim Saal ist das anders. Der Wirt der „Alten Post“ verschafft Sophie kein Eigentum, er überlässt ihr den Saal für einen Abend:
„Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.“
— § 535 Abs. 1 S. 1 BGB
Kauf heißt Eigentum auf Dauer gegen den Kaufpreis, Miete heißt Gebrauch auf Zeit gegen die Miete. Nach dem Ball gehört der Saal wieder allein dem Wirt, die Deko aber Sophie. Und bei drei Verträgen passt keins von beiden, denn dort muss jemand erst etwas herstellen oder tätig werden. Sortiere die sechs Verträge.
- Kaufvertrag (§ 433)
- Mietvertrag (§ 535)
- Weder noch
- Clara Wendt fotografiert den Ball und liefert 200 Bilder
- Lenas Kleid von 1962 aus der Kleiderei
- Der Saal der „Alten Post“ am 11. Juli
- Kalteneckers Buffet, 120 Portionen
- Die Deko von Lumen für 640 €
- Vier Walzerstunden bei David Ruf
Ergebnis oder Tätigkeit
Clara und David würde man im Alltag beide „Dienstleister“ nennen. Das BGB trennt sie nach dem, was sie schulden:
„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
— § 631 Abs. 1 BGB
„Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
— § 611 Abs. 1 BGB
Clara schuldet ein Ergebnis: 200 fertige, bearbeitete Fotos. Das Gesetz
nennt das einen
- Werkvertrag (§ 631)
- Dienstvertrag (§ 611)
- Ein Sicherheitsdienst bewacht den Eingang
- Eine Grafikerin entwirft das Ballplakat
- Tim hilft Kaltenecker für 14 € pro Stunde
- Clara fotografiert den Ball und liefert 200 Bilder
- Ein Techniker repariert die Musikanlage
- David gibt vier Walzerstunden
Gekocht und geliefert
Bleibt Kaltenecker. Er kocht 120 Portionen, die es bei der Bestellung im März noch gar nicht gab, und liefert sie in den Saal. Das sieht nach Werkvertrag aus, denn er stellt etwas her. Für genau diesen Fall hat das Gesetz aber entschieden:
„Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.“
— § 650 Abs. 1 S. 1 BGB
Das ist der Werklieferungsvertrag. Wer eine bewegliche Sache bestellt, soll dieselben Rechte haben, ob sie schon im Regal lag oder erst für ihn gemacht wird. Für Kalteneckers Buffet gilt deshalb Kaufrecht: Er muss liefern und übereignen, Sophie zahlt 4 200 €. Schenkt sein Helfer am Abend auch aus, ist ein gemischter Vertrag mit Werkvertragsteil vertretbar; für das Buffet selbst bleibt es beim Kaufrecht. Anders wäre es, wenn eine Schneiderin Lenas eigenes Kleid kürzte. Dann wird nichts Neues geliefert, sondern eine Sache des Bestellers verändert, und es bleibt ein Werkvertrag (§ 631 Abs. 2). Was aber schuldet Kaltenecker genau – nur das Buffet?
Was Kaltenecker schuldet – Leistungs- und Rücksichtspflichten
Gläubiger und Schuldner
Ob Kauf, Miete oder Werk: Jeder dieser Verträge begründet ein Schuldverhältnis. Was das ist, sagt das BGB nicht bei jedem Typ neu, sondern einmal für alle, vor die Klammer gezogen an den Anfang des Schuldrechts:
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“
— § 241 Abs. 1 S. 1 BGB
Im Buffet-Vertrag fordert Sophie das Buffet: Insoweit ist sie Gläubigerin,
Kaltenecker Schuldner. Kaltenecker fordert 120 × 35 € = 4 200 €: Insoweit
ist er Gläubiger, Sophie Schuldnerin. Ein solcher gegenseitiger Vertrag
verpflichtet jede Seite um der anderen willen. Was beide versprochen haben, heißt
Rücksicht
Ist damit alles gesagt? Im Alltag schuldet man, wofür man bezahlt wird. Das BGB fügt im selben Paragrafen einen zweiten Satz an:
„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
— § 241 Abs. 2 BGB
Das ist die
- Leistungspflicht (§ 241 Abs. 1)
- Rücksichtspflicht (§ 241 Abs. 2)
- Keine Pflicht
- Kaltenecker achtet beim Aufbau auf Sophies Laptop
- Kaltenecker liefert 120 Portionen
- Kaltenecker serviert nach Mitternacht Kaffee
- Sophie warnt Kaltenecker vor der losen Bühnenstufe
- Sophie zahlt die 4 200 €
- Kaltenecker baut das Buffet bis 18:30 auf
Um 17:30 am Ballabend hält sich jemand an eine dieser Pflichten nicht: Tims Tablett kippt über den Laptop. Was kann Sophie verlangen?
Bowle auf dem Laptop – § 280 I als Grundtatbestand
Eine Norm für jede Pflichtverletzung
Wer will was von wem woraus? Sophie will 600 € für ihren Laptop von Kaltenecker. Aus § 433 nicht: Der gibt ihr das Buffet, und das hat sie bekommen. Auch § 241 Abs. 2 hilft allein nicht weiter, denn er nennt nur die Pflicht, nicht die Rechtsfolge. Die steht ein paar Paragrafen weiter, im Allgemeinen Schuldrecht und damit für jedes Schuldverhältnis:
„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“
— § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 280 Abs. 1 ist der Grundtatbestand des ganzen Rechts der Leistungsstörungen. Er fragt nicht, welcher Vertragstyp vorliegt und welche Pflicht verletzt ist, ob zu spät, gar nicht oder durch fehlende Rücksicht geleistet wurde. Er hat vier Merkmale, die man in dieser Reihenfolge prüft: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden. Drei davon sind bei Sophie schnell bejaht. Der Buffet-Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Beim Aufbau ist Sophies Laptop zerstört worden, und das verletzt die Rücksichtspflicht. Der Schaden beträgt 600 €, so viel kostet ein vergleichbarer gebrauchter Laptop. Offen ist das dritte Merkmal, denn Kaltenecker sagt: „Das war Tim, nicht ich.“
Vertretenmüssen wird vermutet
§ 280 Abs. 1 hat einen zweiten Satz:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
— § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Was der Schuldner zu vertreten hat, sagt § 276 Abs. 1: Vorsatz und
Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2), dieselbe Formel wie bei § 823.
Neu ist die Satzstellung. Der Satz sagt, wann der Anspruch nicht
besteht, und deshalb muss nicht Sophie Kalteneckers Verschulden beweisen,
sondern Kaltenecker muss sich entlasten. Das
„Der Schuldner hat ein Verschulden … der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“
— § 278 S. 1 BGB
Tim baut für Kaltenecker das Buffet auf, er ist sein Erfüllungsgehilfe. Wer andere für sich leisten lässt, trägt ihr Risiko. „Schuld sein“ im Alltag und „zu vertreten haben“ im BGB fallen hier auseinander. Prüfe § 280 Abs. 1 in der Figur Stufe für Stufe.
Sophie kann von Kaltenecker 600 € verlangen, aus § 280 Abs. 1. Aber bekommt sie das Geld anstelle des Buffets oder dazu? Und hilft dieselbe Norm auch bei Lumen, wo nichts kaputtgegangen ist, sondern die Deko einfach nicht kam?
Neben, statt oder raus – drei Wege
Was will Sophie?
Bei Lumen ist nichts kaputtgegangen. Die Deko kam nicht, und was Sophie deshalb will, hat sich mit der Zeit geändert. Am 4. Juli hätte sie die Deko noch genommen und wollte nur die 210 € für den Ersatz zusätzlich. Am 10. Juli will sie gar keine Deko mehr, sondern ihre 640 € zurück. Lena wiederum will von Frau Roth Geld anstelle des Kleides, das sie nie bekommen wird. Das sind drei verschiedene Wünsche, und das Gesetz behandelt sie verschieden, weil dabei die Interessen beider Seiten verschieden stark betroffen sind. Der Gläubiger will Gewissheit und Ersatz. Der Schuldner will die Chance, doch noch zu leisten, wofür er bezahlt wird. Darauf baut § 280 in zwei weiteren Absätzen auf:
„(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“
— § 280 Abs. 2 und 3 BGB
Schadensersatz
Die Normenkette
Im Gutachten zitiert man den Grundtatbestand zusammen mit dem Block, den die Rechtsfolge zusätzlich verlangt: §§ 280 Abs. 1, 2, 286 für die 210 €, §§ 280 Abs. 1, 3, 283 für Lena. Für den Laptop genügt § 280 Abs. 1 mit der Pflicht aus § 241 Abs. 2. Baue in der Figur die Kette für jeden Fall.
Raus aus dem Vertrag
Sophies Nachricht vom 10. Juli ist kein Schadensersatz. Sie will den Vertrag rückgängig machen, und dafür gibt es eine eigene Norm:
„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“
— § 323 Abs. 1 BGB
Der
Waren drei Tage angemessen? Eine Lesart sagt: Ware, die nicht vorrätig ist, beschafft niemand in drei Tagen. Die andere: Die Frist soll die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern dem Schuldner, der schon zu spät ist, eine letzte Gelegenheit geben, und Lumen hatte seit dem 2. Juni Zeit. Die zweite überzeugt: Die Frist war angemessen, und Sophie konnte am 10. Juli zurücktreten. Lumen muss die 640 € zurückzahlen (§ 346 Abs. 1), und die 210 € bleiben daneben verlangbar, denn Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus (§ 325). Bleibt der Laptop: Warum braucht Sophie dort weder Frist noch Rücktritt?
Zusätzlich, nicht anstatt – die Nebenpflichtverletzung
Zusätzlich, nicht anstatt
Kalteneckers Buffet war tadellos: 120 Portionen, pünktlich aufgebaut. Seine Leistung hat er erbracht. Verletzt hat er, durch Tim, eine Pflicht daneben, die Rücksicht auf Sophies Laptop. Man nennt das eine Nebenpflichtverletzung, und ihre Rechtsfolge ist Schadensersatz neben der Leistung. Sophie schuldet die 4 200 € für das Buffet weiter und kann zusätzlich 600 € verlangen. Eine Frist braucht sie nicht. Was sollte Kaltenecker in einer Frist auch nachholen? Die verschüttete Bowle lässt sich nicht zurückleisten, und das Buffet steht ja. Deshalb kommt die Kette ohne weiteren Block aus: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2. Dass für Kalteneckers Vertrag Kaufrecht gilt, ändert daran nichts, denn § 241 Abs. 2 steht vor der Klammer und gilt für jeden Vertrag.
Warum nicht § 823?
Jana sieht es anders: „Das ist Sachbeschädigung. Verklag doch Tim!“ Sie hat halb recht. Tim hat Sophies Eigentum fahrlässig und widerrechtlich verletzt und haftet ihr selbst nach § 823 Abs. 1. Aber Tim ist 19, jobbt für 14 € die Stunde und hat wenig Geld. Sophie will lieber an Kaltenecker. Das Deliktsrecht kennt für den, der einen anderen für sich arbeiten lässt, eine eigene Norm:
„Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person … die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet …“
— § 831 Abs. 1 BGB
§ 831 haftet für eigenes Verschulden bei Auswahl und Anleitung, und davon kann sich Kaltenecker entlasten. Tim hilft seit zwei Jahren bei ihm aus, er hat ihn eingewiesen, nie ist etwas passiert. § 278 im Vertrag kennt eine solche Entlastung nicht: Tims Verschulden ist Kalteneckers eigenes. Deshalb ist der Vertrag für Sophie der bessere Weg. Im Gutachten prüft man ihn ohnehin zuerst: Der vertragliche Anspruch ist der speziellere, und was der Vertrag an Haftungsmaßstäben und Einwendungen festlegt, kann auch den Anspruch aus Delikt bestimmen. Die Figur legt die beiden Normen nebeneinander.
Bei der Deko war die Pflicht, die verletzt wurde, eine andere: Lumen hat nicht pünktlich geliefert. Ab wann aber ist „nicht pünktlich“ rechtlich zu spät?
Zu spät – der Verzug
Fällig ist noch nicht in Verzug
Im Alltag ist Lumen am 4. Juli einfach „zu spät“. Für die 210 € reicht das nicht, denn § 280 Abs. 2 verlangt Verzug, und Verzug hat eigene Merkmale:
„(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. …
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, …“
— § 286 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
Erstes Merkmal ist die Fälligkeit: Ab dem 3. Juli konnte Sophie die Deko verlangen. Zweites ist die Mahnung, eine klare Aufforderung zu leisten, nach der Fälligkeit. Gemahnt hat Sophie vor dem 4. Juli nicht. Sie musste aber auch nicht, denn „spätestens Freitag, 3. Juli“ ist eine Zeit nach dem Kalender. Wer einen solchen Termin zusagt, weiß ohne Erinnerung, wann er leisten muss. Lumen war also ab Samstag, dem 4. Juli, in Verzug, dem Tag, an dem das Komitee die Ersatzdeko mietete. Anders wäre es, wenn Lumen nur „Lieferung in etwa vier Wochen“ versprochen hätte. Das lässt sich nicht im Kalender ablesen, dann braucht es eine Mahnung. Die erste wäre Sophies E-Mail vom 6. Juli gewesen, und die Miete vom 4. Juli wäre vorher angefallen. Ziehe den Tag über die Achse.
Ein Engpass entschuldigt nicht
Lumen wendet ein, der Hersteller habe nicht liefern können. Darauf kommt es im dritten Merkmal an:
„Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“
— § 286 Abs. 4 BGB
Lichterketten und LED-Kerzen gibt es bei vielen Herstellern und Händlern. Wer solche Ware ohne Einschränkung verkauft, übernimmt in der Regel das Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 S. 1): Er muss sie am Markt besorgen, notfalls anderswo und teurer. Ob er das übernommen hat, ist eine Frage der Auslegung. Verspricht er nur Ware aus seinem eigenen Vorrat oder behält er sich die eigene Belieferung vor, trägt er weniger; dafür spricht bei Lumen nichts. Der Engpass entlastet Lumen nicht. Damit sind die 210 € Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286. Ob Sophie zurücktreten kann, ist eine andere Frage, denn § 323 fragt nach der Frist und nicht nach dem Verzug. Vergleiche die beiden Rechtsfolgen.
Für Geld gilt dasselbe, mit einem festen Schaden: Zahlt Sophie Kaltenecker zu spät, schuldet sie Verzugszinsen, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1). Lumen konnte immerhin noch liefern, wenn auch zu spät. Bei Lenas Kleid ist das vorbei.
Das Kleid ist weg – die Unmöglichkeit (eA)
Was es nicht mehr gibt
Lumen konnte spät liefern, Frau Roth kann es gar nicht mehr. Das Kleid von 1962 hängt im Schrank einer anderen Kundin, die es behalten will, und ein zweites gibt es nicht. Geschuldet hat Frau Roth es aus einem Kaufvertrag (§ 433): Am 27. Juni haben sie und Lena sich über Kleid und Preis geeinigt, nur Übergabe und Zahlung sollten erst am 4. Juli folgen. Im Alltag sagt man „unmöglich“ auch zu dem, was nur sehr mühsam ist. Das BGB meint es wörtlich:
„Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“
— § 275 Abs. 1 BGB
Für jedermann unmöglich wäre die Leistung, wenn das Kleid verbrannt wäre. Hier kann nur Frau Roth nicht mehr leisten, weil die Kundin es nicht herausgibt, und auch dieses Unvermögen genügt. Lena kann das Kleid also nicht mehr verlangen. Was nur unzumutbar teuer oder mühsam wäre, regelt das Gesetz getrennt: Dann darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 275 Abs. 2 und 3). Und Lenas 280 €? Im gegenseitigen Vertrag fällt mit der einen Leistung auch die andere weg:
„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung …“
— § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Lena muss nicht zahlen. Hätte sie schon gezahlt, bekäme sie das Geld zurück (§ 326 Abs. 4). So weit stimmt der Satz „Bei Unmöglichkeit muss niemand mehr etwas“. Aber Lena hat für ihr neues Kleid 340 € bezahlt, 60 € mehr als vereinbart.
Wer zahlt die Differenz?
Geld statt des Kleides ist Schadensersatz statt der Leistung, und weil nicht mehr geleistet werden kann, steht er in § 283:
„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.“
— § 283 S. 1 BGB
Eine Frist verlangt § 283 nicht, sie wäre sinnlos, denn das Kleid kommt nicht wieder. Wohl aber die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, also Vertretenmüssen. Frau Roth hat den Kauf mit Lena vergessen. Das ist fahrlässig, und entlasten kann sie sich nicht. Lena bekommt 340 € − 280 € = 60 €. Hätte dagegen ein Blitz den Laden samt Kleid zerstört, müsste Lena zwar nicht zahlen, bekäme aber nichts, denn den Blitz hat niemand zu vertreten. Vergleiche die beiden Rechtsfolgen in der Figur.
Geld hat man zu haben
Bleibt Sophies Frage. Die Kasse mit dem Geld für Kaltenecker ist gestohlen, Sophie trifft daran keine Schuld. Wird sie wie Frau Roth nach § 275 frei? Nein. Geld gibt es immer, eine Geldschuld kann nicht unmöglich werden, und wer nicht zahlen kann, hat das zu vertreten. Das steht so in keinem Paragrafen, die Juristen sagen dazu: Geld hat man zu haben. Es folgt aus dem System, aus § 276 Abs. 1 und daraus, dass § 275 für Geld nicht passt.
Dafür spricht, dass der Gläubiger nicht in die Kasse des Schuldners sehen kann. Könnte sich jeder auf Pech berufen, würde niemand mehr auf Rechnung liefern. Dagegen spricht, dass der Satz hart ist für jemanden, der ohne eigene Schuld bestohlen wurde. Das Gesetz fängt das an anderer Stelle auf, mit der Versicherung und notfalls mit dem Insolvenzrecht, nicht durch Befreiung vom Vertrag.
Drei Fragen hat dieser Kurs ausgelassen: ob Lena statt der 60 € den Erlös aus Frau Roths zweitem Verkauf verlangen könnte (§ 285), ob der 3. Juli für Sophie so wesentlich war, dass sie ohne Frist hätte zurücktreten können (§ 323 Abs. 2 Nr. 2), und dass sie ihre 600 € gegen Kalteneckers 4 200 € aufrechnen kann (§ 387). An ihrer Frage ändern sie nichts. Die 4 200 € schuldet Sophie, Kasse oder nicht: Geld hat man zu haben.