Straftat und Strafe
Die Nacht nach dem Konzert
Samstag, 1. August 2026, 31 °C. Nele (19) und Tarik (23) sind auf dem Weg zu einem Open-Air-Konzert am Königsplatz in MĂŒnchen. Um 16:40 sehen sie in der ArcisstraĂe einen Kombi in der prallen Sonne stehen, alle Fenster zu. Auf der RĂŒckbank liegt ein Hund, hechelt schwer und hebt den Kopf kaum noch. Zehn Minuten fragen sie herum, niemand kennt das Auto. Die Polizei sagt am Telefon, eine Streife brauche etwa zwanzig Minuten. Nele schlĂ€gt mit einem Stein die hintere Seitenscheibe ein, hebt den Hund heraus und gibt ihm Wasser. Als der Halter, Herr Wendt (45), kommt, sagt er: âDas war meine Scheibe, 380 âŹ. Ich zeige Sie an.â
Nach dem Konzert, um 0:35, fahren die beiden mit dem Nachtbus heim. Tarik hat keinen Fahrschein. Er steigt hinten ein und setzt sich in die letzte Reihe: âFĂŒr drei Stationen kaufe ich nichts.â An der zweiten Haltestelle steigen zwei Kontrolleure zu. Es ist das dritte Mal in diesem Jahr, dass sie ihn erwischen.
Um 0:55 warten Nele und Tarik an der Haltestelle auf den Anschluss. Herr Brandl (34), der auch vom Konzert kommt, beschimpft Nele und schlĂ€gt ihr mit der Faust ins Gesicht; sie trĂ€gt eine Prellung am Jochbein davon. Als er zum zweiten Schlag ausholt, stöĂt Tarik ihn mit beiden HĂ€nden weg. Brandl stĂŒrzt und bricht sich das Handgelenk. Dann setzt er sich in sein Auto und fĂ€hrt davon. Zwei Kilometer weiter hĂ€lt ihn die Polizei an; die Blutprobe um 1:40 ergibt 1,6 Promille.
Drei Monate spĂ€ter liegen vier SĂ€tze auf dem Tisch. Herr Wendt: âSachbeschĂ€digung ist SachbeschĂ€digung.â Tarik: âSchwarzfahren ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit.â Herr Brandl vor dem Amtsgericht: âIch war betrunken.â Und: âDer Typ hat mir das Handgelenk gebrochen, der gehört auch bestraft.â Wer von den dreien hat sich strafbar gemacht, und womit? Halte deine erste Antwort fest â dieser Kurs prĂŒft sie Stufe fĂŒr Stufe.
Der objektive Tatbestand
Hat sich Herr Brandl strafbar gemacht?
Um 0:55 schlĂ€gt Herr Brandl Nele mit der Faust ins Gesicht. âWer
zuschlĂ€gt, ist strafbarâ, sagt das GefĂŒhl, und hier hat es vermutlich
recht. Aber es ist ein Urteil ĂŒber das Ganze, und es hilft nicht weiter,
sobald jemand GrĂŒnde hat: Tarik hat auch zugestoĂen, Nele hat eine Scheibe
eingeschlagen. Kurs 1 hat die Straftat in drei Stufen geprĂŒft:
Der Obersatz nennt TĂ€ter, Handlung und Norm: Herr Brandl könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er Nele mit der Faust ins Gesicht schlug. § 223 Abs. 1 lautet: âWer eine andere Person körperlich miĂhandelt oder an der Gesundheit schĂ€digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.â Wie jede Norm ist das ein Wenn-dann, und vor dem âdannâ stehen die Tatbestandsmerkmale, die jetzt einzeln geprĂŒft werden.
Handlung, Erfolg, KausalitÀt
Der objektive Tatbestand von § 223 fragt nach drei Dingen: Handlung, Erfolg und KausalitĂ€t. Die Handlung ist der Faustschlag, ein Tun. Der Erfolg ist, was die Norm beschreibt: Eine körperliche Misshandlung ist nach der Rechtsprechung eine ĂŒble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintrĂ€chtigt; eine GesundheitsschĂ€digung ist das Hervorrufen eines krankhaften Zustands. Der Schlag ins Gesicht ist das eine, die Prellung am Jochbein das andere. Das dritte Merkmal steht nicht im Text: dass gerade der Schlag die Prellung verursacht hat. Die KausalitĂ€t ist ein ungeschriebenes Merkmal jedes Delikts, das einen Erfolg verlangt. PrĂŒfe die vier Stufen in der Figur.
Den Schlag wegdenken
Ob eine Handlung einen Erfolg verursacht hat, prĂŒfen die Gerichte mit einer Formel, die seit dem Reichsgericht gilt, der conditio sine qua non: Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Denkt man Brandls Schlag weg, hat Nele keine Prellung; der Schlag ist kausal. Geht der Schlag dagegen daneben, gibt es keinen Erfolg, den er verursacht haben könnte: Der objektive Tatbestand von § 223 Abs. 1 ist nicht erfĂŒllt, so sehr Brandl ausgeholt hat. Straflos wĂ€re er trotzdem nicht, denn § 223 Abs. 2 bestraft schon den Versuch â aber das ist eine eigene PrĂŒfung.
FĂŒr den Faustschlag aber steht fest: Handlung, Erfolg und KausalitĂ€t liegen vor, der objektive Tatbestand von § 223 ist erfĂŒllt. Ob Brandl das auch wollte, entscheidet der zweite Schritt.
Vorsatz und Absicht
Wissen und Wollen
Der zweite Schritt ist der subjektive Tatbestand. § 15 StGB: âStrafbar
ist nur vorsÀtzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlÀssiges Handeln
ausdrĂŒcklich mit Strafe bedroht.â Was Vorsatz ist, sagt das Gesetz nicht.
Die Rechtsprechung definiert ihn als
HĂ€tte er beim Schimpfen nur mit den Armen gefuchtelt und Nele dabei getroffen, ohne sie berĂŒhren zu wollen, wĂ€re die AuĂenseite dieselbe, aber der zweite Schritt fiele. FĂŒr die fahrlĂ€ssige Körperverletzung droht das Gesetz eine eigene Strafe an, ausdrĂŒcklich, wie § 15 es verlangt: § 229. Das wĂ€re eine andere Norm mit eigener PrĂŒfung. PrĂŒfe beide FĂ€lle in der Figur.
Absicht, Wissen, Inkaufnehmen
Vorsatz hat drei Formen. Mit Absicht handelt, wem es auf den Erfolg ankommt â Brandl wollte Nele wehtun. Mit direktem Vorsatz handelt, wer sicher weiĂ, dass der Erfolg eintritt, auch wenn er ihn nicht anstrebt. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Erfolg fĂŒr möglich hĂ€lt und ihn billigend in Kauf nimmt, sich also damit abfindet. Die Grenze nach unten ist die schwierigste Stelle: Bewusste FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn der TĂ€ter den Erfolg ebenfalls fĂŒr möglich hĂ€lt, aber ernsthaft darauf vertraut, er werde nicht eintreten. Von auĂen unterscheiden sich die beiden nicht; die Gerichte schlieĂen aus der GefĂ€hrlichkeit der Handlung und dem Verhalten des TĂ€ters darauf, welche Haltung er hatte.
Bei Brandl stellt sich die Frage nicht, er hat mit Absicht geschlagen. Die restlichen zwei Stufen sind hier in je einem Satz erledigt: Nele hatte ihn weder angegriffen noch bedroht, also greift kein Rechtfertigungsgrund; und mit 34 Jahren und 1,6 Promille war er angetrunken, aber nicht so, dass er nicht wusste, was er tat. Herr Brandl hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Die Fahrt ohne Fahrschein
Tarik ist im Nachtbus ohne Fahrschein mitgefahren. Naheliegend scheint
Hier steht neben dem Vorsatz eine
HĂ€lt Tarik dem Fahrer vorne den Screenshot seines Tickets vom Vormonat hin, tĂ€uscht er einen Menschen, und dann ist es Betrug. § 265a tritt dann nach seinem letzten Halbsatz zurĂŒck, weil § 263 schwerer bestraft. So aber bleibt § 265a: Tarik hat sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht. Er selbst hĂ€lt das fĂŒr ânur eine Ordnungswidrigkeitâ. Und an derselben Haltestelle hat auch er jemanden verletzt.
Notwehr und Notstand (eA)
Der StoĂ an der Haltestelle
Herr Brandl sagt: âDer Typ hat mir das Handgelenk gebrochen, der gehört auch bestraft.â Also wird Tarik geprĂŒft, nach derselben Norm. Der objektive Tatbestand von § 223 ist erfĂŒllt: Der StoĂ ist eine Handlung, das gebrochene Handgelenk eine GesundheitsschĂ€digung, und ohne den StoĂ wĂ€re Brandl nicht gestĂŒrzt. Auch der subjektive Tatbestand liegt vor: Schon der krĂ€ftige StoĂ ist eine körperliche Misshandlung, und die wollte Tarik. Wer den Tatbestand erfĂŒllt, handelt rechtswidrig â der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. GeprĂŒft wird jetzt nur noch, ob ein Rechtfertigungsgrund greift.
Der erste ist die
Erforderlich heiĂt nicht verhĂ€ltnismĂ€Ăig
Dann die Notwehrhandlung. Erforderlich ist die Verteidigung, die den Angriff sofort und sicher beendet und unter mehreren gleich sicheren Mitteln das mildeste ist. Zureden hĂ€tte einen ausholenden Mann nicht sicher gestoppt; ein StoĂ mit beiden HĂ€nden ist ein mildes Mittel. Dass Brandl sich dabei das Handgelenk bricht und schwerer verletzt ist als Nele, spielt keine Rolle. § 32 verlangt keine GĂŒterabwĂ€gung: Wer angegriffen wird, muss nicht ausrechnen, ob sein Schaden gröĂer wĂ€re als der des Angreifers.
Das Wort âgebotenâ setzt nur Ă€uĂerste Grenzen, etwa bei einem krassen MissverhĂ€ltnis oder einem erkennbar schuldlos handelnden Angreifer; Brandl stand sicher auf den Beinen und wusste, was er tat. Als ungeschriebenes Merkmal kommt der Verteidigungswille hinzu: Tarik muss handeln, um den Angriff abzuwehren, und genau das tat er. Tarik handelte nicht rechtswidrig, Brandls Vorwurf trifft ins Leere.
Der Hund im Auto
Herr Wendt sagt ĂŒber Nele: âSachbeschĂ€digung ist SachbeschĂ€digung.â
§ 303 Abs. 1: âWer rechtswidrig eine fremde Sache beschĂ€digt oder
zerstört, wird ⊠bestraft.â Die Scheibe ist fremd und zerstört, Nele hat
es gewollt, der Tatbestand ist erfĂŒllt. Notwehr scheidet aus: Die Hitze im
Auto ist kein Angriff, kein Mensch greift hier an. FĂŒr Gefahren ohne
Angreifer gilt der
Die Gefahr war gegenwĂ€rtig: Der Hund hob bei 31 °C in der Sonne kaum noch den Kopf. Sie war nicht anders abwendbar: zehn Minuten Suche nach dem Halter, die Streife zwanzig Minuten entfernt. Und in der InteressenabwĂ€gung steht das Leben eines Tiers, das der Staat nach Art. 20a GG schĂŒtzt, gegen eine Scheibe fĂŒr 380 âŹ; es ĂŒberwiegt wesentlich. FĂŒr Tariks StoĂ dagegen hĂ€tte § 34 nicht gereicht: Brandls Gesundheit gegen Neles ĂŒberwiegt nicht wesentlich. Genau deshalb gibt es die Notwehr, die nicht abwĂ€gt. Vergleiche die beiden Normen in der Figur.
Nele hat nicht rechtswidrig gehandelt, Tarik auch nicht. Ăbrig bleibt Herr Brandl, dessen Tat alle drei bisherigen Stufen passiert hat. Sein letztes Wort ist âIch war betrunkenâ, und es zielt auf die Stufe, die noch niemand geöffnet hat.
Schuld und Entschuldigung (eA)
Wer schuldhaft handeln kann
Die vierte Stufe fragt nicht mehr nach der Tat, sondern nach dem Menschen: Kann man sie ihm persönlich vorwerfen? Schuld ist Vorwerfbarkeit, und sie setzt zuerst voraus, dass jemand ĂŒberhaupt schuldfĂ€hig ist. Kurs 1 hat die Altersgrenzen gezogen: Wer bei der Tat noch nicht 14 ist, ist schuldunfĂ€hig (§ 19 StGB); Jugendliche zwischen 14 und 17 sind verantwortlich, wenn sie reif genug sind (§ 3 JGG); fĂŒr Heranwachsende zwischen 18 und 20 entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt (§ 105 JGG). Tarik (23) und Herr Brandl (34) sind Erwachsene. Nele ist 19 â wĂ€re ihr Stein nicht gerechtfertigt gewesen, hĂ€tte ein Jugendgericht ĂŒber sie entschieden.
âIch war betrunkenâ
Auch ein Erwachsener kann schuldunfĂ€hig sein. § 20: âOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden BewuĂtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfĂ€hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.â Ein schwerer Rausch kann eine solche Störung sein. Eine feste Promillegrenze gibt es nicht; die Blutalkoholkonzentration ist nach dem BGH nur ein Anzeichen neben dem Verhalten des TĂ€ters (BGHSt 43, 66). Ab etwa 3 Promille ziehen die Gerichte die SchuldunfĂ€higkeit ernsthaft in Betracht. Herr Brandl hatte 1,6 Promille, hat gezielt zugeschlagen und ist danach Auto gefahren: Er war schuldfĂ€hig.
Und wĂ€re er es nicht gewesen? âWer betrunken war, wird nicht bestraftâ stimmt auch dann nicht. § 323a bestraft, wer sich vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, fĂŒr die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann â mit bis zu fĂŒnf Jahren, aber nie schwerer als die Rauschtat selbst. Bestraft wird dann der Vollrausch, nicht der Schlag. PrĂŒfe beide FĂ€lle in der Figur.
Entschuldigt, aber nicht erlaubt
Auch wer schuldfÀhig ist, kann entschuldigt sein. HÀtte Tarik in Panik
mit voller Kraft zugeschlagen, obwohl ein Stoà gereicht hÀtte, wÀre das
nicht mehr erforderlich gewesen: keine Notwehr, die Tat rechtswidrig.
§ 33 aber sagt: âĂberschreitet der TĂ€ter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.â Aus Furcht
ja, aus Wut nicht. Der zweite Entschuldigungsgrund ist der
Der Unterschied zur Rechtfertigung ist mehr als ein Wort. Eine gerechtfertigte Tat ist erlaubt: Gegen Tariks Stoà durfte Brandl sich nicht wehren. Eine entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig, das Recht verzichtet nur auf den Vorwurf; gegen sie ist Notwehr möglich. Ordne die FÀlle.
- Gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)
- Rechtswidrig, aber entschuldigt
- Rechtswidrig und schuldhaft
- Tarik schlÀgt in Panik mit voller Kraft zu, obwohl ein Stoà gereicht hÀtte
- Nele schlÀgt die Scheibe ein, um den Hund in der Hitze zu retten
- Tarik schlÀgt aus Wut weiter zu, als Brandl schon am Boden liegt
- Tarik stöĂt Brandl weg, der zum zweiten Schlag ausholt
- Nele schlÀgt die Scheibe ein, obwohl Herr Wendt am Eisstand steht und sich schon umdreht
- Zwei SchiffbrĂŒchige, ein Brett, das nur einen trĂ€gt: Einer stöĂt den anderen herunter (Lehrbuchfall)
FĂŒr Herrn Brandl greift nichts davon. Er ist mit 1,6 Promille schuldfĂ€hig, nicht entschuldigt, und hat sich nach § 223 strafbar gemacht. FĂŒr Tarik steht dasselbe Ergebnis wegen der Busfahrt im Raum, und er hĂ€lt dagegen, das sei âdoch nur eine Ordnungswidrigkeitâ.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat (eA)
Nur eine Ordnungswidrigkeit?
Tarik sagt: âSchwarzfahren ist doch nur eine Ordnungswidrigkeit.â § 1
Abs. 1 OWiG: âEine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und
vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das
die Ahndung mit einer GeldbuĂe zulĂ€Ăt.â Das sind dieselben Stufen wie bei
der Straftat: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und, statt Schuld,
Vorwerfbarkeit. Der Unterschied steckt allein in der Rechtsfolge. Eine
Ob eine Handlung das eine oder das andere ist, entscheidet also nicht ihr Gewicht im Alltag, sondern die Rechtsfolge, die die Norm androht. § 265a droht âFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ⊠Geldstrafeâ an: Tariks Fahrt ist eine Straftat. Dieselbe Grenze zieht das Verkehrsrecht: Autofahren mit 0,5 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG), wer nicht mehr sicher fahren kann â ab 1,1 Promille ist man immer absolut fahruntĂŒchtig â, begeht die Straftat des § 316 StGB.
Die 60 âŹ, die Tarik den Kontrolleuren zahlen soll, sind etwas Drittes: ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach § 9 der Verordnung ĂŒber die Beförderungsbedingungen, ein Anspruch des Verkehrsunternehmens aus dem Beförderungsvertrag. Die Verordnung sagt selbst, dass âeine Verfolgung im Straf- oder BuĂgeldverfahren ⊠unberĂŒhrtâ bleibt â eine Tat, zwei Verfahren, wie in Kurs 1.
Vergehen und Verbrechen
Auch unter den Straftaten gibt es zwei Klassen. § 12 StGB: âVerbrechen sind rechtswidrige Taten, die im MindestmaĂ mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darĂŒber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im MindestmaĂ mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.â Es zĂ€hlt das MindestmaĂ, nicht das HöchstmaĂ, und besonders oder minder schwere FĂ€lle bleiben auĂer Betracht (Abs. 3). § 265a und § 223 sind Vergehen; der Raub nach § 249, ânicht unter einem Jahrâ, ist ein Verbrechen. Die Einteilung entscheidet unter anderem, ob schon der Versuch strafbar ist: beim Verbrechen stets, beim Vergehen nur, wo das Gesetz es sagt (§ 23 Abs. 1). Ordne die Taten.
- Ordnungswidrigkeit
- Vergehen
- Verbrechen
- Tarik fÀhrt ohne Fahrschein Nachtbus (§ 265a StGB)
- Jemand fÀhrt mit 0,6 Promille Auto und fÀhrt dabei sicher (§ 24a StVG)
- Jemand entreiĂt einer Frau mit Gewalt das Handy (§ 249 StGB, Raub)
- Jemand schlÀgt mit einer Flasche zu (§ 224 StGB, sechs Monate bis zehn Jahre)
- Jemand lĂ€sst nachts auf der StraĂe so laut Musik laufen, dass die Nachbarn aufwachen (§ 117 OWiG)
- Herr Brandl fÀhrt mit 1,6 Promille heim (§ 316 StGB)
- Jemand tötet einen Menschen, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB)
- Jemand parkt vor einer Feuerwehrzufahrt (§ 24 StVG)
Warum der Bundestag es so lieĂ
Ob Fahren ohne Fahrschein eine Straftat sein soll, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, und sie ist umstritten. 2025 brachten zwei Fraktionen EntwĂŒrfe ein, § 265a fĂŒr das Schwarzfahren zu streichen (BT-Drs. 21/2722 und 21/1757). Ihre GrĂŒnde: Getroffen wĂŒrden vor allem Menschen, die sich kein Ticket leisten können; wer die Geldstrafe nicht zahlen kann, sitze eine Ersatzstrafe im GefĂ€ngnis ab; das Verkehrsunternehmen habe mit dem erhöhten Beförderungsentgelt ein zivilrechtliches Mittel; und das Strafrecht solle nur das letzte Mittel sein, die ultima ratio. Der Rechtsausschuss empfahl am 15. April 2026, beide EntwĂŒrfe abzulehnen (BT-Drs. 21/5378), und der Bundestag folgte ihm. Die Gegenseite hĂ€lt das massenhafte Mitfahren ohne Zahlung fĂŒr mehr als eine Vertragsverletzung und das bloĂe Entgelt fĂŒr zu schwach, um davon abzuhalten.
Solange § 265a gilt, sind die Gerichte an ihn gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 einem Verurteilten, der auf die ReformplĂ€ne verwies, geantwortet, âdie GĂŒltigkeit der Strafvorschrift und die Bindung der Justiz hieranâ blieben âdurch das Reformvorhaben des Gesetzgebers unberĂŒhrtâ (2 BvR 1100/24). Tarik hat sich strafbar gemacht. Weil der Wert gering ist, wird er nach § 265a Abs. 3 mit § 248a nur auf Antrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse sieht â und weil es das dritte Mal ist, stellt das Verkehrsunternehmen ihn. Ob das gerecht ist, kann man bezweifeln. Wie hoch eine Strafe sein soll und wozu, entscheidet das Gericht â zuerst in Herrn Brandls Prozess.
Strafzwecke und Strafzumessung
Wozu strafen?
Drei Monate nach der Nacht an der Haltestelle steht Herr Brandl vor dem Amtsgericht MĂŒnchen. Dass er sich nach § 223 strafbar gemacht hat, ist geprĂŒft; die Norm erlaubt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren. Bevor das Gericht fragt, wie viel, muss klar sein, wozu. âStrafe ist Racheâ ist die Laienantwort, und sie trifft keine der Theorien, mit denen das Strafrecht seine Strafe begrĂŒndet.
Die absolute Theorie (Kant, Hegel) sieht in der Strafe
- Vergeltung
- GeneralprÀvention
- SpezialprÀvention
- âAlle, die nachts an einer Haltestelle warten, sollen sehen: Wer zuschlĂ€gt, wird bestraft.â
- âWer einer Fremden grundlos ins Gesicht schlĂ€gt, hat eine fĂŒhlbare Strafe verdient, ob sie etwas nĂŒtzt oder nicht.â
- âHerr Brandl soll lernen, mit Alkohol und Wut umzugehen, damit er nicht wieder zuschlĂ€gt.â
- âDie Menschen mĂŒssen sich darauf verlassen können, dass das Verbot der Körperverletzung gilt.â
- âWer immer wieder zuschlĂ€gt, vor dem muss man die anderen schĂŒtzen.â
- âUnrecht muss ausgeglichen werden, sonst bleibt es in der Welt.â
Wie viel Strafe?
Das deutsche Recht wĂ€hlt keine der Theorien allein. § 46 Abs. 1: âDie Schuld des TĂ€ters ist Grundlage fĂŒr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe fĂŒr das kĂŒnftige Leben des TĂ€ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berĂŒcksichtigen.â Das ist die Vereinigungstheorie, die das Bundesverfassungsgericht 1977 bestĂ€tigt hat (BVerfGE 45, 187): Die Schuld gibt einen Rahmen vor, und innerhalb dieses Spielraums entscheiden die Zwecke der Vorbeugung. Nach Abs. 2 wĂ€gt das Gericht die UmstĂ€nde fĂŒr und gegen den TĂ€ter ab â BeweggrĂŒnde, Art der AusfĂŒhrung, Folgen, Vorleben, Verhalten nach der Tat. Abs. 3 verbietet, einen Umstand zu zĂ€hlen, der schon Merkmal des Tatbestands ist: Dass Brandl Nele verletzt hat, macht die Tat erst zur Körperverletzung und darf nicht noch einmal gegen ihn sprechen.
- Spricht fĂŒr ihn
- Spricht gegen ihn
- Darf nicht zÀhlen
- Er schlug eine Fremde ohne jeden Anlass.
- Er hat Nele körperlich verletzt.
- Er ist nicht vorbestraft.
- Nele hatte zwei Wochen lang Schmerzen und konnte nicht arbeiten.
- Er hat sich entschuldigt und Nele 500 ⏠Schmerzensgeld gezahlt.
Neunzig TagessÀtze
FĂŒr den Schlag setzt das Gericht eine Geldstrafe von 90 TagessĂ€tzen zu je 90 ⏠fest. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten soll es nur ausnahmsweise verhĂ€ngen (§ 47). Die Geldstrafe wird nach § 40 in zwei Schritten bemessen: Die Zahl der TagessĂ€tze, zwischen 5 und 360, richtet sich nach der Schuld. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des TĂ€ters an einem Tag: Herr Brandl verdient 2 700 ⏠im Monat, also 90 ⏠am Tag. Zusammen sind das 8 100 âŹ. Wer weniger verdient, zahlt fĂŒr dieselbe Schuld weniger Euro, aber gleich viele Tage seines Einkommens. Kann er nicht zahlen, tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag fĂŒr zwei TagessĂ€tze (§ 43), fĂŒr diese 90 TagessĂ€tze also 45 Tage.
So ist die Strafe fĂŒr den Schlag bemessen, nach der Schuld. Aber Brandl ist in jener Nacht mit 1,6 Promille Auto gefahren, und die Frage, die das aufwirft, beantwortet keine Schuld: Wird er es wieder tun?
Strafe und MaĂregel (eA)
Der FĂŒhrerschein
Nach dem Schlag ist Herr Brandl mit 1,6 Promille Auto gefahren. Damit war er absolut fahruntĂŒchtig (BGHSt 37, 89): Trunkenheit im Verkehr nach § 316, ein Vergehen, fĂŒr das er ebenfalls eine Strafe bekommt. Aus beiden Einzelstrafen bildet das Gericht eine Gesamtstrafe (§§ 53, 54): Es erhöht die höhere, ohne die Summe zu erreichen. Wie viel das genau ist, rechnet dieser Kurs nicht nach. Zugleich entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Brandl protestiert: âIch habe meine Strafe bekommen. Den FĂŒhrerschein dĂŒrfen sie mir nicht auch noch nehmen.â Er hĂ€lt die Entziehung fĂŒr eine zweite Strafe fĂŒr dieselbe Tat.
Das Strafgesetzbuch hat zwei Spuren. Die erste ist die Strafe: Sie setzt
Schuld voraus, bemisst sich nach ihr und antwortet auf die Tat, die
geschehen ist. Die zweite sind die
Fahrverbot oder Entziehung
âFĂŒhrerschein wegâ meint im Alltag zweierlei, im Gesetz sind es zwei verschiedene Rechtsfolgen. Das Fahrverbot nach § 44 ist eine Nebenstrafe: ein bis sechs Monate, danach darf der TĂ€ter wieder fahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 ist eine MaĂregel: Das Gericht entzieht sie, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der TĂ€ter âzum FĂŒhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet istâ. Bei der Trunkenheit im Verkehr ist er das âin der Regelâ (§ 69 Abs. 2). Die Fahrerlaubnis erlischt, und eine neue darf frĂŒhestens nach einer Sperre erteilt werden, die das Gericht auf sechs Monate bis fĂŒnf Jahre festsetzt (§ 69a); bei Brandl sind es zehn Monate. Vergleiche die beiden Spuren in der Figur.
Auch ohne Schuld
Weil die MaĂregel nach der Gefahr fragt, braucht sie keine Schuld. § 69 sagt es ausdrĂŒcklich: Die Fahrerlaubnis wird auch dem entzogen, der ânur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine SchuldunfĂ€higkeit erwiesen oder nicht auszuschlieĂen istâ. HĂ€tte Brandl 3,1 Promille gehabt und wĂ€re seine SchuldunfĂ€higkeit nicht auszuschlieĂen, entfiele die Strafe aus § 316 â es bliebe der Vollrausch nach § 323a â, und die Entziehung bliebe auch.
Ohne Grenze ist auch die zweite Spur nicht. § 62: âEine MaĂregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom TĂ€ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr auĂer VerhĂ€ltnis steht.â Strafe nach der Schuld, MaĂregel nach der Gefahr, beide nur nach Gesetz. Tarik bestreitet genau das Letzte: Was, wenn das Gesetz selbst ungerecht ist?
Die Radbruchsche Formel (eA)
Ein ungerechtes Gesetz?
Tarik schreibt dem Gericht: â§ 265a ist ungerecht. Er trifft die, die sich kein Ticket leisten können, und bringt Menschen ins GefĂ€ngnis, weil sie eine Fahrkarte nicht bezahlt haben. Ein ungerechtes Gesetz gilt nicht.â Kurs 6 hat zwei Antworten auf die Frage gezeigt, warum ein Gesetz bindet. FĂŒr den Rechtspositivismus gilt, was das zustĂ€ndige Organ im vorgeschriebenen Verfahren erlassen hat; ob es gerecht ist, ist eine zweite Frage. FĂŒr das Naturrecht ist ein Gesetz, das die WĂŒrde und die grundlegenden Rechte des Menschen grob verletzt, kein Recht. Tariks Satz geht weiter als beide: Ihm genĂŒgt, dass er ein Gesetz fĂŒr ungerecht hĂ€lt.
Gustav Radbruch, Rechtsphilosoph und in der Weimarer Republik Reichsjustizminister, hat 1946, nach den Erfahrungen mit dem NS-Staat, eine Formel zwischen den beiden Lehren vorgeschlagen: âDer Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dĂŒrfte dahin zu lösen sein, daĂ das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmĂ€Ăig ist, es sei denn, daĂ der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertrĂ€gliches MaĂ erreicht, daĂ das Gesetz als âunrichtiges Rechtâ der Gerechtigkeit zu weichen hat.â
Ungerecht oder unertrÀglich
Die Formel hat zwei Schwellen. Ein Gesetz, das ungerecht oder unklug ist, gilt trotzdem, um der Rechtssicherheit willen: DĂŒrfte jeder ein Gesetz beiseitelegen, das er fĂŒr ungerecht hĂ€lt, bĂ€nde keines mehr. Erst ein unertrĂ€glicher Widerspruch zur Gerechtigkeit lĂ€sst es weichen. § 265a ist ordnungsgemÀà erlassen, in Kraft, vom Bundestag 2026 erneut beraten und beibehalten. Man kann ihn fĂŒr ungerecht halten; unertrĂ€glich ist er nicht. Nach Radbruch gilt er, auch fĂŒr Tarik. Vergleiche die beiden SĂ€tze in der Figur.
Radbruch hat eine zweite Formel daneben gestellt, die man Verleugnungsformel nennt: âwo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewuĂt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur âunrichtiges Rechtâ, vielmehr entbehrt es ĂŒberhaupt der Rechtsnatur.â Die Verordnung von 1938 aus Kurs 6, nach der jĂŒdischen EigentĂŒmern der Verkauf ihrer Betriebe und GrundstĂŒcke befohlen werden konnte, ist ein solches Gesetz.
Die MauerschĂŒtzen
Angewendet haben die Gerichte die Formel auf das Unrecht eines zweiten Staates. 1984 erschossen zwei Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer einen Mann, der in den Westen fliehen wollte. Sie beriefen sich auf § 27 des Grenzgesetzes der DDR, der den Schusswaffengebrauch erlaubte und nach der Staatspraxis auch tödliche SchĂŒsse rechtfertigte, um eine Flucht zu verhindern. Das ist ein Rechtfertigungsgrund, und er wirkt dort, wo du ihn aus der PrĂŒfung kennst: auf der Stufe der Rechtswidrigkeit. Der BGH hat ihn 1992 fĂŒr unbeachtlich erklĂ€rt, weil er offensichtlich und unertrĂ€glich gegen Gerechtigkeit und Menschenrechte verstieĂ; die Tat war rechtswidrig (BGHSt 39, 1).
Die Soldaten beriefen sich auf Art. 103 Abs. 2 GG: âEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.â Das Bundesverfassungsgericht hielt 1996 dagegen, dieses strikte RĂŒckwirkungsverbot schĂŒtze nicht, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, mit dem ein Staat schwerstes Unrecht deckte (BVerfGE 95, 96).
Die Formel lĂ€sst Tariks Brief also ins Leere laufen. Sein Weg fĂŒhrt nicht ĂŒber das Gericht, sondern ĂŒber die Politik â und der Bundestag hat ihn 2026 vorerst anders entschieden. Ob die Grenze richtig gezogen ist, bleibt umstritten: Der Rechtspositivist H. L. A. Hart hielt es 1958 fĂŒr ehrlicher, solches Unrecht durch ein offen rĂŒckwirkendes Gesetz zu bestrafen, statt einem Gesetz nachtrĂ€glich die Rechtsnatur abzusprechen. Wer soll entscheiden, was unertrĂ€glich ist â und wĂ€re dir eine Gerichtsentscheidung oder ein neues Gesetz lieber?