Straftat und Strafe

55 Minuten · 8 Abschnitte

Die Nacht nach dem Konzert

Samstag, 1. August 2026, 31 °C. Nele (19) und Tarik (23) sind auf dem Weg zu einem Open-Air-Konzert am Königsplatz in MĂŒnchen. Um 16:40 sehen sie in der Arcisstraße einen Kombi in der prallen Sonne stehen, alle Fenster zu. Auf der RĂŒckbank liegt ein Hund, hechelt schwer und hebt den Kopf kaum noch. Zehn Minuten fragen sie herum, niemand kennt das Auto. Die Polizei sagt am Telefon, eine Streife brauche etwa zwanzig Minuten. Nele schlĂ€gt mit einem Stein die hintere Seitenscheibe ein, hebt den Hund heraus und gibt ihm Wasser. Als der Halter, Herr Wendt (45), kommt, sagt er: „Das war meine Scheibe, 380 €. Ich zeige Sie an.“

Nach dem Konzert, um 0:35, fahren die beiden mit dem Nachtbus heim. Tarik hat keinen Fahrschein. Er steigt hinten ein und setzt sich in die letzte Reihe: „FĂŒr drei Stationen kaufe ich nichts.“ An der zweiten Haltestelle steigen zwei Kontrolleure zu. Es ist das dritte Mal in diesem Jahr, dass sie ihn erwischen.

Um 0:55 warten Nele und Tarik an der Haltestelle auf den Anschluss. Herr Brandl (34), der auch vom Konzert kommt, beschimpft Nele und schlĂ€gt ihr mit der Faust ins Gesicht; sie trĂ€gt eine Prellung am Jochbein davon. Als er zum zweiten Schlag ausholt, stĂ¶ĂŸt Tarik ihn mit beiden HĂ€nden weg. Brandl stĂŒrzt und bricht sich das Handgelenk. Dann setzt er sich in sein Auto und fĂ€hrt davon. Zwei Kilometer weiter hĂ€lt ihn die Polizei an; die Blutprobe um 1:40 ergibt 1,6 Promille.

Drei Monate spĂ€ter liegen vier SĂ€tze auf dem Tisch. Herr Wendt: „SachbeschĂ€digung ist SachbeschĂ€digung.“ Tarik: „Schwarzfahren ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit.“ Herr Brandl vor dem Amtsgericht: „Ich war betrunken.“ Und: „Der Typ hat mir das Handgelenk gebrochen, der gehört auch bestraft.“ Wer von den dreien hat sich strafbar gemacht, und womit? Halte deine erste Antwort fest – dieser Kurs prĂŒft sie Stufe fĂŒr Stufe.

Der objektive Tatbestand

Hat sich Herr Brandl strafbar gemacht?

Um 0:55 schlĂ€gt Herr Brandl Nele mit der Faust ins Gesicht. „Wer zuschlĂ€gt, ist strafbar“, sagt das GefĂŒhl, und hier hat es vermutlich recht. Aber es ist ein Urteil ĂŒber das Ganze, und es hilft nicht weiter, sobald jemand GrĂŒnde hat: Tarik hat auch zugestoßen, Nele hat eine Scheibe eingeschlagen. Kurs 1 hat die Straftat in drei Stufen geprĂŒft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Jetzt teilt sich die erste Stufe in zwei: der objektive Tatbestand – was von außen geschehen ist – und der subjektive – was der TĂ€ter dabei wusste und wollte. Das sind vier Schritte, in dieser Reihenfolge, und scheitert einer, ist die PrĂŒfung zu Ende. Kein Paragraf schreibt diese Reihenfolge vor; sie ist die Form, in der Gerichte und Klausuren jede Straftat prĂŒfen.

Oben die Nacht als Linie: 16:40 das Auto mit dem Hund in der Arcisstraße, 0:35 der Nachtbus, 0:55 die Haltestelle, 1:00 Herrn Brandls Auto. Darunter fĂŒnf Taten – Neles Stein, Tariks Fahrt, Brandls Schlag, Tariks Stoß, Brandls Heimfahrt –, und jede lĂ€uft durch dieselben vier Tore: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Am Ende steht bei jeder ein Fragezeichen.16:40Arcisstraße0:35Nachtbus0:55Haltestelle1:00Brandls AutoobjektiverTatbestandsubjektiverTatbestandRechts-widrigkeitSchuldNeles Stein16:40?Tariks Fahrt0:35?Brandls Schlag0:55?Tariks Stoß0:55?Brandls Heimfahrt1:00?Jede Tat muss durch alle vier Tore, in dieser Reihenfolge – erst dann ist sie strafbar.
FĂŒnf Taten aus einer Nacht, vier Tore in fester Reihenfolge. An welchem Tor bleibt welche Tat hĂ€ngen? Das beantworten die nĂ€chsten Abschnitte, ein Tor nach dem anderen.

Der Obersatz nennt TĂ€ter, Handlung und Norm: Herr Brandl könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er Nele mit der Faust ins Gesicht schlug. § 223 Abs. 1 lautet: „Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schĂ€digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie jede Norm ist das ein Wenn-dann, und vor dem „dann“ stehen die Tatbestandsmerkmale, die jetzt einzeln geprĂŒft werden.

Handlung, Erfolg, KausalitÀt

Der objektive Tatbestand von § 223 fragt nach drei Dingen: Handlung, Erfolg und KausalitĂ€t. Die Handlung ist der Faustschlag, ein Tun. Der Erfolg ist, was die Norm beschreibt: Eine körperliche Misshandlung ist nach der Rechtsprechung eine ĂŒble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintrĂ€chtigt; eine GesundheitsschĂ€digung ist das Hervorrufen eines krankhaften Zustands. Der Schlag ins Gesicht ist das eine, die Prellung am Jochbein das andere. Das dritte Merkmal steht nicht im Text: dass gerade der Schlag die Prellung verursacht hat. Die KausalitĂ€t ist ein ungeschriebenes Merkmal jedes Delikts, das einen Erfolg verlangt. PrĂŒfe die vier Stufen in der Figur.

WĂ€hle einen Fall und entscheide Merkmal fĂŒr Merkmal: An welcher Stufe bleibt die PrĂŒfung stehen, wenn der Schlag Nele verfehlt?

Den Schlag wegdenken

Ob eine Handlung einen Erfolg verursacht hat, prĂŒfen die Gerichte mit einer Formel, die seit dem Reichsgericht gilt, der conditio sine qua non: Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Denkt man Brandls Schlag weg, hat Nele keine Prellung; der Schlag ist kausal. Geht der Schlag dagegen daneben, gibt es keinen Erfolg, den er verursacht haben könnte: Der objektive Tatbestand von § 223 Abs. 1 ist nicht erfĂŒllt, so sehr Brandl ausgeholt hat. Straflos wĂ€re er trotzdem nicht, denn § 223 Abs. 2 bestraft schon den Versuch – aber das ist eine eigene PrĂŒfung.

FĂŒr den Faustschlag aber steht fest: Handlung, Erfolg und KausalitĂ€t liegen vor, der objektive Tatbestand von § 223 ist erfĂŒllt. Ob Brandl das auch wollte, entscheidet der zweite Schritt.

Vorsatz und Absicht

Wissen und Wollen

Der zweite Schritt ist der subjektive Tatbestand. § 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsĂ€tzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlĂ€ssiges Handeln ausdrĂŒcklich mit Strafe bedroht.“ Was Vorsatz ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung definiert ihn als Wissen und Wollen der TatumstĂ€nde: Der TĂ€ter kennt die Merkmale des objektiven Tatbestands und will sie verwirklichen. Wer einen dieser UmstĂ€nde nicht kennt, handelt nach § 16 nicht vorsĂ€tzlich. Herr Brandl wusste, dass er einen Menschen ins Gesicht schlĂ€gt, und er wollte es.

HĂ€tte er beim Schimpfen nur mit den Armen gefuchtelt und Nele dabei getroffen, ohne sie berĂŒhren zu wollen, wĂ€re die Außenseite dieselbe, aber der zweite Schritt fiele. FĂŒr die fahrlĂ€ssige Körperverletzung droht das Gesetz eine eigene Strafe an, ausdrĂŒcklich, wie § 15 es verlangt: § 229. Das wĂ€re eine andere Norm mit eigener PrĂŒfung. PrĂŒfe beide FĂ€lle in der Figur.

WĂ€hle den Fall „Gefuchtelt“ und prĂŒfe Stufe fĂŒr Stufe: Welches Merkmal fĂ€llt – und welche Stufen werden gar nicht mehr erreicht?

Absicht, Wissen, Inkaufnehmen

Vorsatz hat drei Formen. Mit Absicht handelt, wem es auf den Erfolg ankommt – Brandl wollte Nele wehtun. Mit direktem Vorsatz handelt, wer sicher weiß, dass der Erfolg eintritt, auch wenn er ihn nicht anstrebt. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Erfolg fĂŒr möglich hĂ€lt und ihn billigend in Kauf nimmt, sich also damit abfindet. Die Grenze nach unten ist die schwierigste Stelle: Bewusste FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn der TĂ€ter den Erfolg ebenfalls fĂŒr möglich hĂ€lt, aber ernsthaft darauf vertraut, er werde nicht eintreten. Von außen unterscheiden sich die beiden nicht; die Gerichte schließen aus der GefĂ€hrlichkeit der Handlung und dem Verhalten des TĂ€ters darauf, welche Haltung er hatte.

Bei Brandl stellt sich die Frage nicht, er hat mit Absicht geschlagen. Die restlichen zwei Stufen sind hier in je einem Satz erledigt: Nele hatte ihn weder angegriffen noch bedroht, also greift kein Rechtfertigungsgrund; und mit 34 Jahren und 1,6 Promille war er angetrunken, aber nicht so, dass er nicht wusste, was er tat. Herr Brandl hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Die Fahrt ohne Fahrschein

Tarik ist im Nachtbus ohne Fahrschein mitgefahren. Naheliegend scheint Betrug, § 263: Er verlangt, dass der TĂ€ter einen Menschen tĂ€uscht, dieser sich irrt und deshalb ĂŒber Vermögen verfĂŒgt, sodass ein Schaden entsteht – und im subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Tarik hat niemanden getĂ€uscht. Er ist hinten eingestiegen, kein Mensch hat ihn gesehen, und wer nichts sieht, irrt sich nicht. Betrug scheitert am ersten Merkmal. FĂŒr genau diese LĂŒcke gibt es § 265a Abs. 1: „Wer 
 die Beförderung durch ein Verkehrsmittel 
 in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Hier steht neben dem Vorsatz eine besondere Absicht im Gesetz: Tarik muss fahren, um nicht zu zahlen. Ob er am Ende zahlt, ist gleich; es genĂŒgt die Absicht. Offen ist ein anderes Wort: Erschleicht, wer sich nur still in die letzte Reihe setzt? Der Wortlaut klingt nach List, und Teile der Literatur verlangen, dass eine Kontrolle umgangen wird. Der BGH hat 2009 anders entschieden: Es genĂŒgt, dass der TĂ€ter das Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei mit dem Anschein umgibt, er erfĂŒlle die Bedingungen des Betreibers (BGHSt 53, 122). Danach hat Tarik die Fahrt erschlichen. Vergleiche die beiden Normen in der Figur.

PrĂŒfe Tariks Fahrt an beiden Normen: Welche Lampe bleibt aus – und was Ă€ndert sich, wenn er dem Fahrer einen alten Screenshot zeigt?

HĂ€lt Tarik dem Fahrer vorne den Screenshot seines Tickets vom Vormonat hin, tĂ€uscht er einen Menschen, und dann ist es Betrug. § 265a tritt dann nach seinem letzten Halbsatz zurĂŒck, weil § 263 schwerer bestraft. So aber bleibt § 265a: Tarik hat sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht. Er selbst hĂ€lt das fĂŒr „nur eine Ordnungswidrigkeit“. Und an derselben Haltestelle hat auch er jemanden verletzt.

Notwehr und Notstand (eA)

Der Stoß an der Haltestelle

Herr Brandl sagt: „Der Typ hat mir das Handgelenk gebrochen, der gehört auch bestraft.“ Also wird Tarik geprĂŒft, nach derselben Norm. Der objektive Tatbestand von § 223 ist erfĂŒllt: Der Stoß ist eine Handlung, das gebrochene Handgelenk eine GesundheitsschĂ€digung, und ohne den Stoß wĂ€re Brandl nicht gestĂŒrzt. Auch der subjektive Tatbestand liegt vor: Schon der krĂ€ftige Stoß ist eine körperliche Misshandlung, und die wollte Tarik. Wer den Tatbestand erfĂŒllt, handelt rechtswidrig – der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. GeprĂŒft wird jetzt nur noch, ob ein Rechtfertigungsgrund greift.

Der erste ist die Notwehr, § 32 StGB: „(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwĂ€rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Zuerst die Notwehrlage. Ein Angriff ist die drohende Verletzung eines geschĂŒtzten Interesses durch einen Menschen; gegenwĂ€rtig ist er, solange er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Brandl hat zugeschlagen und holt zum zweiten Schlag aus, ein Recht dazu hat er nicht. Dass Tarik nicht sich, sondern Nele verteidigt, Ă€ndert nichts: „von sich oder einem anderen“, die Nothilfe. PrĂŒfe Tariks Stoß in der Figur.

PrĂŒfe Tariks Stoß Stufe fĂŒr Stufe: An welcher Stufe endet die PrĂŒfung – und was Ă€ndert sich, wenn er den erhobenen Arm nicht gesehen hat?

Erforderlich heißt nicht verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig

Dann die Notwehrhandlung. Erforderlich ist die Verteidigung, die den Angriff sofort und sicher beendet und unter mehreren gleich sicheren Mitteln das mildeste ist. Zureden hĂ€tte einen ausholenden Mann nicht sicher gestoppt; ein Stoß mit beiden HĂ€nden ist ein mildes Mittel. Dass Brandl sich dabei das Handgelenk bricht und schwerer verletzt ist als Nele, spielt keine Rolle. § 32 verlangt keine GĂŒterabwĂ€gung: Wer angegriffen wird, muss nicht ausrechnen, ob sein Schaden grĂ¶ĂŸer wĂ€re als der des Angreifers.

Das Wort „geboten“ setzt nur Ă€ußerste Grenzen, etwa bei einem krassen MissverhĂ€ltnis oder einem erkennbar schuldlos handelnden Angreifer; Brandl stand sicher auf den Beinen und wusste, was er tat. Als ungeschriebenes Merkmal kommt der Verteidigungswille hinzu: Tarik muss handeln, um den Angriff abzuwehren, und genau das tat er. Tarik handelte nicht rechtswidrig, Brandls Vorwurf trifft ins Leere.

Der Hund im Auto

Herr Wendt sagt ĂŒber Nele: „SachbeschĂ€digung ist SachbeschĂ€digung.“ § 303 Abs. 1: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschĂ€digt oder zerstört, wird 
 bestraft.“ Die Scheibe ist fremd und zerstört, Nele hat es gewollt, der Tatbestand ist erfĂŒllt. Notwehr scheidet aus: Die Hitze im Auto ist kein Angriff, kein Mensch greift hier an. FĂŒr Gefahren ohne Angreifer gilt der rechtfertigende Notstand des § 34: Wer „in einer gegenwĂ€rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fĂŒr Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ handelt, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, „wenn bei AbwĂ€gung der widerstreitenden Interessen 
 das geschĂŒtzte Interesse das beeintrĂ€chtigte wesentlich ĂŒberwiegt“, und nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Die Gefahr war gegenwĂ€rtig: Der Hund hob bei 31 °C in der Sonne kaum noch den Kopf. Sie war nicht anders abwendbar: zehn Minuten Suche nach dem Halter, die Streife zwanzig Minuten entfernt. Und in der InteressenabwĂ€gung steht das Leben eines Tiers, das der Staat nach Art. 20a GG schĂŒtzt, gegen eine Scheibe fĂŒr 380 €; es ĂŒberwiegt wesentlich. FĂŒr Tariks Stoß dagegen hĂ€tte § 34 nicht gereicht: Brandls Gesundheit gegen Neles ĂŒberwiegt nicht wesentlich. Genau deshalb gibt es die Notwehr, die nicht abwĂ€gt. Vergleiche die beiden Normen in der Figur.

PrĂŒfe den Stoß und die Scheibe an beiden Normen: Welche Lampe leuchtet jeweils – und was, wenn Herr Wendt dreißig Meter weiter am Eisstand steht?

Nele hat nicht rechtswidrig gehandelt, Tarik auch nicht. Übrig bleibt Herr Brandl, dessen Tat alle drei bisherigen Stufen passiert hat. Sein letztes Wort ist „Ich war betrunken“, und es zielt auf die Stufe, die noch niemand geöffnet hat.

Schuld und Entschuldigung (eA)

Wer schuldhaft handeln kann

Die vierte Stufe fragt nicht mehr nach der Tat, sondern nach dem Menschen: Kann man sie ihm persönlich vorwerfen? Schuld ist Vorwerfbarkeit, und sie setzt zuerst voraus, dass jemand ĂŒberhaupt schuldfĂ€hig ist. Kurs 1 hat die Altersgrenzen gezogen: Wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfĂ€hig (§ 19 StGB); Jugendliche zwischen 14 und 17 sind verantwortlich, wenn sie reif genug sind (§ 3 JGG); fĂŒr Heranwachsende zwischen 18 und 20 entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt (§ 105 JGG). Tarik (23) und Herr Brandl (34) sind Erwachsene. Nele ist 19 – wĂ€re ihr Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hĂ€tte ein Jugendgericht ĂŒber sie entschieden.

Ziehe den Marker auf Nele, Tarik und Herrn Brandl: FĂŒr wen gilt welches Strafrecht – und ab welchem Alter ist ĂŒberhaupt jemand schuldfĂ€hig?

„Ich war betrunken“

Auch ein Erwachsener kann schuldunfĂ€hig sein. § 20: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfĂ€hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Ein schwerer Rausch kann eine solche Störung sein. Eine feste Promillegrenze gibt es nicht; die Blutalkoholkonzentration ist nach dem BGH nur ein Anzeichen neben dem Verhalten des TĂ€ters (BGHSt 43, 66). Ab etwa 3 Promille ziehen die Gerichte die SchuldunfĂ€higkeit ernsthaft in Betracht. Herr Brandl hatte 1,6 Promille, hat gezielt zugeschlagen und ist danach Auto gefahren: Er war schuldfĂ€hig.

Und wĂ€re er es nicht gewesen? „Wer betrunken war, wird nicht bestraft“ stimmt auch dann nicht. § 323a bestraft, wer sich vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, fĂŒr die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann – mit bis zu fĂŒnf Jahren, aber nie schwerer als die Rauschtat selbst. Bestraft wird dann der Vollrausch, nicht der Schlag. PrĂŒfe beide FĂ€lle in der Figur.

PrĂŒfe den Schlag mit 1,6 und mit 3,1 Promille und Tariks Schlag aus Panik: Welche Stufe fĂ€llt jeweils – und welche hĂ€lt noch?

Entschuldigt, aber nicht erlaubt

Auch wer schuldfĂ€hig ist, kann entschuldigt sein. HĂ€tte Tarik in Panik mit voller Kraft zugeschlagen, obwohl ein Stoß gereicht hĂ€tte, wĂ€re das nicht mehr erforderlich gewesen: keine Notwehr, die Tat rechtswidrig. § 33 aber sagt: „Überschreitet der TĂ€ter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“ Aus Furcht ja, aus Wut nicht. Der zweite Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand des § 35: Wer in einer gegenwĂ€rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fĂŒr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld – es sei denn, ihm war zuzumuten, die Gefahr hinzunehmen. Anders als § 34 verlangt § 35 kein wesentliches Überwiegen; er greift gerade dort, wo Gleiches gegen Gleiches steht.

Der Unterschied zur Rechtfertigung ist mehr als ein Wort. Eine gerechtfertigte Tat ist erlaubt: Gegen Tariks Stoß durfte Brandl sich nicht wehren. Eine entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig, das Recht verzichtet nur auf den Vorwurf; gegen sie ist Notwehr möglich. Ordne die FĂ€lle.

  • Gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)
  • Rechtswidrig, aber entschuldigt
  • Rechtswidrig und schuldhaft
  • Tarik schlĂ€gt in Panik mit voller Kraft zu, obwohl ein Stoß gereicht hĂ€tte
  • Nele schlĂ€gt die Scheibe ein, um den Hund in der Hitze zu retten
  • Tarik schlĂ€gt aus Wut weiter zu, als Brandl schon am Boden liegt
  • Tarik stĂ¶ĂŸt Brandl weg, der zum zweiten Schlag ausholt
  • Nele schlĂ€gt die Scheibe ein, obwohl Herr Wendt am Eisstand steht und sich schon umdreht
  • Zwei SchiffbrĂŒchige, ein Brett, das nur einen trĂ€gt: Einer stĂ¶ĂŸt den anderen herunter (Lehrbuchfall)
Tippe einen Fall an und dann die Spalte: Ist die Tat erlaubt – oder nur nicht vorwerfbar?

FĂŒr Herrn Brandl greift nichts davon. Er ist mit 1,6 Promille schuldfĂ€hig, nicht entschuldigt, und hat sich nach § 223 strafbar gemacht. FĂŒr Tarik steht dasselbe Ergebnis wegen der Busfahrt im Raum, und er hĂ€lt dagegen, das sei „doch nur eine Ordnungswidrigkeit“.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat (eA)

Nur eine Ordnungswidrigkeit?

Tarik sagt: „Schwarzfahren ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit.“ § 1 Abs. 1 OWiG: „Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulĂ€ĂŸt.“ Das sind dieselben Stufen wie bei der Straftat: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und, statt Schuld, Vorwerfbarkeit. Der Unterschied steckt allein in der Rechtsfolge. Eine Geldbuße verhĂ€ngt eine Verwaltungsbehörde, in der Regel 5 bis 1 000 € (§ 17 OWiG); eine Strafe – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe – verhĂ€ngt nur ein Gericht.

Ob eine Handlung das eine oder das andere ist, entscheidet also nicht ihr Gewicht im Alltag, sondern die Rechtsfolge, die die Norm androht. § 265a droht „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 
 Geldstrafe“ an: Tariks Fahrt ist eine Straftat. Dieselbe Grenze zieht das Verkehrsrecht: Autofahren mit 0,5 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG), wer nicht mehr sicher fahren kann – ab 1,1 Promille ist man immer absolut fahruntĂŒchtig –, begeht die Straftat des § 316 StGB.

Die 60 €, die Tarik den Kontrolleuren zahlen soll, sind etwas Drittes: ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach § 9 der Verordnung ĂŒber die Beförderungsbedingungen, ein Anspruch des Verkehrsunternehmens aus dem Beförderungsvertrag. Die Verordnung sagt selbst, dass „eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren 
 unberĂŒhrt“ bleibt – eine Tat, zwei Verfahren, wie in Kurs 1.

Vergehen und Verbrechen

Auch unter den Straftaten gibt es zwei Klassen. § 12 StGB: „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darĂŒber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“ Es zĂ€hlt das Mindestmaß, nicht das Höchstmaß, und besonders oder minder schwere FĂ€lle bleiben außer Betracht (Abs. 3). § 265a und § 223 sind Vergehen; der Raub nach § 249, „nicht unter einem Jahr“, ist ein Verbrechen. Die Einteilung entscheidet unter anderem, ob schon der Versuch strafbar ist: beim Verbrechen stets, beim Vergehen nur, wo das Gesetz es sagt (§ 23 Abs. 1). Ordne die Taten.

  • Ordnungswidrigkeit
  • Vergehen
  • Verbrechen
  • Tarik fĂ€hrt ohne Fahrschein Nachtbus (§ 265a StGB)
  • Jemand fĂ€hrt mit 0,6 Promille Auto und fĂ€hrt dabei sicher (§ 24a StVG)
  • Jemand entreißt einer Frau mit Gewalt das Handy (§ 249 StGB, Raub)
  • Jemand schlĂ€gt mit einer Flasche zu (§ 224 StGB, sechs Monate bis zehn Jahre)
  • Jemand lĂ€sst nachts auf der Straße so laut Musik laufen, dass die Nachbarn aufwachen (§ 117 OWiG)
  • Herr Brandl fĂ€hrt mit 1,6 Promille heim (§ 316 StGB)
  • Jemand tötet einen Menschen, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB)
  • Jemand parkt vor einer Feuerwehrzufahrt (§ 24 StVG)
Tippe eine Tat an und dann die Klasse: Was droht die Norm an – Geldbuße, Strafe unter einem Jahr Mindestmaß oder mindestens ein Jahr?

Warum der Bundestag es so ließ

Ob Fahren ohne Fahrschein eine Straftat sein soll, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, und sie ist umstritten. 2025 brachten zwei Fraktionen EntwĂŒrfe ein, § 265a fĂŒr das Schwarzfahren zu streichen (BT-Drs. 21/2722 und 21/1757). Ihre GrĂŒnde: Getroffen wĂŒrden vor allem Menschen, die sich kein Ticket leisten können; wer die Geldstrafe nicht zahlen kann, sitze eine Ersatzstrafe im GefĂ€ngnis ab; das Verkehrsunternehmen habe mit dem erhöhten Beförderungsentgelt ein zivilrechtliches Mittel; und das Strafrecht solle nur das letzte Mittel sein, die ultima ratio. Der Rechtsausschuss empfahl am 15. April 2026, beide EntwĂŒrfe abzulehnen (BT-Drs. 21/5378), und der Bundestag folgte ihm. Die Gegenseite hĂ€lt das massenhafte Mitfahren ohne Zahlung fĂŒr mehr als eine Vertragsverletzung und das bloße Entgelt fĂŒr zu schwach, um davon abzuhalten.

Solange § 265a gilt, sind die Gerichte an ihn gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 einem Verurteilten, der auf die ReformplĂ€ne verwies, geantwortet, „die GĂŒltigkeit der Strafvorschrift und die Bindung der Justiz hieran“ blieben „durch das Reformvorhaben des Gesetzgebers unberĂŒhrt“ (2 BvR 1100/24). Tarik hat sich strafbar gemacht. Weil der Wert gering ist, wird er nach § 265a Abs. 3 mit § 248a nur auf Antrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse sieht – und weil es das dritte Mal ist, stellt das Verkehrsunternehmen ihn. Ob das gerecht ist, kann man bezweifeln. Wie hoch eine Strafe sein soll und wozu, entscheidet das Gericht – zuerst in Herrn Brandls Prozess.

Strafzwecke und Strafzumessung

Wozu strafen?

Drei Monate nach der Nacht an der Haltestelle steht Herr Brandl vor dem Amtsgericht MĂŒnchen. Dass er sich nach § 223 strafbar gemacht hat, ist geprĂŒft; die Norm erlaubt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren. Bevor das Gericht fragt, wie viel, muss klar sein, wozu. „Strafe ist Rache“ ist die Laienantwort, und sie trifft keine der Theorien, mit denen das Strafrecht seine Strafe begrĂŒndet.

Die absolute Theorie (Kant, Hegel) sieht in der Strafe Vergeltung: Sie gleicht die Schuld aus, und sie wĂ€re auch dann gerecht, wenn sie niemandem nĂŒtzte. Rache ist das gerade nicht – es straft kein Opfer, sondern ein Gericht, nach einem vorher erlassenen Gesetz und nach dem Maß der Schuld. Die relativen Theorien begrĂŒnden die Strafe mit ihrem Nutzen fĂŒr die Zukunft. Die GeneralprĂ€vention richtet sich an alle: negativ, indem die Strafe andere abschreckt (Feuerbach), positiv, indem sie zeigt, dass die Norm gilt. Die SpezialprĂ€vention richtet sich an den TĂ€ter selbst: ihn abschrecken, bessern oder die Allgemeinheit vor ihm sichern (v. Liszt). Den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts aus Kurs 1 kennst du schon – er ist SpezialprĂ€vention. Ordne die SĂ€tze aus der Verhandlung.

  • Vergeltung
  • GeneralprĂ€vention
  • SpezialprĂ€vention
  • „Alle, die nachts an einer Haltestelle warten, sollen sehen: Wer zuschlĂ€gt, wird bestraft.“
  • „Wer einer Fremden grundlos ins Gesicht schlĂ€gt, hat eine fĂŒhlbare Strafe verdient, ob sie etwas nĂŒtzt oder nicht.“
  • „Herr Brandl soll lernen, mit Alkohol und Wut umzugehen, damit er nicht wieder zuschlĂ€gt.“
  • „Die Menschen mĂŒssen sich darauf verlassen können, dass das Verbot der Körperverletzung gilt.“
  • „Wer immer wieder zuschlĂ€gt, vor dem muss man die anderen schĂŒtzen.“
  • „Unrecht muss ausgeglichen werden, sonst bleibt es in der Welt.“
Tippe einen Satz an und dann den Strafzweck: Schaut der Satz zurĂŒck auf die Schuld, nach vorn auf alle oder nach vorn auf den TĂ€ter?

Wie viel Strafe?

Das deutsche Recht wĂ€hlt keine der Theorien allein. § 46 Abs. 1: „Die Schuld des TĂ€ters ist Grundlage fĂŒr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fĂŒr das kĂŒnftige Leben des TĂ€ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berĂŒcksichtigen.“ Das ist die Vereinigungstheorie, die das Bundesverfassungsgericht 1977 bestĂ€tigt hat (BVerfGE 45, 187): Die Schuld gibt einen Rahmen vor, und innerhalb dieses Spielraums entscheiden die Zwecke der Vorbeugung. Nach Abs. 2 wĂ€gt das Gericht die UmstĂ€nde fĂŒr und gegen den TĂ€ter ab – BeweggrĂŒnde, Art der AusfĂŒhrung, Folgen, Vorleben, Verhalten nach der Tat. Abs. 3 verbietet, einen Umstand zu zĂ€hlen, der schon Merkmal des Tatbestands ist: Dass Brandl Nele verletzt hat, macht die Tat erst zur Körperverletzung und darf nicht noch einmal gegen ihn sprechen.

  • Spricht fĂŒr ihn
  • Spricht gegen ihn
  • Darf nicht zĂ€hlen
  • Er schlug eine Fremde ohne jeden Anlass.
  • Er hat Nele körperlich verletzt.
  • Er ist nicht vorbestraft.
  • Nele hatte zwei Wochen lang Schmerzen und konnte nicht arbeiten.
  • Er hat sich entschuldigt und Nele 500 € Schmerzensgeld gezahlt.
Tippe einen Umstand an und dann die Spalte: Was davon gehört zur Tat selbst und darf nicht noch einmal zÀhlen?

Neunzig TagessÀtze

FĂŒr den Schlag setzt das Gericht eine Geldstrafe von 90 TagessĂ€tzen zu je 90 € fest. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten soll es nur ausnahmsweise verhĂ€ngen (§ 47). Die Geldstrafe wird nach § 40 in zwei Schritten bemessen: Die Zahl der TagessĂ€tze, zwischen 5 und 360, richtet sich nach der Schuld. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des TĂ€ters an einem Tag: Herr Brandl verdient 2 700 € im Monat, also 90 € am Tag. Zusammen sind das 8 100 €. Wer weniger verdient, zahlt fĂŒr dieselbe Schuld weniger Euro, aber gleich viele Tage seines Einkommens. Kann er nicht zahlen, tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag fĂŒr zwei TagessĂ€tze (§ 43), fĂŒr diese 90 TagessĂ€tze also 45 Tage.

So ist die Strafe fĂŒr den Schlag bemessen, nach der Schuld. Aber Brandl ist in jener Nacht mit 1,6 Promille Auto gefahren, und die Frage, die das aufwirft, beantwortet keine Schuld: Wird er es wieder tun?

Strafe und Maßregel (eA)

Der FĂŒhrerschein

Nach dem Schlag ist Herr Brandl mit 1,6 Promille Auto gefahren. Damit war er absolut fahruntĂŒchtig (BGHSt 37, 89): Trunkenheit im Verkehr nach § 316, ein Vergehen, fĂŒr das er ebenfalls eine Strafe bekommt. Aus beiden Einzelstrafen bildet das Gericht eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54): Es erhöht die höhere, ohne die Summe zu erreichen. Wie viel das genau ist, rechnet dieser Kurs nicht nach. Zugleich entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Brandl protestiert: „Ich habe meine Strafe bekommen. Den FĂŒhrerschein dĂŒrfen sie mir nicht auch noch nehmen.“ Er hĂ€lt die Entziehung fĂŒr eine zweite Strafe fĂŒr dieselbe Tat.

Das Strafgesetzbuch hat zwei Spuren. Die erste ist die Strafe: Sie setzt Schuld voraus, bemisst sich nach ihr und antwortet auf die Tat, die geschehen ist. Die zweite sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die § 61 aufzĂ€hlt: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung, die FĂŒhrungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Eine Maßregel fragt nicht, was der TĂ€ter verdient hat, sondern was von ihm in Zukunft droht.

Fahrverbot oder Entziehung

„FĂŒhrerschein weg“ meint im Alltag zweierlei, im Gesetz sind es zwei verschiedene Rechtsfolgen. Das Fahrverbot nach § 44 ist eine Nebenstrafe: ein bis sechs Monate, danach darf der TĂ€ter wieder fahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 ist eine Maßregel: Das Gericht entzieht sie, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der TĂ€ter „zum FĂŒhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Bei der Trunkenheit im Verkehr ist er das „in der Regel“ (§ 69 Abs. 2). Die Fahrerlaubnis erlischt, und eine neue darf frĂŒhestens nach einer Sperre erteilt werden, die das Gericht auf sechs Monate bis fĂŒnf Jahre festsetzt (§ 69a); bei Brandl sind es zehn Monate. Vergleiche die beiden Spuren in der Figur.

PrĂŒfe die Heimfahrt an beiden Spuren: Welche Lampe bleibt an, wenn Brandl 3,1 Promille hatte – und welche geht aus, wenn er zu Fuß heimgegangen ist?

Auch ohne Schuld

Weil die Maßregel nach der Gefahr fragt, braucht sie keine Schuld. § 69 sagt es ausdrĂŒcklich: Die Fahrerlaubnis wird auch dem entzogen, der „nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine SchuldunfĂ€higkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“. HĂ€tte Brandl 3,1 Promille gehabt und wĂ€re seine SchuldunfĂ€higkeit nicht auszuschließen, entfiele die Strafe aus § 316 – es bliebe der Vollrausch nach § 323a –, und die Entziehung bliebe auch.

Ohne Grenze ist auch die zweite Spur nicht. § 62: „Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom TĂ€ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer VerhĂ€ltnis steht.“ Strafe nach der Schuld, Maßregel nach der Gefahr, beide nur nach Gesetz. Tarik bestreitet genau das Letzte: Was, wenn das Gesetz selbst ungerecht ist?

Die Radbruchsche Formel (eA)

Ein ungerechtes Gesetz?

Tarik schreibt dem Gericht: „§ 265a ist ungerecht. Er trifft die, die sich kein Ticket leisten können, und bringt Menschen ins GefĂ€ngnis, weil sie eine Fahrkarte nicht bezahlt haben. Ein ungerechtes Gesetz gilt nicht.“ Kurs 6 hat zwei Antworten auf die Frage gezeigt, warum ein Gesetz bindet. FĂŒr den Rechtspositivismus gilt, was das zustĂ€ndige Organ im vorgeschriebenen Verfahren erlassen hat; ob es gerecht ist, ist eine zweite Frage. FĂŒr das Naturrecht ist ein Gesetz, das die WĂŒrde und die grundlegenden Rechte des Menschen grob verletzt, kein Recht. Tariks Satz geht weiter als beide: Ihm genĂŒgt, dass er ein Gesetz fĂŒr ungerecht hĂ€lt.

Gustav Radbruch, Rechtsphilosoph und in der Weimarer Republik Reichsjustizminister, hat 1946, nach den Erfahrungen mit dem NS-Staat, eine Formel zwischen den beiden Lehren vorgeschlagen: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dĂŒrfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmĂ€ĂŸig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertrĂ€gliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“

Ungerecht oder unertrÀglich

Die Formel hat zwei Schwellen. Ein Gesetz, das ungerecht oder unklug ist, gilt trotzdem, um der Rechtssicherheit willen: DĂŒrfte jeder ein Gesetz beiseitelegen, das er fĂŒr ungerecht hĂ€lt, bĂ€nde keines mehr. Erst ein unertrĂ€glicher Widerspruch zur Gerechtigkeit lĂ€sst es weichen. § 265a ist ordnungsgemĂ€ĂŸ erlassen, in Kraft, vom Bundestag 2026 erneut beraten und beibehalten. Man kann ihn fĂŒr ungerecht halten; unertrĂ€glich ist er nicht. Nach Radbruch gilt er, auch fĂŒr Tarik. Vergleiche die beiden SĂ€tze in der Figur.

PrĂŒfe jede Regel an beiden SĂ€tzen: Welche Zeile entscheidet, ob § 265a gilt – und welche beim Grenzgesetz der DDR?

Radbruch hat eine zweite Formel daneben gestellt, die man Verleugnungsformel nennt: „wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges Recht‘, vielmehr entbehrt es ĂŒberhaupt der Rechtsnatur.“ Die Verordnung von 1938 aus Kurs 6, nach der jĂŒdischen EigentĂŒmern der Verkauf ihrer Betriebe und GrundstĂŒcke befohlen werden konnte, ist ein solches Gesetz.

Die MauerschĂŒtzen

Angewendet haben die Gerichte die Formel auf das Unrecht eines zweiten Staates. 1984 erschossen zwei Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer einen Mann, der in den Westen fliehen wollte. Sie beriefen sich auf § 27 des Grenzgesetzes der DDR, der den Schusswaffengebrauch erlaubte und nach der Staatspraxis auch tödliche SchĂŒsse rechtfertigte, um eine Flucht zu verhindern. Das ist ein Rechtfertigungsgrund, und er wirkt dort, wo du ihn aus der PrĂŒfung kennst: auf der Stufe der Rechtswidrigkeit. Der BGH hat ihn 1992 fĂŒr unbeachtlich erklĂ€rt, weil er offensichtlich und unertrĂ€glich gegen Gerechtigkeit und Menschenrechte verstieß; die Tat war rechtswidrig (BGHSt 39, 1).

Die Soldaten beriefen sich auf Art. 103 Abs. 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Das Bundesverfassungsgericht hielt 1996 dagegen, dieses strikte RĂŒckwirkungsverbot schĂŒtze nicht, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, mit dem ein Staat schwerstes Unrecht deckte (BVerfGE 95, 96).

Die Formel lĂ€sst Tariks Brief also ins Leere laufen. Sein Weg fĂŒhrt nicht ĂŒber das Gericht, sondern ĂŒber die Politik – und der Bundestag hat ihn 2026 vorerst anders entschieden. Ob die Grenze richtig gezogen ist, bleibt umstritten: Der Rechtspositivist H. L. A. Hart hielt es 1958 fĂŒr ehrlicher, solches Unrecht durch ein offen rĂŒckwirkendes Gesetz zu bestrafen, statt einem Gesetz nachtrĂ€glich die Rechtsnatur abzusprechen. Wer soll entscheiden, was unertrĂ€glich ist – und wĂ€re dir eine Gerichtsentscheidung oder ein neues Gesetz lieber?

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